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Urteil

S 6 R 622/11

SG Dessau-Roßlau 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Tätigkeit eines Ingenieurs als Direktor eines Museums für Technikgeschichte führt nicht zu einer nachträglichen fingierten Einbeziehung in das Zusatzversicherungssystem der technischen Intelligenz in der früheren DDR, schon da es an den tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen fehlt.(Rn.27) 2. Wurden durch einen neuen Beschäftigungsbetrieb in der früheren DDR die Lohnzahlungen übernommen und auch Gehaltserhöhungen gewährt und wurde die neue Beschäftigung auch in den Sozialversicherungsausweis eingetragen, so lag nicht nur eine vorübergehende Delegierung in einen Betrieb vor, sondern stellt der neue Betrieb die Beschäftigungsstelle dar.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit eines Ingenieurs als Direktor eines Museums für Technikgeschichte führt nicht zu einer nachträglichen fingierten Einbeziehung in das Zusatzversicherungssystem der technischen Intelligenz in der früheren DDR, schon da es an den tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen fehlt.(Rn.27) 2. Wurden durch einen neuen Beschäftigungsbetrieb in der früheren DDR die Lohnzahlungen übernommen und auch Gehaltserhöhungen gewährt und wurde die neue Beschäftigung auch in den Sozialversicherungsausweis eingetragen, so lag nicht nur eine vorübergehende Delegierung in einen Betrieb vor, sondern stellt der neue Betrieb die Beschäftigungsstelle dar.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990 nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - jeweils zitiert nach juris), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er erfüllte in diesem Zeitraum nicht die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft. Die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990 sind daher nicht als weitere Zusatzversorgungszeiten (§ 5 AAÜG) festzustellen. Im hier allein aufgrund des Antrags des Klägers in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 - im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 - im Folgenden: 2. DB) müssten drei Voraussetzungen, die alle zugleich vorliegen, erfüllt sein. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - zitiert nach juris). Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der VO-AVItech. Der Kläger war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen, die weiteren Voraussetzungen liegen nach der Wertung der Kammer jedoch nicht vor. Der Kläger erfüllt weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung. Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der VO-AVItech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an. ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - zitiert nach juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - zitiert nach juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - zitiert nach juris, Rn. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll danach eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBI. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb „fachfremd“ eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43). Dies muss zur Überzeugung der Kammer auch in jenen Fällen Anwendung finden, in denen die betriebliche Voraussetzung streitig ist. Der Kläger hat zum Stichtag am 30. Juni 1990 schon keine ingenieurtechnischen Tätigkeiten ausgeführt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Direktor des Museums … und hat als solcher nach seinen Angaben wissenschaftlich mit dem Thema der Industriegeschichte der Region befasst. Dies sind keine Tätigkeiten, die unter das Berufsbild des Ingenieurs der Technologie der metallverarbeitenden Industrie fallen. Unter das Berufsbild fallen ausweislich der im Verfahren beigezogenen Beschreibung aus dem BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit folgende Tätigkeiten: „Maschineningenieure und -ingenieurinnen (FS) der Fachrichtung „Technologie der metallverarbeitenden Industrie“ planen, steuern und verbessern Produktionsabläufe in der Metallindustrie. Sie sorgen für einen rationellen Einsatz von Material und Maschinen, berechnen die Auslastung von Maschinen und Anlagen, ermitteln Bearbeitungszeiten sowie erforderliche Arbeitsschritte und Arbeitsmethoden. Auch für Bereiche wie Qualitätskontrolle, Lagerung und Transport entwickeln sie möglichst wirtschaftliche Verfahren. Weiterhin wirken sie an der Optimierung des Maschinen- und Anlagenparks mit, beteiligen sich an Umbau- und Investitionsprojekten und überwachen zum Teil auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten." Dem entspricht die Tätigkeit des Klägers im Museum nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2014 seine Ausbildung als Ingenieur nicht erforderlich gewesen sei, um die Tätigkeiten wahrzunehmen. Auch die angegebene zeitweise Tätigkeit für das M. führt nicht zu einer anderen Wertung, da dies keine überwiegende Tätigkeit war. Darüber hinaus ist die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt. Bei dieser Prüfung ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - zitiert nach juris). Es muss ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 des SGB VI i.V.m. § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Beschäftigungsstelle des Klägers im rechtlichen Sinne war am 30. Juni 1990 das Museum für … . Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen sieht es die Kammer als bewiesen an, dass zwischen dem Kläger und dem Museum für … ein Arbeitsrechtsverhältnis bestand. Dies ergibt sich zunächst aus dem zwischen dem M. und dem Stadtmuseum für … tatsächlich abgeschlossenen Überleitungsvertrag vom 11. September 1984. Das hierbei lediglich ein falsches Formular genutzt worden sei und lediglich eine Delegierung gewollt war, überzeugt die Kammer nicht. Es konnten anhand der vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte gefunden werden, dass lediglich eine Delegierung gewollt worden sei. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass zunächst das Stadtmuseum für … und anschließend das Museum … als Beschäftigungsstelle zu bewerten ist. Hierfür sprechen zunächst die Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers. Für den gesamten Zeitraum ab 17. September 1984 ist zunächst das Stadtmuseum für … und anschließend das Museum … als Betrieb eingetragen. Von diesen Einrichtungen wurden auch die Lohnzahlungen vorgenommen. Zudem erhielt der Kläger ausweislich des Schreibens vom 29. Dezember 1985 im Jahr 1985 durch das Stadtmuseum für … eine Gehaltserhöhung. Ein solches Vorgehen entspricht zur Überzeugung der Kammer nicht den Üblichkeiten bei einer Delegierung. Nach § 50 AGB ist ein Delegierungsvertrag für den zeitweiligen Einsatz von Werktätigen in einem anderen Betrieb im Rahmen der sozialistischen Hilfe oder zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben geschlossen. Hierbei bleiben nach Abs. 3, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen. Ein lediglich zeitlich begrenzter Einsatz im Museum ist weder aus dem abgeschlossenen Vertrag noch aus dem tatsächlichen Verhalten der Parteien erkennbar. Es erfolgte vielmehr im Jahr 1987 die Berufung des Klägers zum Direktor des Museums für … . Der Kläger ist nie an den bisherigen Arbeitsplatz beim VEB M. zurückgekehrt und das dortige Arbeitsverhältnis, das beim Vorliegen einer Delegierung noch Bestand gehabt hätte, wurde nicht beendet. Der Kläger hat vielmehr mit dem Stadtmuseum im Jahr 1996 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, was ebenfalls für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Stadtmuseum schließen lässt. Eine Befragung der angebotenen Zeugin hält die Kammer daher nicht für erforderlich. Auch die Zahlung von Beiträgen zum FDGB, der Erhalt eines Ferienplatzes sowie die Mitgliedschaft in der Kammer der Technik überzeugen die Kammer hierbei nicht. Bei dem Museum für … handelt es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung des Klägers in die Zusätzliche Altersvorsorge der technischen Intelligenz nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG). Der am … 1948 geborene Kläger schloss das Studium an der Ingenieursschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in M in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie ab. Er war ausweislich der Urkunde vom 29. Oktober 1975 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Vom 1. November 1975 bis 31. Dezember 1979 war der Kläger als Ingenieur im Direktionsbereich Wissenschaft und Technik, Hauptabteilung Technologie im VEB J tätig. Mit Überleitungsvertrag vom 20. Dezember 1979, der zwischen dem VEB J und dem VEB M geschlossen wurde, erfolgte eine Übernahme des Arbeitsrechtsverhältnisses ab 1. Januar 1980 zum M. Ab 11. Juli 1983 war der Kläger im VEB M beschäftigt. Am 11. September 1984 Unterzeichnete der Kläger einen als „Überleitungsvertrag“ bezeichneten Vertrag zur Übernahme einer Tätigkeit als Leiter der Abteilung .. des Museums für … ab 17. September 1984. Mit Urkunde vom 29. Dezember 1986 berief der Rat der Stadt D Kläger zum Direktor des Museums für … . Der Kläger war bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags im Jahr 1996 im …museums tätig. Der Kläger zahlte seit 1. Januar 1977 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ein. Der Kläger war von 1974 bis 1989 Mitglied der Kammer der Technik. Der Kläger beantragte am 10. November 2010 die Überführung von Ansprüchen aus dem Zusatzversorgungssystem der DDR der technischen Intelligenz in die gesetzliche Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 13. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Dieser sei am Stichtag des 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen oder gleichgestellten Produktionsbetrieb tätig gewesen. Vielmehr sei der Kläger im Museum für … beschäftigt gewesen, welches kein volkseigener Produktionsbetrieb oder ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Den hiergegen am 27. Januar 2011 eingelegten Widerspruch mit der Begründung, dass der Kläger am 30 Juni 1990 durch Delegierung weiter Betriebsangehöriger des VEB M. gewesen sei, lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2011 ab. Der Kläger habe am 11. September 1984 einen Überleitungsvertrag unterzeichnet und damit ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem Museum für … abgeschlossen. Es liege daher keine Beschäftigung beim M. vor, so dass die betriebliche Voraussetzung für die Überleitung der Zusatzversorgungsanwartschaften nicht vorliege. Am 2. Dezember 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben und vorgetragen, dass er unstreitig Ingenieur sei und diesen Beruf bis 1. November 1975 bei der VEB J. und den Folgebetrieben ausgeübt habe. Er habe auch am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet. Es habe sich lediglich um einen Delegierungsvertrag gehandelt, es sei nicht gewollt, dass der Kläger vollständig an das Museum für … abgegeben werde, vielmehr sollte dieser nur ausgeliehen werden. Es sei immer klar gewesen, dass der Einsatz des Klägers bei der Stadt nur zeitweilig sei. Man habe bei Vertragsunterzeichnung ein falsches Formular benutzt. Es sei zugesichert worden, dass seine betrieblichen Rechte und Pflichten nicht für die Dauer der Delegierung verloren gingen. Er habe auch in der Zeit im Museum Aufträge durch das M. erhalten und wahrgenommen. Der Kläger habe auch weitere Zusatzbeiträge zur Intelligenzrente abgeführt und einen Anspruch auf Betriebsferienplätze der Gewerkschaft IG Bau-Holz, deren Mitglied er auch nach 1984 gewesen sei, gehabt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 aufzuheben und die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf das Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Eine Delegierung liege hier nicht vor, da für eine solche gem. § 50 Arbeitsgesetzbuch der DDR (vom 16. Juni 1977, GBl. DDR I S. 185) (AGB) Regelungen zum Beginn und zum Ende der Delegierung getroffen werden müssten. Der vorliegende Überleitungsvertrag treffe hierzu keine Regelung. Auch aus der Vergabe eines Urlaubsplatzes sowie der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft könne keine Betriebszugehörigkeit abgeleitet werden. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.