Urteil
S 14 U 152/08
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilnahme an einem einmal jährlich stattfindenden Fußballturnier begründet keinen Versicherungsschutz als allgemeiner Hochschulsport, wenn es überwiegend Wettkampfcharakter hat.
• Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII für Hochschulsport setzt Ausgleichscharakter, regelmäßige Durchführung und im Wesentlichen beschränkten Teilnehmerkreis voraus.
• Frühere Rechtsprechung, die gelegentliche Wettkämpfe zum Versicherungsschutz rechnete, wurde vom BSG aufgegeben; daher ist eine Ausdehnung des Schutzes auf einzelne Turniere nicht gerechtfertigt.
• Fehlende regelmäßige Teilnahme des Verletzten an ausgewiesenen Sport-AGs spricht gegen die Zurechenbarkeit des Unfalls zur versicherten Hochschultätigkeit.
Entscheidungsgründe
Kein Unfallversicherungsschutz für einmaljähriges Hochschul-Fußballturnier (kein Ausgleichssport) • Teilnahme an einem einmal jährlich stattfindenden Fußballturnier begründet keinen Versicherungsschutz als allgemeiner Hochschulsport, wenn es überwiegend Wettkampfcharakter hat. • Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII für Hochschulsport setzt Ausgleichscharakter, regelmäßige Durchführung und im Wesentlichen beschränkten Teilnehmerkreis voraus. • Frühere Rechtsprechung, die gelegentliche Wettkämpfe zum Versicherungsschutz rechnete, wurde vom BSG aufgegeben; daher ist eine Ausdehnung des Schutzes auf einzelne Turniere nicht gerechtfertigt. • Fehlende regelmäßige Teilnahme des Verletzten an ausgewiesenen Sport-AGs spricht gegen die Zurechenbarkeit des Unfalls zur versicherten Hochschultätigkeit. Der Kläger, Student seit 2004, verletzte sich am 19.06.2007 bei Teilnahme an einem von AStA mitorganisierten Fußballturnier und erlitt einen Riss des vorderen Kreuzbandes. Das Turnier findet im Turnus zwischen den Abteilungen statt, etwa 60 Studenten sowie Organisatoren nahmen teil; Kosten trug der AStA, die Stadt stellte kostenlos einen Kunstrasenplatz. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, das Turnier sei Freizeit- und Wettkampfveranstaltung, nicht Teil des regelmäßigen Hochschulsportes. Der Kläger berief sich darauf, das Turnier sei fester Bestandteil des Hochschulprogramms und stehe im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Sport-AGs, seine Teilnahme sei aber aufgrund des Praxissemesters zuletzt unregelmäßig gewesen. Das Verwaltungsverfahren und der Widerspruch blieben erfolglos; der Kläger klagte beim Sozialgericht. • Rechtliche Grundlage ist § 8 Abs.1 SGB VII: Unfall ist versichert, wenn er infolge einer versicherten Tätigkeit geschieht; bei Studenten umfasst dies den allgemeinen Hochschulsport nach BSG-Rechtsprechung. • Betriebs- und Hochschulsport sind nur versichert, wenn sie Ausgleichscharakter (nicht überwiegender Wettkampfcharakter), regelmäßige Durchführungen und einen im Wesentlichen auf Mitglieder der Einrichtung beschränkten Teilnehmerkreis aufweisen. • Das Bundessozialgericht hat seine frühere großzügigere Praxis aufgegeben und entschieden, dass gelegentliche Wettkämpfe oder Turniere mit anderem Wettkampfcharakter den Versicherungsschutz nicht tragen; diese restriktive Linie ist hier anzuwenden. • Das vorliegende Turnier ist einmalig bzw. in längeren Intervallen organisiert, trägt erheblichen Wettkampfcharakter und dient überwiegend sportlichem Ehrgeiz gegenüber betriebsbezogenen Ausgleichszwecken. • Der Kläger nahm zuletzt nicht regelmäßig an den im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Sport-AGs teil; mangelnde Regelmäßigkeit der Teilnahme schließt dagegen die Einordnung als versicherte Hochschultätigkeit aus. • In wertender Betrachtung überwiegen die persönlichen Wettkampfinteressen gegenüber hochschulbezogenen Schutzzwecken, sodass der materielle Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit fehlt. Die Klage wird abgewiesen; der Unfall vom 19.06.2007 wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Das Sozialgericht bestätigt, dass der Versicherungsschutz des allgemeinen Hochschulsports nur bei Ausgleichscharakter, regelmäßiger Durchführung und beschränktem Teilnehmerkreis greift. Hier überwog der Wettkampfcharakter des einmalig bzw. in großen Intervallen ausgerichteten Turniers sowie die fehlende regelmäßige Teilnahme des Klägers an Hochschulsportangeboten, so dass der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nicht gegeben ist. Daraus folgt, dass die Beklagte zu Recht die Anerkennung verweigert hat; Kosten sind nicht zu erstatten.