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Beschluss

S 19 AS 84/21 ER

SG Dessau-Roßlau 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2021:0317.S19AS84.21ER.00
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Leitsätze
1. In der Regel scheidet ein grundsicherungsrechtlicher Mehrbedarf an FFP2-Masken dann aus, wenn die entsprechende gesetzliche Regelung (hier die 10. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt) für den Leistungsberechtigten keine Verpflichtung zum Tragen einer solchen FFP2-Maske vorsieht. (Rn.26) 2. Soweit ein Leistungsberechtigter aufgrund seines gewöhnlichen Wochenablaufs und der geltenden gesetzlichen Regelung keinen erhöhten Bedarf an medizinischen Masken hat, sind zehn FFP2-Masken pro Monat oder zehn sogenannte OP-Masken pro Woche ausreichend, um seinen Bedarf an medizinischen Masken zu decken. (Rn.29) 3. Ein unabweisbarer Bedarf für die Beschaffung medizinischer Masken besteht im Regelfall nicht, da der Leistungsberechtigte aufgrund von Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen und der Umschichtung des für diese Zwecke gedachten Regelbedarfs ausreichend finanzielle Möglichkeiten zur Beschaffung von medizinischen Masken zur Verfügung hat. (Rn.28) 4. Einem Leistungsberechtigten ist aufgrund einer offensichtlichen Einzelfallentscheidung und anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften (vgl SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER) keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. (Rn.45)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Regel scheidet ein grundsicherungsrechtlicher Mehrbedarf an FFP2-Masken dann aus, wenn die entsprechende gesetzliche Regelung (hier die 10. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt) für den Leistungsberechtigten keine Verpflichtung zum Tragen einer solchen FFP2-Maske vorsieht. (Rn.26) 2. Soweit ein Leistungsberechtigter aufgrund seines gewöhnlichen Wochenablaufs und der geltenden gesetzlichen Regelung keinen erhöhten Bedarf an medizinischen Masken hat, sind zehn FFP2-Masken pro Monat oder zehn sogenannte OP-Masken pro Woche ausreichend, um seinen Bedarf an medizinischen Masken zu decken. (Rn.29) 3. Ein unabweisbarer Bedarf für die Beschaffung medizinischer Masken besteht im Regelfall nicht, da der Leistungsberechtigte aufgrund von Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen und der Umschichtung des für diese Zwecke gedachten Regelbedarfs ausreichend finanzielle Möglichkeiten zur Beschaffung von medizinischen Masken zur Verfügung hat. (Rn.28) 4. Einem Leistungsberechtigten ist aufgrund einer offensichtlichen Einzelfallentscheidung und anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften (vgl SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER) keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. (Rn.45) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Ausstattung mit medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen (medizinischer Masken). Die am ... 1972 geborene Antragstellerin zu 1), die am ... 2007 geborene Antragstellerin zu 2), der 2009 geborene Antragsteller zu 3) und der am ... 2012 geborene Antragsteller zu 4) stehen im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Die Antragsteller wohnen gemeinsam in der L. Str. in J.. Die Antragstellerin zu 2) besucht die Förderschule in H. in der J. Str. in J., der Antragsteller zu 3) das Gymnasium in J. in der M. Str. in J. und der Antragsteller zu 4) die M. Grundschule in der A. Str. in J.. Die Antragsteller beantragten am 19.01.2021 einen Mehrbedarf zur Anschaffung von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen (medizinischer Masken) bzw. FFP2-Masken. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.01.2021 ab. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass das Land Sachsen-Anhalt über die Tafeln für Bedürftige entsprechende medizinische Masken kostenlos zur Verfügung stelle und diese gegebenenfalls auch durch Gutscheine von Krankenkassen erworben werden können. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhoben die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2021 Widerspruch. Weiterhin haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2021 einen Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau gestellt, welcher am selben Tag bei Gericht einging. Die Antragsteller nehmen zur Begründung auf den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (Az.: S 12 AS 213/21 ER) Bezug und führten im Wesentlichen aus, dass aufgrund der geltenden Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken bestehe, welche bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld bewährt sei. Sie bestreiten, dass Masken in ausreichendem Maße auf andere Art und Weise kostenlos verfügbar seien. Aufgrund eingeschränkter Nutzungsdauer von FFP2-Masken und auch den sogenannten OP-Masken sei ein wöchentlicher Bedarf von Masken gegeben, der finanziell allein nicht zu decken sei. Es seien mindestens 20 FFP2-Masken pro Woche pro Antragsteller oder zumindest 200 OP-Masken für die Antragsteller zu 2) bis 4) sowie 50 OP-Masken für die Antragstellerin zu 1) erforderlich. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für eine vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzende Dauer bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Widerspruch vom 05.02.2021 rückwirkend zum 19.01.2021 vorläufig als zusätzliche Sachleistung in einer vom Gericht zu schätzenden Anzahl und Regelmäßigkeiten Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen in einer Qualität, welche den Anforderungen des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards entspricht. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens hinsichtlich der Sachleistungsform, vorläufig einen finanziellen Mehrbedarf in einer vom Gericht zu schätzenden Höhe zu zahlen für die Selbstbeschaffung medizinischer Mund-Nasen-Bedeckungen in einer nach der Rechtsauffassung des Gerichts ihren aufgrund der Coronapandemie bestehenden Mehrbedarf deckenden Qualität und Quantität. Ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass in Sachsen-Anhalt keine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Masken bestehe. Die Anschaffung der günstigeren OP-Masken könne durch die Antragsteller aus eigenen Kräften bestritten werden. Weiterhin bestehe nach der Schutzmaskenverordnung für die Antragsteller ein Anspruch auf 10 kostenlose FFP2-Masken, welche gegen Vorlage eines Schreibens der Krankenkasse in einer Apotheke abgeholt werden können. Darüber hinaus sei es den Antragstellern zumutbar die im Regelbedarf enthaltenden Kosten für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, welche derzeit nicht entsprechend verwendet werden können, für die Anschaffung von Masken zu verwenden. Letztlich sei nach dem Sozialschutzpaket III auch eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € für Leistungsempfänger nach dem SGB II geplant, welche die Antragsteller entsprechend entlasten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet. Hinsichtlich des Begehrens der Antragsteller auf Bereitstellung von medizinischen Masken beziehungsweise der Erstattung der aufzuwendenden Mittel für die Anschaffung solcher Masken kommt nur eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 1 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-SGG, § 86b Rn. 41). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, beziehungsweise, wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat also vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Durch das Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsgrundes wird hiernach gewährleistet, dass einstweilige Anordnungen nur in den Fällen erlassen werden, in denen es zu vermeiden gilt, dass der jeweilige Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. In Konstellationen, in denen keine schweren Nachteile zu befürchten sind, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen abzulehnen. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nach materiellem Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b Rn. 328). Die Antragsteller sind grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II. Die Regelbedarfe umfassen dabei nicht die Ausstattung der Leistungsempfänger mit medizinischen Masken zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (dazu SG Oldenburg, Beschluss vom 08.03.2021 – S 37 AS 48/21 ER). Ein Anspruch auf die Gewährung von medizinischen Masken ergibt sich aber auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Gemäß § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Ein Mehrbedarf für die Gewährung von FFP2-Masken ergibt sich dabei nicht aus der aktuell gültigen Zehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 25.02.2021. Nach § 1 Abs. 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne dieser Verordnung eine mehrlagige Einwegmaske (… handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder …) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (z. Bsp. FFP2- oder FFP3-Maske). Damit hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass eine OP-Maske und eine FFP2-Maske im Sinne der Verordnung als medizinische Masken gleichgestellt sind. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen einer OP-Maske und einer FFP2-Maske, sondern zwischen einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) und einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz. Eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken ist in der 10. SARS-CoV-2-EindV an verschiedensten Stellen normiert. So hat nach § 3 Abs. 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Fernverkehrsmittel einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen hat. Dies gilt auch für die Nutzung des freigestellten Schülerverkehrs. Gemäß § 7 Abs. 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV haben Besucher von den dort genannten Geschäften in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Nach § 9 Abs. 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV haben alle Besuchenden von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, unbenutzten medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen. Es ist an keiner Norm der Verordnung ersichtlich, dass die Antragsteller verpflichtet wären eine FFP2-Maske zu tragen. Vielmehr können die Antragsteller die bestehende Maskenpflicht auch durch das Tragen sogenannter OP-Masken erfüllen. Ein Bedarf des Tragens einer FFP2-Maske besteht in aller Regel nicht. Die Antragsteller haben auch auf Nachfrage des Gerichts keine besonderen Umstände vorgetragen, die ein Bedürfnis zum Tragen einer FFP2-Maske für einzelne oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erkennen lassen. Der Bedarf an medizinischen Masken im Sinne der 10. SARS-CoV-2-EindV ist darüber hinaus auch nicht unabweisbar. Dies trifft sowohl auf FFP2-Masken, soweit diese überhaupt benötigt werden würden, als auch auf OP-Masken zu. Nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach Ansicht des Gerichts wäre im Regelfall pro Antragsteller kein höherer Bedarf an FFP2-Masken als zehn Masken pro Monat gegeben. Bei der Beurteilung hat sich das Gericht von der gemeinsamen Studie der Fachhochschule Münster und der Westfälischen Wilhelms Universität Münster zu Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage, welche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gefördert wird, leiten lassen. In dieser Studie wurde aufgezeigt, unter welchen Umständen und Bedingungen FFP2-Masken mehrmals verwendet werden können (https://www.fh-muenster.de/gesundheit/images/forschung/ffp2/01_ffp2_info11012021_doppelseiten.pdf). Danach ist eine FFP2-Maske zumindest dann wiederverwendbar, wenn diese sieben Tage bei Raumluft getrocknet wird. Daher genügen für einen üblichen Wochenablauf sieben FFP2-Masken sowie drei Reservemasken (so auch SG Oldenburg, Beschluss vom 08.03.2021 – S 37 AS 48/21 ER). Da der Trocknungszyklus fünfmal wiederholt werden kann, ist in der Regel kein höherer monatlicher Bedarf als der von zehn Masken gegeben. Die Anschaffungskosten von FFP2-Masken sind in der Zwischenzeit auch so gering, dass die Antragsteller die Anschaffung von zehn dieser Masken mit dem Regelbedarf abdecken können. So hat die Antragstellerin zu 1) selbst eine Rechnung von G. F. für 25 FFP2-Masken für 1,00 € je Stück bei dem Antragsgegner eingereicht (Bl. 360 e-Akte VA). Demnach kann jeder Antragsteller seinen monatlichen Maskenbedarf an FFP2-Masken für einen Betrag von 10,00 € sicherstellen. Dieser Betrag kann auch durch andere in dem Regelbedarf inbegriffenen Kosten, welche aufgrund der aktuellen Einschränkungen nicht mehr für den eigentlich gedachten Zweck benötigt werden, aufgewendet werden. So ist in dem Regelbedarf eines jeden Antragstellers ein Bedarf für Kultur, Freizeit und Unterhaltung in einer Höhe von ungefähr 40,00 € vorgesehen. Aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation sind solche Veranstaltungen durch die Coronamaßnahmen der Landesregierung noch nicht vollständig erlaubt. Dieser Betrag kann wegen der entsprechenden geschlossenen Kultureinrichtungen nicht zweckgemäß verwendet werden, so dass dieser mittels einer Umschichtung für den Erwerb von medizinischen Masken verwendet werden kann (so auch SG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2021, S 23 AS 13/21 ER). Hinzu kommt, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung einen Anspruch auf zehn kostenlose Schutzmasken bis zum 06.03.2021 hatten und der Bedarf an Masken schon so für einen Monat gedeckt wäre. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Antragsteller dieses Angebot genutzt haben, sondern, ob sie bis zum Ablauf der Frist von dieser Möglichkeit Kenntnis hatten (so auch SG Oldenburg, Beschluss vom 08.03.2021 – S 37 AS 48/21 ER). Der Antragsgegner informierte die Antragsteller schon mit Ablehnungsbescheid vom 29.01.2021 über die Möglichkeit der Erlangung von medizinischen Masken über die Krankenkasse. Es wäre den Antragstellern zuzumuten gewesen sich dementsprechend näher zu informieren. Daher ist das bestreiten des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.02.2021 hinsichtlich der Möglichkeit sich auf diesem Wege Masken beschaffen zu können nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller haben die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Maskenbeschaffung in keiner Weise ausreichend ausgenutzt. Hinsichtlich der OP-Masken mag es zwar sein, dass es sich bei diesen um Einwegmasken handelt und diese daher nicht mehrmals verwendet werden können, wodurch grundsätzlich ein höherer wöchentlicher Bedarf an OP-Masken besteht. Aber auch dieser Bedarf kann mittels Umschichtungen durch die Antragsteller selbst aufgebracht werden und ist daher nicht unabweisbar. Nach entsprechender Recherche im Internet ist festzuhalten, dass OP-Masken schon zu einem Stückpreis von 0,10 € zu erwerben sind. Soweit der zuvor genannte Betrag in Höhe von 10,00 € zur Aufwendung von den FFP2-Masken zugrunde gelegt werden würde, könnte sich demnach jeder Antragsteller mindestens 100 OP-Masken selbst beschaffen. Dies entspricht etwas mehr als drei Masken pro Tag. Mit dieser Anzahl dürfte der Bedarf eines jeden Antragstellers gedeckt sein, wobei durch die Umschichtungen von den Leistungen für Kultur, Freizeit und Unterhaltung sogar noch weitere finanzielle Mittel für mehr Masken verfügbar sind. Von den Antragstellern ist trotz Nachfrage des Gerichts auch nicht glaubhaft vorgetragen worden, welche Anzahl an Masken jeder Antragsteller in der Woche durchschnittlich benötigen wird. Die Aussagen hinsichtlich der Anzahl an benötigten OP-Masken erschöpfte sich in bloßen Behauptungen. Für die Antragstellerin zu 1) wurde vorgetragen, dass diese 40 bis 50 Masken pro Monat benötige. Nach dem Dafürhalten des Gerichts dürften aufgrund der geltenden Einschränkungen in der Pandemie, insbesondere die Kontaktreduzierung und der Empfehlung, möglichst nur einmal die Woche einkaufen zu gehen, allenfalls zehn OP-Masken pro Woche benötigt werden. Dies entspricht einer Maske pro Tag und drei weiteren Masken zur Reserve. Die Schätzung des Gerichts entspricht zwar ungefähr dem angegebenen Bedarf der Antragstellerin zu 1). Dieser ist aber, wie zuvor erwähnt, mit eigenen Mitteln aufzuwenden. Für die Antragsteller zu 2) bis 4) wurde vorgetragen, dass diese jeweils 200 Masken allein für den Schulbesuch im Monat benötigen würden. Ein weiterer Bedarf wurde für den außerschulischen Bereich geltend gemacht und insoweit speziell auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hingewiesen. Ein so hohen Bedarf an OP-Masken haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 11 Abs. 2 der 10.SARS-CoV-2-EindV kann an Grund- und Förderschule Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht wieder aufgenommen werden; für die übrigen Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Schule für Gesundheitsberufe sowie der Pflegeschulen kann der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet werden. Die Antragsteller haben auf Nachfrage des Gerichts nicht mitgeteilt, an welchen Tage welche Kinder zur Schule gehen. Es ist nicht vorgetragen worden, ob die Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 4) jeden Tag in die Schule gehen oder von der Befreiung der Präsenzpflicht Gebrauch machen. Auch bei dem Antragsteller zu 3) wurde nicht weiter vorgetragen, wie sich für ihn der eingeschränkte Regelbetrieb auswirkt. Nach § 11 Abs. 5 der 10.SARS-CoV-2-EindV ist außer in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung innerhalb des Schulgebäudes und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Auf die weiteren Ausnahmen und Maßnahmen im schulischen Bereich, welche nochmals neben der 10.SARS-CoV-2-EindV im Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie (Rahmenplan-HIA-Schule) genannt sind und auf welche das Gericht auch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hinwies, kommt es daher schon nicht mehr an. Denn es besteht für Schüler auf dem Schulgelände keine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken. Die Pflicht zum Tragen von Masken beschränkt sich auf die sogenannten Alltagsmasken. Daher ist der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, dass auf dem Schulgelände und im Unterricht medizinische Masken getragen werden müssen, nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um eine reine Behauptung ohne sich mit den gesetzlichen Vorgaben auseinander gesetzt zu haben. Nach § 11 Abs. 6 der 10.SARS-CoV-2-EindV ist es sogar so, dass Schüler bis zur Jahrgangsstufe 6 im Unterricht keine Maske tragen müssen, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Die Schulen der Antragsteller zu 2) bis 4) haben nach Recherche des Gerichts auch keine anderweitigen Maßnahmen getroffen und beziehen sich auf den Rahmenplan-HIA-Schule, welcher die Maßnahmen der 10.SARS-CoV-2-EindV näher erläutert. Es wurde von den Antragstellern trotz Nachfrage des Gerichts auch nicht vorgetragen, wie die Antragsteller zu 2) bis 4) zur Schule gekommen. Es wurde lediglich ausgeführt, dass sich der Bedarf durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhöhen würde. Der Bedarf an medizinischen Masken könnte sich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar erhöhen. Es mangelt jedoch an der Glaubhaftmachung. Die Schule der Antragstellerin zu 2) befindet sich ca. 17 km vom Wohnort entfernt. Die Antragstellerin zu 2) benötigt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwei Stunden und 15 Minuten bis zur Schule. Es ist schon abwegig, dass die Antragstellerin zu 2) jeden Tag vier Stunden und 30 Minuten für den Schulweg aufbringt und nicht anderweitig als mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule kommt. Selbst wenn sie jedoch den Schulweg mittels öffentlicher Verkehrsmittel bestreiten würde, wäre zumindest nach dem bisher Gesagten kein Bedarf von 200 Masken gegeben. Die Schulen der Antragsteller zu 3) und 4) befinden sich ca. 1,2 km vom Wohnort entfernt. Ausweislich des Routenplaners ist keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnadresse der Antragsteller und der Schule gegeben. Es fragt sich daher, warum der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die pauschale Behauptung aufstellt, dass die Antragsteller auf die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sein sollen. Zumindest den Antragstellern zu 3) und 4) scheint nicht einmal die Möglichkeit gegeben zu sein, öffentliche Verkehrsmittel nutzen zu können. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist hier keine existenzielle Notlage ersichtlich. Insoweit kann auf das zum Anordnungsanspruch Gesagte hinsichtlich der Kosten für die Maskenbeschaffung verwiesen werden. Die Antragsteller würden weder durch eine eigene Beschaffung von FFP2-Masken noch von OP-Masken in eine Notlage geraten. Aus den Kontobewegungen des Kontos der Antragstellerin zu 1) ist ersichtlich, dass sie monatlich regelmäßig Beträge durchschnittlich um die 500,00 € abbucht. Teilweise werden auch deutlich höhere Beträge abgebucht. Auf Nachfrage des Gerichts gab die Antragstellerin zu 1) an, dass damit für den laufenden Monat der Lebensunterhalt gedeckt wird. Dabei reichen die Abbuchungen von etwa 400,00 € bis hin zu 700,00 €. Es ist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, inwieweit die Abbuchungen zur Sicherung des Lebensunterhalts genutzt werden. Es mag sein, dass der Betrag unter anderem zum Kauf von Lebensmitteln verwendet wird. Es ist jedoch ein Betrag von so unterschiedlicher Höhe gegeben, dass nicht klar ist, was mit dem restlichen Geld geschieht. Bei diesen Geldbeträgen ist jedoch die Möglichkeit gegeben sich auch medizinische Masken zu kaufen. Eine existenzielle Notlage ist jedenfalls nicht ersichtlich. Schließlich ist es den Antragstellern auch zuzumuten den Bedarf an Masken solange selbst zu decken, bis die Auszahlung der Einmalzahlung in Höhe von 150,00 aus dem Sozialschutzpaket III erfolgt, welche für den Mai 2021 angedacht ist. Dadurch werden die Antragsteller nicht über Gebühr belastet. Auch daher fehlt es vorliegend an einem Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Der Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdewert in Höhe von mehr als 750,00 € erreicht wird. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip ist davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommende Leistungen geltend gemacht werden. Die Antragsteller begehrten in Anlehnung an den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER pro Antragsteller pro Woche 20 FFP2-Masken. Bei vier Antragstellern ist damit der Beschwerdewert überschritten. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Es wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht ergab sich auch nicht durch den Verweis des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER. Nach diesem Beschluss wurden zwar einem Leistungsbezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II 20 FFP2-Masken pro Woche zugesprochen. Es handelte sich bei dieser Entscheidung jedoch um eine Einzelfallentscheidung, deren Begründung für das hier erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und zum Teil aufgrund anderweitiger Coronamaßnahmen auch nicht auf die Situation im Land Sachsen-Anhalt übertragbar ist. Darauf wies das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hin. Auch steht der genannte Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe in Widerspruch zu sämtlichen Entscheidungen anderer Sozialgerichte zu dem Thema (SG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2021 – S 23 AS 13/21 ER, SG Oldenburg, Beschluss vom 08.03.2021 – S 37 AS 48/21 ER, SG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2021 – S 4 AS 470/21 ER).