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Beschluss

S 34 SF 141/16 E

SG Dessau-Roßlau 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2019:0704.S34SF141.16E.00
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Tenor
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 26. Oktober 2016 gegen die Prozesskostenhilfefestsetzungsentscheidung vom 6. Juli 2016 des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – S 14 AS 1753/14 – wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsgegner zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 226,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 26. Oktober 2016 gegen die Prozesskostenhilfefestsetzungsentscheidung vom 6. Juli 2016 des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – S 14 AS 1753/14 – wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsgegner zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 226,70 € festgesetzt. Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die PKH-Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von dem Bezirksrevisor bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhobene Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse insgesamt zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht auf 571,80 € festgesetzt. Die Kammer hält diese Vergütung für unangemessen. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsgegners ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten des Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zur Verfügung steht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich – wie hier – um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe der Prozesskostenhilfevergütung gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldnerin ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, 2010, § 55, Rn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Erinnerungsgegner die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, Az.: S 12 SF 101/09 E, zitiert nach Juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wort laut der Vorschrift nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, juris). Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Verfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren war durchschnittlich: die Klage wurde gestellt und begründet, Unterlagen zur Glaubhaftmachung wurden eingereicht. Akteneinsicht wurde nicht genommen. Die anwaltliche Tätigkeit war unterdurchschnittlich schwierig, da nur weitere Heizkosten und die Kosten Unterkunft streitig waren. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Klägers bzw. Antragstellers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein. Das Gericht teilt nicht die Rechtsansicht des Bundessozialgerichts, dass bei einem Rechtsstreit um die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II (gleiches gilt für deren Aufhebung und Erstattung) regelmäßig von einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist (z. B. BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 27/13 R –, SozR 4-1935 § 15 Nr 1, SozR 4-1935 § 7 Nr 2, Rn. 20). Zum einem geht auch das BSG von möglichen Ausnahmen aus („regelmäßig“), zum anderen zeigt die gerichtliche Praxis, dass die verfolgten Ziele von wenigen Euro-Beträgen (und darunter) bis zu Euro-Beträgen in vierstelligen Bereich reichen. Eine Differenzierung ist daher erforderlich. Das Gericht geht davon aus, dass dann, wenn die vollständige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II streitig sind und daher auch ein damit verbundener Krankenversicherungsschutz in Rede steht, regelmäßig von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen ist. Wenn Beträge von weniger als 20 €/mtl. je Bedarfsgemeinschaftsmitglied streitig sind, ist nur von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Dazwischen, mit möglichen Wertungen, ist von einer durchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Die Bedeutung der Sache (68 € für sechs Monate) ist unterdurchschnittlich. Die unterdurchschnittliche Bedeutung und die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit begründen im Ergebnis eine Gebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr. Die Terminsgebühr ist gleichfalls in Höhe der hälftigen Mittelgebühr entstanden. Gleichzeitig fanden zwei Termine statt, wobei die Vorsitzende bereits eine Woche vor den Terminen einen konkreten Nachzahlungsbetrag zur unstreitigen Erledigung vorschlug. Insoweit waren auch Schwierigkeit und Umfang des Termins unterdurchschnittlich. Die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung berechnet sich wie mit Erinnerungsschreiben vom 21. Oktober 2016 ausgeführt. Da der Erinnerungsgegner bereits 571,80 € erhalten hat, ist ein Betrag von 345,10 € von ihm zu erstatten. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2); Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).