Urteil
S 13 AS 3/09
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einmaliger Lotteriegewinn, der nach Antragstellung zufließt, ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.
• Einmalige Einnahmen können nach § 2 Abs. 3 ALG-II-V auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden; die rechtliche Qualität als Einkommen ändert sich dadurch nicht.
• Aufwendungen für den Erwerb von Lotterielosen sind keine notwendigen Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, wenn keine enge zeitliche und kausale Verbindung zur Einnahmeerzielung besteht.
• Erst durch den tatsächlichen Zufluss des Gewinns entsteht eine Vermögensmehrung; frühere Loskäufe begründen kein vortragsfähiges Vermögen oder Surrogat des Vermögens.
Entscheidungsgründe
Lotteriegewinn als Einkommen, Loseinsatz nicht abzugsfähige Ausgabe • Ein einmaliger Lotteriegewinn, der nach Antragstellung zufließt, ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. • Einmalige Einnahmen können nach § 2 Abs. 3 ALG-II-V auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden; die rechtliche Qualität als Einkommen ändert sich dadurch nicht. • Aufwendungen für den Erwerb von Lotterielosen sind keine notwendigen Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, wenn keine enge zeitliche und kausale Verbindung zur Einnahmeerzielung besteht. • Erst durch den tatsächlichen Zufluss des Gewinns entsteht eine Vermögensmehrung; frühere Loskäufe begründen kein vortragsfähiges Vermögen oder Surrogat des Vermögens. Der Kläger bezieht seit 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II. Er meldete der Beklagten, er habe am 09.10.2007 einen Lotteriegewinn von 500,00 EUR erhalten, der bereits auf sein Konto überwiesen worden sei. Der Kläger machte geltend, die bisherigen Einzahlungen in das Los (seit 2001 insgesamt 945,00 EUR, zuletzt 15,00 EUR monatlich) führten dazu, dass der Gewinn kein Einkommen oder zumindest um diese Aufwendungen gemindert zu berücksichtigen sei. Die Beklagte rechnete den Gewinn als Einkommen an, teilte die einmalige Einnahme auf November und Dezember 2007 (je 250,00 EUR) gemäß ALG-II-V auf und hob Bewilligungsbescheide in Höhe von 500,00 EUR auf. Der Kläger widersprach und erhob Klage mit dem Vorbringen, der Gewinn sei Vermögen oder die Loskäufe seien notwendige Ausgaben, ferner sei die Aufteilung auf zwei Monate zu beanstanden. • Rechtliche Einordnung: Einkommen ist nach § 11 SGB II jede nach Antragstellung wertmäßig hinzukommende Einnahme; Vermögen ist, was bereits bei Beginn des Bewilligungszeitraums vorhanden war. Der Gewinn war nach Antragstellung zugeflossen und somit Einkommen. • Kein Surrogat des Vermögens: Die wiederholten Zahlungen für Losanteile führten nicht zu einer Vermögensumschichtung oder zu einem sicherstellen Anspruch auf Auszahlung; die Beiträge waren zum Zeitpunkt des Antragseingangs nicht mehr Vermögen, sondern bereits ausgegeben. • Kausalität und Notwendigkeit der Ausgaben: Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind nur notwendige, unmittelbar mit der Einnahmeerzielung verbundene Aufwendungen abzugsfähig. Hier fehlt die notwendige enge zeitliche und kausale Verbindung; die Teilnahme am Lottospiel ist wirtschaftlich unvernünftig und dient überwiegend der privaten Lebensführung. • Verteilung auf Monate: Gemäß § 2 Abs. 3 ALG-II-V sind einmalige Einnahmen in der Regel auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen, um etwaigen Wegfall des Krankenversicherungsschutzes zu vermeiden; die Verteilung auf zwei Monate war hier angemessen. • Rückwirkung und Erstattung: Durch die Zuerkennung des Einkommens war die Aufhebung des Bewilligungsbescheids nach § 48 SGB X und die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X zu Recht angeordnet worden. Die Klage wird abgewiesen. Der Lotteriegewinn von 500,00 EUR ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, weil er nach Antragstellung zufloss; er mindert damit die Leistungsberechtigung des Klägers. Die bisherigen Zahlungen für Lotterielose sind keine nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzugsfähigen, notwendigen Ausgaben, da es an einer engen zeitlichen und kausalen Verbindung zur Einnahmeerzielung fehlt und die Zahlungen überwiegend der privaten Lebensführung dienten. Die Beklagte durfte die einmalige Einnahme nach § 2 Abs. 3 ALG-II-V auf die Monate November und Dezember 2007 verteilen; die nachträgliche Aufhebung der Bewilligungsbescheide war damit rechtmäßig. Der Kläger ist verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 500,00 EUR zu erstatten.