OffeneUrteileSuche
Urteil

S 7 AS 103/06

SG DETMOLD, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II für mehrtägige Klassenfahrten sind auch für Kursfahrten der gymnasialen Oberstufe zu gewähren. • Die Gewährung ist unabhängig vom Alter des Schülers; die schulrechtliche Einordnung der Fahrt entscheidet über Leistungsfähigkeit. • Eine generelle Höchstbetragsbegrenzung oder Beschränkung auf eine Fahrt pro Schuljahr durch den Leistungsträger ergibt sich nicht aus dem SGB II.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nach §23 Abs.3 SGB II für mehrtägige Kursfahrten der Oberstufe • Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II für mehrtägige Klassenfahrten sind auch für Kursfahrten der gymnasialen Oberstufe zu gewähren. • Die Gewährung ist unabhängig vom Alter des Schülers; die schulrechtliche Einordnung der Fahrt entscheidet über Leistungsfähigkeit. • Eine generelle Höchstbetragsbegrenzung oder Beschränkung auf eine Fahrt pro Schuljahr durch den Leistungsträger ergibt sich nicht aus dem SGB II. Der Kläger, 1988 geboren und Schüler der 12. Klasse am Gymnasium, nahm an einer mehrtägigen Klassenfahrt vom 30.03.2006 bis 01.04.2006 teil. Er beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Kosten in Höhe von 140,00 EUR. Ein früherer Antrag für eine andere Klassenfahrt war bereits bewilligt worden. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, der Kläger sei wegen Volljährigkeit und Ende der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr förderungswürdig. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren auf Erstattung der Kosten. Das Gericht prüfte, ob die Fahrt nach schulrechtlichen Bestimmungen als Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB II zu qualifizieren ist und ob ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht. • Zulässigkeit: Der Kläger ist nach § 54 Abs.2 Satz1 SGG beschwert, da er einen Leistungsanspruch geltend macht. • Anspruchsgrundlage: Nach § 7 Abs.1, § 9 Abs.1 und insbesondere § 23 Abs.3 SGB II sind mehrtägige Klassenfahrten, die den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechen, gesondert zu übernehmen; Kursfahrten der gymnasialen Oberstufe fallen darunter. • Auslegung des Begriffs Klassenfahrt: Die einschlägigen Richtlinien (WRL) und der Sinn des § 23 SGB II rechtfertigen, Kursfahrten der Oberstufe als Klassenfahrt zu verstehen, weil sie Bestandteil des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sind und häufig verpflichtenden Charakter haben. • Alters- und Pflichtstatus: Die Volljährigkeit oder das Ende der allgemeinen Schulpflicht schließen den Anspruch nicht aus; maßgeblich ist die schulrechtliche Einstufung und der pädagogische Einbettungscharakter der Maßnahme. • Höchstbetrags- und Mengengebot: Das SGB II enthält keine generelle Höchstbetragsregelung oder Begrenzung der Anzahl förderungsfähiger Fahrten; die Schulkonferenz legt Kostenobergrenzen und schulische Regelungen fest, die als Korrektiv wirken. • Eigenbeschaffung/Arbeitsverweisung: Eine Verweisung des Schülers auf Aufnahme bezahlter Arbeit zur Finanzierung ist nicht vorgesehen, da dies dem Bildungsauftrag und der gesetzlichen Regelung widerspräche. • Feststellungen: Die Fahrt war mehrtägig und schuleigenen Bestimmungen entsprechend; die angefallenen Kosten von 140,00 EUR sind durch die Beklagte zu erstatten. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben und die Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der Klassenfahrt in Höhe von 140,00 EUR zu erstatten. Die Ablehnung durch die Beklagte, weil der Kläger volljährig und nicht mehr in allgemeiner Schulpflicht sei, war rechtswidrig, da der Anspruch auf Grundlage von § 23 Abs.3 SGB II unabhängig vom Alter besteht, wenn die Fahrt schulrechtlich als mehrtägige Klassenfahrt zu qualifizieren ist. Eine Begrenzung durch den Leistungsträger auf Höchstbeträge oder auf nur eine Fahrt pro Schuljahr ergibt sich nicht aus dem Gesetz; die Schulkonferenzregelungen sind das maßgebliche Korrektiv. Die Beklagte trägt zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.