Gerichtsbescheid
S 1 R 236/18
SG Dessau-Roßlau 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDESSA:2019:1113.S1R236.18.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kammer konnte den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind durch Anhörungsmitteilung vom 20. Juni 2019 gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da der Kläger in dem Erörterungstermin vom 30. November 2018 und in dem anschließenden ausführlichen Schriftsatz vom 29. Dezember 2018 bereits umfassend seinen Standpunkt darlegen konnte. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht das Bestehen von Rentenversicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in den Zeiträumen 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2016 bis 21. Februar 2017 festgestellt. Gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In den Zeiträumen 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2016 bis 21. Februar 2017 lagen diese Voraussetzungen vor. Der Kläger war ab dem 1. Januar 2014 als Entwicklungsingenieur im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die W., tätig (Dienstleistungsvertrag vom 2. Januar 2014) und beschäftigte keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Ein Selbständiger ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Rahmen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung tätig ist oder wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Beide Voraussetzungen liegen für die o. g. Zeiträume vor, wie auch dem Schreiben des Klägers vom 22. April 2017 an die Beklagte zu entnehmen ist. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist von der Beklagten zu Recht erst ab dem Datum des Eingangs des Befreiungsantrages, dem 22. Februar 2017, ausgesprochen worden. Gem. § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI werden Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht nach Vollendung des 58. Lebensjahres befreit, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an und ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Ausgehend von dem erst am 22. Februar 2017 eingegangen Antrag war die Befreiung daher ab diesem Tag auszusprechen. Eine Befreiung bereits ab dem 1. Januar 2014 scheidet aus. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt zwar bereits das 58. Lebensjahr vollendet und war nur noch für einen Auftraggeber tätig. Der Befreiungsantrag ist jedoch erst am 22. Februar 2017 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bei der Beklagten eingegangen. Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er rechtzeitig die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Der vom Bundessozialgericht (BSG) richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- bzw. Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung über naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Ein Herstellungsanspruch kann indessen nicht dazu führen, dass eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung "umgangen" wird, die der Bürger durch ein tatsächliches Verhalten selbst zu erfüllen hat. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass er so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 5/10 R, Rn. 33 f., B 12 R 3/11 R, Rn. 33, Urteil vom 29. August 2012, B 12 R 7/10 R, Rn. 28; Juris). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt daher insbesondere in Betracht, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 5.4.2000 - B 5 RJ 50/98 R - SozR 3-1200 § 14 Nr 29, S 95 mwN; BSG Urteil vom 17.8.2000 - B 13 RJ 87/98 R; Juris). Eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur ordnungsgemäßen Beratung und Aufklärung über naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten scheidet im vorliegenden Fall aus. Bereits in dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 wurde der Kläger unter "Ihre Mitteilungspflichten" darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Erst mit dem Schreiben vom 20. Februar 2017 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er nur für einen Auftraggeber tätig sei. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Beratung über die Möglichkeit eines Befreiungsantrages war im Zeitraum November bis Dezember 2013 nicht angezeigt. Denn mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 hatte die Beklagte bereits das Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI dem Grunde nach verneint. Entgegen der ihm obliegenden Mitteilungspflicht hat der Kläger die Beklagte erst mit dem Schreiben vom 20. Februar 2017 davon informiert, dass er "zukünftig" nur für einen Auftraggeber tätig sei. Spätestens mit Beginn der selbständigen Tätigkeit für die Fa. W. im Januar 2014 hätte der Kläger sich mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, um die Frage der Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2014 zu klären, Erst in diesem Zusammenhang wäre für die Beklagte ein konkreter Beratungsanlass hinsichtlich eines möglichen Befreiungsantrages entstanden. Ein Anlass zur Beratung über eine mögliche Befreiung bestand aus Sicht der Beklagten im November/Dezember 2013 unter keinem Gesichtspunkt. Mangels Anhaltspunkten für eine Rückfrage des Klägers bei der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt oder für eine fehlerhafte Auskunft der Beklagten auf entsprechende Nachfrage des Klägers scheidet ein möglicher Anspruch des Klägers auf Befreiung auch unter dem Aspekt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches oder unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben, wie im Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.10.2012 angedeutet (B 12 R 3/11 R, Rdnr 33 f., Juris), aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Streitig ist, ob der Kläger in den Zeiträumen 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2016 bis 21. Februar 2017 der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - unterliegt. Der am ... 1953 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und war ab dem 18. Oktober 2010 als selbständiger Entwicklungsingenieur für mehrere Auftraggeber tätig. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 18. Oktober 2010 nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei, da er für mehrere Auftraggeber tätig sei. Ab dem 1. Januar 2014 war der Kläger - mit Ausnahme des Jahres 2015 - nur noch für einen Auftraggeber, die Fa. W., tätig (Dienstleistungsvertrag vom 2. Januar 2014). Mit am 22. Februar 2017 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 20. Februar 2017 teilte der Kläger mit, dass er "zukünftig" nur für einen Auftraggeber tätig sei und aufgrund seines Alters beantrage, von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 stellte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber, beginnend mit dem Datum der Antragstellung (22. Februar 2017) fest. Zugleich stellte sie den Beginn der Versicherungspflicht mit dem 1. Januar 2014 fest. Mit weiteren Bescheiden vom selben Tage stellte die Beklagte fest, dass bis zum 31. Dezember 2013 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe, der Kläger jedoch vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 bis 21. Februar 2017 versicherungspflichtig sei, da er nur noch für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Für die o. g. Zeiträume sei der monatliche Regelbeitrag zu zahlen. Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 12. Mai 2017 Widerspruch und machte das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend. Er habe am 27. November 2013 den Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als Selbständiger bei der Beklagten eingereicht, woraufhin mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 die Feststellung erfolgt sei, dass ab 18. Oktober 2010 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestehe. Im Zeitraum 27. November 2013 bis 13. Dezember 2013 habe die Beklagte es rechtswidrig unterlassen, ihn individuell zu beraten und auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige zu stellen. Wäre er rechtzeitig beraten worden, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf Befreiung für Selbständige zu stellen, da er beim Eintritt der Versicherungspflicht das 58. Lebensjahr bereits vollendet habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 zurück und gab zur Begründung an, die Feststellung des Bestehens von Versicherungspflicht vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2016 bis 21. Februar 2017 bleibe bestehen, da der Kläger in diesen Zeiträumen überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Ein Beratungsfehler sei nicht erkennbar, da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, sich im Januar 2014 mit der Beklagten wegen der Beratung über eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI in Verbindung zu setzen. Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 aufzuheben und festzustellen, dass er im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2016 bis 21. Februar 2017 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat am 30. November 2018 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.