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Urteil

S 27 AS 2268/15

SG Dessau-Roßlau 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2022:0908.S27AS2268.15.00
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Leitsätze
1. Die angemessenen Bedarfe des Grundsicherungsberechtigten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 sind durch ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zu ermitteln.(Rn.38) 2. Dieses muss Gewähr dafür bieten, den Angemessenheitsgrenzwerten die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum zugrunde zu legen und dass diese realitätsgerecht ermittelt werden.(Rn.49) 3. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so stehen dem Grundsicherungsberechtigten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu, begrenzt durch werte nach dem WoGG plus einem Zuschlag von 10 %.(Rn.52)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.06.2015 in der Fassung der Bescheide vom 31.08.2015 und 07.10.2015 – in Abänderung des ergangenen Änderungsbescheides vom 29.11.2015 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2015 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zu gewähren, und zwar für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 in Höhe von monatlich 16,60 Euro sowie für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 in Höhe von monatlich 63,10 Euro Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die angemessenen Bedarfe des Grundsicherungsberechtigten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 sind durch ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zu ermitteln.(Rn.38) 2. Dieses muss Gewähr dafür bieten, den Angemessenheitsgrenzwerten die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum zugrunde zu legen und dass diese realitätsgerecht ermittelt werden.(Rn.49) 3. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so stehen dem Grundsicherungsberechtigten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu, begrenzt durch werte nach dem WoGG plus einem Zuschlag von 10 %.(Rn.52) Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.06.2015 in der Fassung der Bescheide vom 31.08.2015 und 07.10.2015 – in Abänderung des ergangenen Änderungsbescheides vom 29.11.2015 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2015 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zu gewähren, und zwar für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 in Höhe von monatlich 16,60 Euro sowie für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 in Höhe von monatlich 63,10 Euro Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Kammer konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. II. Die gemäß § 54 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig; insbesondere ist sie frist- und formgerecht erhoben. Die Klägerin hat die Klage in zulässiger Weise auf die Bewilligung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom Juli 2015 bis zum Juni 2016 und damit auf einen abgrenzbaren Teil der SGB II-Leistungen beschränkt (hierzu BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, juris Rn. 32 mwN.). III. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 22.06.2015 in der Fassung der Bescheide vom 31.08.2015 und 07.10.2015 – in Abänderung des ergangenen Änderungsbescheides vom 29.11.2015, welcher gemäß § 96 SGG zum Klagegegenstand geworden ist – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2015 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen, namentlich auf die Bewilligung der tatsächlichen Kosten ihrer Unterkunft, konkret für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 in Höhe von monatlich weiteren 16,60 Euro sowie für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 in Höhe von monatlich weiteren 63,10 Euro, mithin insgesamt von 478,20 Euro (sechs mal 16,60 Euro [= 99,60 Euro] plus sechs mal 63,10 [= 378,60 Euro]) (hierzu unter 1.). Hinsichtlich der Anrechnung des Guthabens aus der Jahresabrechnung 2014 für Wasser sowie Abwasser in Höhe von 36,44 Euro auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Juli 2015 ist die Klage indes unbegründet (hierzu unter 2.). Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsberechtigt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeldes II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die hiesig zwischen den Beteiligten streitigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind über die durch den Beklagten berücksichtigen Kosten als Bedarf im Sinne des § 22 SGB II zu berücksichtigen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hierbei ist die Angemessenheit von zu berücksichtigenden KdUH aufgrund einzelfallbezogener Unbestimmtheit im vollen Umfang gerichtlich überprüfbar (vgl. lediglich Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 73, 91; BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, juris Rn. 36 mwN.; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R –, juris Rn. 17 mwN.). 1. Der jeweils angemessene Umfang von Aufwendungen für die Unterkunft ist auf zwei Prüfebenen zu bestimmen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; sodann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (vgl. statt vieler BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R –, aaO. Rn. 18 mwN.). Hinsichtlich der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt die Ermittlung unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren (hierzu BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R –, aaO. Rn. 19). In einem ersten Schritt ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen zu bestimmen. Sodann erfolgt die Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards. Hierbei sind die angemessenen kalten Betriebskosten einzubeziehen. Alsdann ist zu ermitteln, ob die aufzuwendende Nettokaltmiete der angemieteten Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Standard nach einem schlüssigen Konzept in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum entspricht („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“). Vergleichsmaßstab hierfür sind die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R –, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, aaO. Rn. 36). Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23.2.1993, MBl LSA Nr 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl des MRS vom 23.2.1993, MBl LSA Nr 27/1993, S. 1285, RdErl des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10.3.1995, MBl LSA Nr 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Danach sind Wohnflächen für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 qm und für einen Zweipersonenhaushalt bis zu 60 qm förderfähig. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die förderfähige Wohnfläche um maximal 10 qm (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09. Mai 2012 – L 5 AS 2/09 –, juris Rn. 37f.; bestätigend BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 61/12 R –, juris Rn. 21). Hiernach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Einpersonenhaushalt 50 qm. Die Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 71 qm. Mithin ist die Wohnflächengrenze überschritten. Allerdings führt die Überschreitung der Wohnflächengrenze für sich genommen noch nicht zur Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft. Vielmehr ist anhand der oben dargestellten Produkttheorie zu ermitteln, ob die aufzuwendende Nettokaltmiete der angemieteten Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Standard entspricht. Hieran gemessen übersteigt die durch die Klägerin monatlich aufzubringende Nettokaltmiete in Höhe von 346,60 Euro den beklagtenseits bewilligten Bedarf in Höhe von monatlich 330,00 Euro für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 um insgesamt 99,60 Euro, monatlich mithin um 16,60 Euro. Für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 übersteigt die durch die Klägerin monatlich aufzubringende Nettokaltmiete den beklagtenseits bewilligten Bedarf in Höhe von monatlich 283,50 Euro um insgesamt 378,60 Euro, monatlich mithin um 63,10 Euro. Die durch den Beklagten zur Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft herangezogene Verwaltungsrichtlinie zur „Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau“ stellt nach Auffassung der Kammer allerdings keine geeignete Beurteilungshilfe dar. Denn sie entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Ermittlung der regional angemessenen Kosten der Unterkunft auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, juris Rn. 19). Hierzu müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sein: die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung) es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete [Vergleichbarkeit], Differenzierung nach Wohnungsgröße Angaben über den Beobachtungszeitraum Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten Validität der Datenerhebung Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) Diese Mindestvoraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt. Nach Auffassung der Kammer fehlt es vorliegend an der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten im Rahmen der Datenauswertung (andere Auffassung SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 11. September 2020 – S 32 AS 674/17 –, juris Rn. 53 sowie SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14. Dezember 2018 – S 3 AS 1773/15 –, juris Rn. 48). Zwar hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass der kommunale Träger grundsätzlich frei in der Methodenwahl und demnach der Grundsicherungsträger nicht zu einer bestimmten Vorgehensweise verpflichtet sei (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, aaO. Rn. 20). Allerdings ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, die von ihm gewählte Methodik und die entsprechenden Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen, damit sie der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Den Gerichten muss es möglich sein, überprüfen zu können, ob der Grundsicherungsträger die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in den Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 143; BSG, Urteile vom 30. Januar 2019, B 14 AS 41/18 R u.a., aaO. Rn. 25; ausführlich Luik in: Eicher/Luik, aaO. § 22 Rn. 91). Hierzu gehört es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass ein schlüssiges Konzept die Gewähr dafür bietet, den Angemessenheitsgrenzwerten die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum zugrunde zu legen und dass diese realitätsgerecht ermittelt werden (BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, juris Rn. 32). Ob diese generellen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Konzept erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, juris Rn. 29 mwN.). Nach Auffassung der Kammer geben die durch die Firma F. erhobenen Daten die Vermieterstruktur der Stadt Dessau-Roßlau nicht hinreichend wieder. Ausweislich des Methoden- und Ergebnisberichts enthält das streitgegenständliche Konzept keine Angaben zum zahlenmäßigen Verhältnis der in der Stichprobe berücksichtigten Mietwerte der institutionellen Vermieter zu den privaten Vermietern. Darüber hinaus fehlen Angaben zu möglichen differierenden Miethöhen der unterschiedlichen Vermietergruppen (vgl. zu diesen Anforderungen BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, aaO. Rn. 39). Vielmehr vertieft sich vorliegend die mangelnde Repräsentativität der erhobenen Daten durch die Anwendung eines Quantils zur Bestimmung der Mietobergrenzen. Eine Stichprobenauswertung – vorliegend teilweise basierend auf den Daten des qualifizierten Mietspiegels 2014 - kann nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit (ua die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter) entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R –, juris Rn. 33). Hieran fehlt es vorliegend. Aus dem Zensus 2011 ergab sich, dass private Vermieter 34 Prozent aller vermietbaren Wohnungen zur Verfügung stellten. Der durch die Zufallsstichprobe erfolgte Rücklauf von lediglich 623 Daten aus der Kleinvermieterbefragung bei der Datenauswertung von insgesamt 4.921 Mietdaten entspricht hingegen lediglich einem Anteil von 12,7 Prozent. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Anteil der Kleinvermieter zum in der Datenauswertung eingeflossenem Datensatz ist nach Auffassung der Kammer auch nicht deshalb unerheblich, weil es sich um eine freiwillige Zufallsstichprobe handelte (andere Ansicht SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 11. September 2020 – S 32 AS 674/17 –, aaO.). Auch vermag die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, dass sich die Kleinvermieter an den institutionellen Vermietern hinsichtlich der Miethöhe orientieren und daher eine annähernde Preisgestaltung beider Vermietergruppen naheliege. Es ist gerade die Aufgabe der Repräsentativität diese Preisgestaltung durch empirische Datenerhebung und Auswertung - auch mittels einer möglichen Gewichtung - abzubilden. Andernfalls bestünde bei einer derart hohen Differenz zwischen tatsächlichen Vermieteranteil und erfolgter Datenerhebung die Gefahr einer Ghettoisierung (andere Auffassung SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14. Dezember 2018 – S 3 AS 1773/15 –, juris Rn. 48). Schließlich wurde der Beklagte durch das Gericht mehrfach konkret auf die Möglichkeit hingewiesen, mittels einer entsprechenden Gewichtung die Bedenken des Gerichts zur fehlenden Repräsentativität auszuräumen (zu dieser Anforderung BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, aaO. Rn. 41 mwN.). Eine Nachbesserung erfolgte trotz mehrfacher Fristsetzung nicht, so dass zur Herstellung der Spruchreife der Hauptsache (zu dieser prozessualen Pflicht BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, juris Rn. 29ff. mwN.) das Einverständnis der Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG eingeholt worden ist. Durch den Erkenntnisausfall stehen der Klägerin im Falle der vorliegend gescheiterten Nachbesserung die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft zu, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus einem Zuschlag von 10 Prozent (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, juris Rn. 30). Der Wohnort der Klägerin in Dessau-Roßlau gehörte im Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 zur Mietstufe III. Für diesen Zeitraum ergibt sich für einen Einpersonenhaushalt aus der Tabelle des § 12 WoGG plus Zuschlag von 10 Prozent ein Höchstwert für die Grundmiete und die kalten Betriebskosten in Höhe von monatlich 366,00 Euro. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Klägerin für diesen Zeitraum liegen mit monatlich 346,60 Euro unterhalb dieses Betrages und sind damit in voller Höhe zu übernehmen. Im Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 gehörte der Wohnort der Klägerin in Dessau-Roßlau hingegen zur Mietstufe II. Hiernach ergibt sich für einen Einpersonenhaushalt aus der Tabelle des § 12 WoGG plus Zuschlag von 10 Prozent ein Höchstwert für die Grundmiete und die kalten Betriebskosten in Höhe von monatlich 386,10 Euro. Auch für diesen Zeitraum liegen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Klägerin mit monatlich 346,60 Euro unterhalb dieses Betrages und sind in voller Höhe zu übernehmen. Hinsichtlich der Kosten für Heizung in Höhe von monatlich 66,00 Euro wurden diese durch den Beklagten im gesamten Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016 in voller Höhe übernommen. 2. Die mindernde Anrechnung des Guthabens aus der Jahresabrechnung 2014 für Wasser sowie Abwasser in Höhe von 36,44 Euro auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Juli 2015 erfolgte hingegen zu Recht. Nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB II in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung mindernd Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Das Guthaben in Höhe von 36,44 Euro wurde im Juni 2015 an die Klägerin ausgezahlt und daher zutreffend mindernd für den Monat Juli 2015 berücksichtigt. Soweit die Klägerin meint, das Guthaben sei nicht als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen, verkennt dies die systematische Bedeutung des § 22 Abs. 3 SGB II. Denn § 22 Abs. 3 SGB II differenziert seinem Wortlaut nach nicht nach der Herkunft des als Einkommen anzurechnenden Betriebskostenguthabens (vgl. Luik in: Eicher/Luik, aaO. § 22 Rn. 170). Einzig entscheidend ist, dass das entstandene Guthaben dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen ist. Dies ist bei der vorliegend streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung vom 26.05.2015 der Fall. Weiter kommt es für die vollständige Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens nicht darauf an, wie das anzurechnende Guthaben erwirtschaftet wurde und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (vgl. zum damals einschlägigen § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R –, BSGE 110, 294-301, SozR 4-4200 § 22 Nr 55, juris Rn. 18). § 22 Abs. 3 SGB II trifft vor diesem Hintergrund in Abkehr vom Zuflussprinzip der Einkommensanrechnung gemäß den §§ 11ff. SGB II eine Sonderregelung zum Anrechnungszeitraum (Folgemonat) sowie zum Anrechnungsumfang (abzugsfreie Saldierung durch Minderung der Aufwendungen) (vgl. Luik in: Eicher/Luik, aaO. § 22 Rn. 170). 3. Auf die im Übrigen durch die Klägerin nicht beanstandeten Berechnungen des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Soweit die Klägerin lediglich im Umfang von 36,44 Euro unterlegen ist, hat dies nach Auffassung der Kammer in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung und des § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung in Anbetracht des Obsiegens in Höhe von insgesamt 478,20 Euro keine Auswirkungen auf die vollständige Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch den Beklagten. V. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro weder für die Klägerin noch für den Beklagten übersteigt. Nach Auffassung der Kammer ist die Berufung allerdings nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Notwendig hierfür ist, dass die Streitsache eine bislang ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 28). So liegt es hier. Die Rechtsfrage nach der Schlüssigkeit der Unterkunftsrichtlinie des Beklagten zur „Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau auf Basis des qualifizierten Mietspiegels Dessau-Roßlau 2014“ ist derzeit nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus ist diese auf eine Vielzahl von Fällen angewandt wurden und hinsichtlich der Frage, ob dieses schlüssig ist, sind zahlreiche Widerspruchs- und Klageverfahren anhängig. Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 streitig. Die Beteiligten streiten um die Begrenzung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) auf einen angemessenen Umfang. Die Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum eine 71 qm große Wohnung in der E. in Dessau-Roßlau Hierbei entfielen auf die Kosten für Unterkunft insgesamt 346,60 Euro monatlich, bestehend aus Grundmiete in Höhe von monatlich 255,60 Euro, die Betriebskosten in Höhe von monatlich 51,00 Euro zuzüglich monatliche Kosten für Wasser/Abwasser in Höhe von 40,00 Euro. Die Heizkosten der Klägerin betrugen im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 66,00 Euro. Die Firma F. nahm im Jahr 2014 für die Stadt Dessau-Roßlau die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels vor. Daraufhin erstellte sie im März 2014 einen Methoden- und Ergebnisbericht, auf dessen Grundlage der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau am 29.04.2014 die mit Wirkung zum 01.05.2014 in Kraft getretene Unterkunftsrichtlinie des Beklagten, die „Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau auf Basis des qualifizierten Mietspiegels Dessau-Roßlau 2014“ (Konzept), beschlossen hatte. Zugleich beschloss der Stadtrat, dass die Regelungen zum qualifizierten Mietspiegel, eine Anpassung im Abstand von zwei Jahren vorzunehmen, auch für das Konzept und somit für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzwerte bei den Kosten der Unterkunft anzuwenden sind. Die öffentlich bekannt gemachten Angemessenheitsgrenzwerte der Kosten der Unterkunft lagen im Zeitraum Mai 2014 bis April 2016 für einen Einpersonenhaushalt bei monatlich 283,50 Euro. Im Rahmen der Konzepterstellung hat die Firma F. auf alle bereits für die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels 2014 erhobenen 4.515 Mieterdaten zurückgegriffen. Für die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels sind allerdings lediglich 2.387 Daten berücksichtigt worden, da hierin eine Neuvertragsmiete oder eine veränderte Bestandsmiete innerhalb der letzten vier Jahre vorlag. Für die Erstellung des Methodenberichts wurden zusätzlich die Daten ausgewertet, bei denen die Bestandmiete älter als vier Jahre waren, zuzüglich weiterer 406 Daten an Sozialwohnungen. Mithin lagen dem Methoden- und Ergebnisbericht insgesamt 4.921 Daten zugrunde, welche bei vier Großvermietern der Stadt Dessau-Roßlau sowie mehreren Kleinvermietern erfragt wurden und ausweislich des Zensus 2011 zum Stichtag 09.05.2011 einen Anteil von 16,6 Prozent der vermieteten Wohnungen darstellten. Bei der Datenerhebung wandte die Firma F. eine Befragungsstichprobe nach dem Zufallsprinzip an. Im Rahmen der Auswertung der so zufällig 4.921 erhobenen Daten stammten lediglich 623 Daten aus der Kleinvermieterbefragung (12,66 Prozent). Nach dem Zensus 2011 entfielen hingegen tatsächlich rund 34 Prozent der vermietbaren Wohnungen auf kleinere Vermieter und knapp 67 Prozent der vermietbaren Wohnungen auf Genossenschaften, kommunale Wohnungsunternehmen, privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen oder sonstige größere Unternehmen. Die Ermittlung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum erfolgte sodann durch die Festlegung eines Quantils, wobei zwei Möglichkeiten - nämlich die Beachtung des 33-Prozent-Quantils und die Beachtung des 40-Prozent-Quantils - errechnet worden sind. Der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 29.04.2014 die Anwendung des 40-Prozent-Quantils beschlossen. Mit Beschluss vom 25.05.2016 hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau aufgrund einer Anpassung an den Verbraucherpreisindex neue Angemessenheitsgrenzwerte bei den Kosten der Unterkunft rückwirkend zum 01.05.2016 festgestellt. Danach erhöhten sich die Mietobergrenzen um 3,2 Prozent, für einen Einpersonenhaushalt im Zeitraum Mai 2016 bis Juni 2016 mithin um monatlich 9,07 Euro auf monatlich 292,57 Euro. Mit Bescheid vom 22.06.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 vorläufig SGB II-Leistungen in unterschiedlicher Höhe. Als Vorläufigkeitsgrund gab der Beklagte die Berücksichtigung des Einkommens vom A. in Höhe von monatlich brutto 102,00 Euro an. Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin aufgrund unangemessen hoher Kosten für Unterkunft und Heizung auf, die Kosten auf einen angemessenen Umfang zu senken. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung seien lediglich noch befristet bis Dezember 2015 zu berücksichtigen. Der Bedarf der Kosten der Unterkunft im Juli 2015 werde zudem aufgrund des der Klägerin im Juni 2015 zugeflossenem Guthabens aus der Jahresrechnung der D. für den Abrechnungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 entsprechend gemindert. Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2015, beim Beklagten mittels Fax am selben Tage eingegangen, Widerspruch mit der Begründung ein, im Monat Juli 2015 sei die Minderung des Bedarfes rechtswidrig. Das geleistete Guthaben aus der Jahresabrechnung 2014 für Wasser und Abwasser sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der nicht übernommenen Forderung aus der Jahresabrechnung 2014 für Fernwärme sei die von der Klägerin vorgenommene Erhöhung des monatlichen Abschlags zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Das Konzept der Stadt Dessau-Roßlau zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzwerten sei unschlüssig. Insbesondere habe bei der Konzepterstellung keine Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinvermietern stattgefunden, so dass die erhobenen Daten nicht repräsentativ seien. Dem Erfordernis, eine Ghettobildung zu vermeiden, könne so nicht entsprochen werden. Die durch den Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft würden sich daher nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) bestimmen. Mit Bescheid vom 31.08.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 weiterhin Heizkosten in Höhe von monatlich 66,00 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 07.10.2015 berücksichtigte der Beklagte den Wegfall des Nebeneinkommens der Klägerin vom Arbeitgeber D. Sodann wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 15.07.2015 mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 im Übrigen als unbegründet zurück und entschied, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zu einem Fünftel erstattet werden. Der Gesamtbedarf der Klägerin an Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 412,60 Euro (255,60 Euro Grundmiete, 91,00 Euro Betriebskosten sowie 66,00 Euro Heizkosten) sei unangemessen hoch, so dass bereits seit dem 01.07.2014 lediglich ein monatlicher Betrag von 330,00 Euro für Grundmiete und Betriebskosten gewährt wurde. Die Heizkosten in Höhe von monatlich 66,00 Euro seien nach dem bundesweiten Heizspielgel demgegenüber angemessen. Insgesamt seien daher monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 396,00 Euro anerkannt worden. Das Guthaben in Höhe von 36,44 Euro aus der Jahresabrechnung 2014 für Wasser sowie Abwasser sei gemäß § 22 Abs. 3 SGB II in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung im Juli 2015 mindernd zu berücksichtigen. Der Nachzahlungsbetrag aus der Jahresabrechnung 2014 der D. für Fernwärme in Höhe von 67,34 Euro sei nicht zu übernehmen, da es sich insoweit um Schulden durch nicht weitergeleitete Abschläge handele. Ohne Verrechnung des Guthabens mit den fehlenden Abschlägen ergäbe sich kein Nachzahlungsbetrag, sondern ein Guthaben in Höhe von 322,66 Euro. Zudem sei für einen Einpersonenhaushalt lediglich eine Wohnfläche von 50 qm bei einem monatlichen Mietzins in Höhe von 283,50 Euro angemessen. Die Angemessenheit bestimme sich insoweit nach einem schlüssigen Konzept der Stadt Dessau-Roßlau. Hieran gemessen sei der angemessene Betrag für die Nettokaltmiete und Betriebskosten um monatlich 63,10 Euro überschritten. Die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und Heizung seien nach erfolgter Kostensenkungsaufforderung lediglich bis zum 31.12.2015 zu übernehmen gewesen. Ab Januar 2016 ergebe sich eine zu berücksichtigende Gesamtmiete in Höhe von monatlich insgesamt 349,50 Euro. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.11.2015 im Justizzentrum Anhalt mittels Fax am selben Tage eingegangen, erhob die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage. Die Minderung des Bedarfs im Juli 2015 sei rechtswidrig. Darüber sei das vom Beklagten angewandte Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen unschlüssig. Die Klägerin sei auf die Wohnungsgröße von 71 qm angewiesen, da sie ihren Sohn aufnehmen müsse, wenn dieser aus der Justizvollzugsanstalt entlassen werde. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.06.2015 in der Fassung der Bescheide vom 31.08.2015 und 07.10.2015 – in Abänderung des ergangenen Änderungsbescheides vom 29.11.2015 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2015 zu verurteilen, weitere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zu gewähren, und zwar für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 in Höhe von monatlich 16,60 Euro sowie für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 in Höhe von monatlich 63,10 Euro sowie für den Monat Juli 2015 in Höhe weiterer 36,44 Euro. Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren meint der Beklagte, eine Gesamtangemessenheitsprüfung sei vorliegend nicht möglich. Zum einen würden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Angemessenheitswert um monatlich 63,10 Euro überschreiten. Zum anderen rechtfertige auch die Gesetzesänderung zum 01.08.2016 es nicht, die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II nochmals zu prüfen. Der Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass die dem entwickelten Konzept zugrunde liegenden Datenerhebungen ausreichend repräsentativ seien. Von einer Repräsentativität könne ausgegangen werden, wenn aus einer kleineren Stichprobe Aussagen zu einer wesentlich größeren Menge getroffen werden können. Dies sei hiesig der Fall. Die Teilerhebung bei den privaten Vermietern stelle ein der Realität entsprechendes, wirklichkeitstreues Abbild dar. Mit Bescheid vom 29.11.2015 änderte der Beklagte die Bewilligung von SGB II-Leistungen für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 aufgrund der ab 01.01.2016 erfolgten Regelbedarfsanpassung entsprechend ab. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Dokumentation der Kammer zum Konzept der Stadt Dessau-Roßlau sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.