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Urteil

S 4 AS 553/16

SG Dessau-Roßlau 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2021:0219.S4AS553.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. I. Die Kammer konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gerichtet auf die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bzw. als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 11 AL 15/12 R –, zitiert nach juris, Rn. 13) unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zulässig. Streitgegenständlich ist die Nebenentscheidung der Behörde bei Abschluss eines isolierten Vorverfahrens über die Kostentragung sowie die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). 2. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 01. März 2016 ist hinsichtlich der Kostengrundentscheidung und die dieser Entscheidung immanenten ablehnenden Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach für das isolierte Vorverfahren. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Kosten im Widerspruchsverfahren ist § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Kostenerstattungspflicht besteht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich nur, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist". Ein Widerspruch ist in dem Umfang erfolgreich, in welchem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R –, zitiert nach juris, Rn. 20 ff.). Erfolglos geblieben ist der Widerspruch, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R –, zitiert nach juris, Rn. 20). Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht, ist unerheblich. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten. Sie soll nicht mit „schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen“ belastet werden. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung, die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R –, zitiert nach juris, Rn. 21). Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung. Es ist daher unerheblich, wodurch der Erfolg des Widerspruchs herbeigeführt worden ist (vgl. dazu auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 01. Dezember 2016 – L 4 AS 609/15, vom 22. August 2013 – L 4 P 1/13 NZB und vom 22. November 2012 – L 5 AS 123/11 –, jeweils zitiert nach juris). Der Erfolg kann sowohl auf Änderung der Sach- oder Rechtslage beruhen als auch darauf, dass sich aufgrund des Widerspruchvorbringens neue Aspekte des Falles ergeben. Hiernach war der Widerspruch nicht erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X, weil er mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2016 vollständig zurückgewiesen worden ist. Der Beklagte hat am 01. März 2016 einen Änderungsbescheid für den im Widerspruchsverfahren streitgegenständlichen Zeitraum erlassen und dem Begehren der Kläger entsprochen. Er hat den Abfallgebührenbescheid für das Kalenderjahr 2015 sowie die Kosten für die Heizungswartung im März 2015 als Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Die Abhilfe als Sachentscheidung ist bestandskräftig. Der Widerspruchsbescheid vom 01. März 2015 ist lediglich hinsichtlich seiner Kostengrundentscheidung angefochten worden. Zwar haben die Kläger aus formaler Betrachtungsweise in vollem Umfang obsiegt. Jedoch ist die für die Kläger günstigere Entscheidung nicht dem Widerspruch, sondern einem anderen Umstand, nämlich der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten, zuzurechnen. Das steht einer Kostenerstattungspflicht des Beklagten entgegen. Die Kläger sind ihren Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) erst im laufenden Widerspruchsverfahren nachgekommen, indem sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 02. Februar 2016 auf Aufforderung des Beklagten den Abfallgebührenbescheid für das Kalenderjahr 2015 und die Rechnung über die Wartung der Heizung im März 2015 vorlegten. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Abfallgebührenbescheid vom 01. Juni 2015 und die Rechnung über die Kesselwartung vom 09. März 2015 datiert. Entgegen der Ansicht der Kläger waren diese Unterlagen nicht schon vor der Aufforderung des Beklagten im Januar 2016 Gegenstand der Verwaltungsakte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht dann keine ursächliche Verknüpfung im Rechtsinne zwischen Widerspruch und Widerspruchserfolg, wenn dem Widerspruch allein deswegen von der Behörde stattgegeben wird, weil der Widerspruchsführer während des Widerspruchsverfahrens eine Handlung nachholt, die er im Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheids pflichtwidrig unterlassen hat und die Statthabe somit ausschließlich auf der nachgeholten Handlung des Widerspruchsführers beruht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 1992 – 4 R 20/91 –, zitiert nach juris, Rn. 18 ff.; Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 29/09 R –, zitiert nach juris Rn. 16; Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Mai 2012 – B 11 AL 23/10 R –, zitiert nach juris Rn. 22). In der Entscheidung vom 01. März 2016, die der Beklagte nach Vorlage der Unterlagen vornahm, liegt mithin kein Erfolg des Widerspruchs der Kläger. Die Erteilung des Änderungsbescheides ist Ergebnis der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren, welche dem Beklagten die nunmehr positive Entscheidung erlaubte. Der Beklagte war auch nicht darauf zu verweisen, die Kläger vor Erlass des Bewilligungsbescheides im Wege der Amtsermittlung zur Vorlage der entsprechenden Bescheide und Rechnungen aufzufordern, weil er von Zeitpunkt und Höhe der anfallenden Kosten selbst noch keine Kenntnis hatte. Nach Überzeugung der Kammer findet der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 SGB X) hier seine Grenzen. Zwar ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und ist vorrangig zur Eigenbeschaffung der notwendigen Informationen angehalten. Eine Vielzahl tatsächlicher Angaben, Informationen und Erkenntnisse sind jedoch nur durch die Mitwirkung des Antragstellers zu gewinnen, vgl. § 21 SGB X. Denn die Behörde berücksichtigt im Rahmen der Leistungsberechnung nur den nachgewiesenen gegenwärtigen Bedarf. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Bewilligung mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 nicht bloß vorläufig. Es war ausreichend Zeit, die Veränderung in den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Hinsichtlich der Kosten für die Kesselwartung überspannt es die Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz, wenn sich der Beklagte regelmäßig bei den Klägern zu erkundigen hat, ob die Heizung bereits gewartet worden ist und welche Kosten dabei in welcher Höhe entstanden sind. Hier ist für den Beklagten zunächst unklar, ob die Kläger die Heizung im Jahr 2015 überhaupt warten lassen. Ein bloßer Rückgriff auf vergangene Bewilligungszeiträume dürfte in der Sache verfehlt sein. Darüber hinaus ist auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung für den Beklagten nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht durch Rückblick auf vergangene Bewilligungszeiträume, erkennbar. Denn dieser Zeitpunkt variiert regelmäßig. Hinsichtlich des Abfallgebührenbescheides für das Kalenderjahr 2015 ist der Beklagte nach Überzeugung der Kammer ebenfalls auf die Mitwirkung der Kläger angewiesen. Es mag sein, dass der Landkreis den Abfallgebührenbescheid in der Vergangenheit jährlich zu einem bestimmten Datum fällig gestellt hat. Hieraus lässt sich jedoch nicht die Verpflichtung des Beklagten ziehen, sich bei den Klägern regelmäßig darüber zu informieren, ob der Bescheid bereits zugestellt wurde und in welcher Höhe Gebühren fällig sind. Der Beklagte war nach Überzeugung der Kammer auch nicht verpflichtet, beim Landkreis Informationen über den Abfallgebührenbescheid anzufordern. Dem dürfte bereits der Sozialdatenschutz als Konkretisierung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung entgegenstehen. Nachdem der Widerspruch formal nicht erfolgreich war, ist auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht gemäß § 63 Abs. 2 SGB X notwendig und der Klageantrag zu 2.) konnte keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. IV. Die Berufung bedurfte nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der gesonderten Zulassung. Wirtschaftliches Interesse an der Klärung der Kostentragung für ein Vorverfahren sind regelmäßig die zu erwartenden einmaligen Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen, welche bei einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht den Wert von 750,00 Euro übersteigen. Maßgeblich sind hier allein die in der Hauptsache begehrten Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Beteiligten streiten über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für ein isoliertes Vorverfahren dem Grunde nach sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Die Kläger stehen im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Auf ihren Antrag vom 21. Januar 2015 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 Leistungen im Zeitraum 01. März 2015 bis 31. August 2015 in Höhe von 853,88 EUR (März und April 2015), 906,04 EUR (Mai 2015), 852,70 EUR (Juni 2015), 853,64 EUR (Juli 2015) und 905,84 EUR (August 2015). Hiergegen erhoben die Kläger am 15. Januar 2016 anwaltlich vertreten Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, die als Bedarf ermittelten Kosten der Unterkunft seien fehlerhaft ermittelt. Im März 2015 seien weitere Unterkunftskosten für die Wartung der Heizung und im Juni 2015 weitere Unterkunftskosten für die Abfallgrundgebühr als Bedarfe zu berücksichtigen. Auf die Aufforderung des Beklagten vom 21. Januar 2016 reichten die Kläger mit Schriftsatz vom 02. Februar 2016 den Abfallgebührenbescheid vom 01. Juni 2015 für das Kalenderjahr 2015 ein, aus dem sich ein offener Betrag in Höhe von 61,20 EUR ergab. Zudem reichten sie die Rechnung Nr. 0016/15 der Firma F. B. vom 09. März 2015 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 94,43 EUR für eine Kesselwartung am 06. März 2015 ein. Mit Änderungsbescheid vom 01. März 2016 berücksichtigte der Beklagte die Abfallgebühren sowie die Kosten der Heizungswartung bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Für die Monate März 2015 und Juni 2015 bewilligte er daraufhin 75,54 EUR bzw. 49,96 EUR mehr als bisher. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2016 als unbegründet zurück und entschied, dass notwendige Aufwendungen nicht erstattet werden können. Zur Begründung führte er aus, die Leistungen seien in zutreffender Höhe bewilligt. Kosten seien nicht zu erstatten, da die Entscheidung vom 15. Dezember 2015 zum damaligen Zeitpunkt laut vorliegender Unterlagen rechtmäßig erfolgt sei. Die Kläger haben am 01. April 2016 anwaltlich vertreten Klage zum Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und tragen vor, der Beklagte habe den Abfallgebührenbescheid sowie die Rechnung über Wartungskosten der Heizung im Wege der Amtsermittlung abfordern müssen. Es sei bekannt, dass der Landkreis den Abfallgebührenbescheid jährlich zum 01. Juli fällig stelle. Ebenso sei bekannt, dass die Kläger die Heizung jährlich warten ließen. Aufgrund der zunächst vorläufigen Leistungsbewilligung ohne dezidierte Aufstellung der Unterkunftskosten, sei eine Rüge erst nach Erlass des Änderungsbescheides möglich gewesen. Die Kläger beantragen, den Beklagten in Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2016 zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen der Kläger im Widerspruchsverfahren zu erstatten, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Abfallgebührenbescheid für das Kalenderjahr 2015 sowie die Rechnung über die Wartungskosten der Heizung seien erst auf Aufforderung des Beklagten im Widerspruchsverfahren eingereicht worden. Hierbei handele es sich um die Nachholung einer Mitwirkung der Kläger. Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Amtsermittlungspflicht hinsichtlich möglicherweise künftig fällig werdender Unterkunftskosten nicht bestehe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.