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Urteil

S 6 SO 144/05

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattet ein örtlicher Sozialhilfeträger Krankenbehandlungskosten an eine Krankenkasse nach § 264 Abs. 7 SGB V, bleibt dies eine Sozialhilfeleistung und fällt grundsätzlich unter die Erstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfsträgers nach § 108 SGB XII. • § 264 Abs. 7 SGB V regelt nur das Verhältnis zwischen örtlichem Sozialhilfeträger und Krankenkasse und schließt die weitergehende Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers nach § 108 SGB XII nicht aus. • Die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz eingeführte Verfahrensänderung (Erstattung an Krankenkasse) ändert nicht die Rechtsnatur der Leistung des Sozialhilfeträgers. • Zinsen auf erstattungsfähige Beträge können in Anlehnung an §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit geschuldet sein.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers für Krankenhilfekosten trotz Erstattung an Krankenkasse • Erstattet ein örtlicher Sozialhilfeträger Krankenbehandlungskosten an eine Krankenkasse nach § 264 Abs. 7 SGB V, bleibt dies eine Sozialhilfeleistung und fällt grundsätzlich unter die Erstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfsträgers nach § 108 SGB XII. • § 264 Abs. 7 SGB V regelt nur das Verhältnis zwischen örtlichem Sozialhilfeträger und Krankenkasse und schließt die weitergehende Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers nach § 108 SGB XII nicht aus. • Die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz eingeführte Verfahrensänderung (Erstattung an Krankenkasse) ändert nicht die Rechtsnatur der Leistung des Sozialhilfeträgers. • Zinsen auf erstattungsfähige Beträge können in Anlehnung an §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit geschuldet sein. Die Hilfeempfängerin erhielt laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen; der örtliche Träger (Kläger) erstattete nach dem GMG die Krankenbehandlungskosten an die von der Hilfeempfängerin gewählte Krankenkasse. Der Kläger verlangte vom überörtlichen Sozialhilfeträger (Beklagter) die Erstattung dieser Aufwendungen gemäß § 108 BSHG/SGB XII. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Erstattungspflicht sei durch § 264 SGB V abschließend geregelt und stelle keine Leistung der Sozialhilfe im Verhältnis zwischen den Sozialhilfeträgern dar. Der Kläger klagte auf Erstattung von 72.169,50 Euro zuzüglich Zinsen; streitig war insbesondere, ob die an die Krankenkasse geleisteten Erstattungen unter § 108 SGB XII fallen. • Grundsatz: Die grundsätzliche Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers nach § 108 SGB XII für im Rahmen der Sozialhilfe aufgewendete Kosten ist zwischen den Parteien unstreitig. • Rechtslage nach GMG/SGB V: § 264 Abs. 2 SGB V überträgt die Durchführung der Krankenbehandlung auf die Krankenkasse; nach § 264 Abs. 7 SGB V erstattet der örtliche Sozialhilfeträger der Krankenkasse die entstandenen Aufwendungen vierteljährlich. • Rechtsnatur der Leistung: Die Erstattung des örtlichen Trägers an die Krankenkasse bleibt eine Sozialhilfeleistung, weil der örtliche Träger weiterhin im Rahmen seiner Sozialhilfetätigkeit tätig wird; die Verfahrensänderung ändert nicht die Rechtsnatur der Leistung. • Auslegung von § 264 Abs. 7 SGB V: Diese Vorschrift regelt die sachliche Zuständigkeit zwischen örtlichem Sozialhilfeträger und Krankenkasse, nicht aber eine abschließende Ausschlussregel für Erstattungsansprüche zwischen örtlichem und überörtlichem Sozialhilfeträger nach § 108 SGB XII. • Gesetzeszweck: Das GMG und die Neuregelung sollten verfahrensrechtliche Erleichterungen und Kostenausgleich zwischen Trägern sicherstellen, nicht jedoch die Beseitigung der internen Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers. • Ergebnis der Berechnung: Der erstattungsfähige Betrag wurde konkret auf 72.169,50 Euro festgestellt; die Verwaltungskostenpauschale von 5% ist nicht enthalten. • Zinsen und Kosten: Anspruch auf Verzinsung seit Rechtshängigkeit in Anlehnung an §§ 288, 291 BGB; die Prozesskosten trägt der Beklagte. Der Kläger hat gewonnen. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 72.169,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2005 und legte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf. Entscheidungsgrund ist, dass die vom örtlichen Sozialhilfeträger an die Krankenkasse erstatteten Kosten nach § 264 Abs. 7 SGB V als Sozialhilfeleistungen zu qualifizieren sind und unter den erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 108 SGB XII fallen. § 264 Abs. 7 SGB V regelt lediglich das Verhältnis des örtlichen Trägers zur Krankenkasse und schließt eine weitergehende Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers nicht aus. Damit bleibt der überörtliche Träger zur Kostenerstattung verpflichtet, sodass die Klage in vollem Umfang Erfolg hatte.