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Urteil

S 20 R 68/05

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S.1 Nr.3 SGB VI grundsätzlich für Monate bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres reduziert werden. • § 77 Abs. 2 S.2 SGB VI begrenzt die Minderung des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres auf höchstens 36 Monate. • Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach für Zeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres kein Zugangsfaktor unter 1,0 gelten dürfe, bindet die Rentenversicherung nicht zwingend; die Verwaltung ist an Recht und Gesetz, nicht an obergerichtliche Rechtsfortbildung gebunden. • Keine Verfassungswidrigkeit der Verwaltungsregelung: Die Regelungen zu Zugangsfaktor und Zurechnungszeiten sind verfassungskonform und gewähren keinen uneingeschränkten Eigentumsschutz für die volle Vorleistungsberücksichtigung bei Erwerbsminderungsrenten.
Entscheidungsgründe
Reduzierung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten bis 63. Lebensjahr zulässig • Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S.1 Nr.3 SGB VI grundsätzlich für Monate bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres reduziert werden. • § 77 Abs. 2 S.2 SGB VI begrenzt die Minderung des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres auf höchstens 36 Monate. • Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach für Zeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres kein Zugangsfaktor unter 1,0 gelten dürfe, bindet die Rentenversicherung nicht zwingend; die Verwaltung ist an Recht und Gesetz, nicht an obergerichtliche Rechtsfortbildung gebunden. • Keine Verfassungswidrigkeit der Verwaltungsregelung: Die Regelungen zu Zugangsfaktor und Zurechnungszeiten sind verfassungskonform und gewähren keinen uneingeschränkten Eigentumsschutz für die volle Vorleistungsberücksichtigung bei Erwerbsminderungsrenten. Der 1948 geborene Kläger bezieht seit 01.11.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Rentenbescheid von 06.10.2004 setzte die Beklagte den Zugangsfaktor zugunsten einer Minderung ab September 2008 so an, dass sich ein Zugangsfaktor von 0,895 ergab; die Minderung wurde nach § 77 SGB VI berechnet. Der Kläger widersprach und berief sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach bei vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnenen Erwerbsminderungsrenten kein vermindeter Zugangsfaktor gelten dürfe. Die Beklagte lehnte die Heraufsetzung ab und berief sich auf ihre Auslegung des Gesetzes, wonach die Minderung grundsätzlich greift, jedoch durch Regelungen des § 77 Abs.2 S.2 und S.3 begrenzt sei. Der Kläger klagte auf Zahlung einer höheren Rente unter Zugrundelegung des ungekürzten Zugangsfaktors 1,0. Das Gericht hat mündlich verhandelt und entschieden. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid ist rechtmäßig und die Berechnung der Rente einschließlich der Zurechnungszeiten und der Anwendung der Übergangsvorschrift des § 264c SGB VI war nicht rechtsfehlerhaft. • Rechtliche Grundlagen: § 63 SGB VI (Rentenformel), § 59 SGB VI i.V.m. § 253a SGB VI (Zurechnungszeiten), § 77 Abs.2 S.1 Nr.3, S.2 und S.3 SGB VI (Zugangsfaktor) sowie § 264c SGB VI (Übergangsregelung). • Auslegung: § 77 Abs.2 S.1 Nr.3 sieht eine Minderung des Zugangsfaktors für Entgeltpunkte vor, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird; Satz 2 begrenzt die Minderung, wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, sodass die Absenkung faktisch auf höchstens 36 Monate begrenzt ist. • Zur Frage der Bindungswirkung: Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden, nicht an Entscheidungen des Bundessozialgerichts; eine abweichende höchstrichterliche Entscheidung begründet nicht automatisch Verwaltungspflicht zur Anpassung, wenn das Gesetz nach Ansicht des Gerichts anders auszulegen ist. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Kammer sieht keine zwingenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung der Beklagten; die Erwerbsminderungsrente ist aufgrund der Einbeziehung fiktiver Zurechnungszeiten nicht in gleicher Weise durch Art.14 GG geschützt wie eine rein beitragsäquivalente Anwartschaft. • Systematische Erwägung: Gesetzeswortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte lassen nach Ansicht des Gerichts die Praxis der Beklagten als sachgerecht erscheinen; die Reform zielte auf Ausgleich längerer Rentenbezugsdauern und auf Begrenzung der Abschläge, beides wird durch die Verwaltungsauslegung berücksichtigt. • Folge: Die Beklagte hat den Zugangsfaktor nach den einschlägigen Vorschriften korrekt vermindert; ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich, sodass die Klage abzuweisen ist. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; die Beklagte hat die Rente nach den gesetzlichen Vorschriften richtig berechnet und den Zugangsfaktor zulässig gemindert. Es liegen keine Rechts- oder Verfassungsfehler in der Berechnung vor; insbesondere ist die Begrenzung der Minderung durch § 77 Abs.2 S.2 SGB VI und die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 264c SGB VI korrekt. Die Verwaltungsauslegung, die eine Minderung auch für vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnene Erwerbsminderungsrenten zulässt, ist nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes vertretbar. Kosten sind nicht zu erstatten; die Sprungrevision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen.