Gerichtsbescheid
S 9 AS 349/21
SG Darmstadt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2022:0421.S9AS349.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt und die Rechtslage bietet keine besonderen Schwierigkeiten. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden und hatten ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Klage ist bereits unzulässig. Der Klageantrag ist nicht hinreichend bestimmt. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein bestimmter – in Bezug auf Geldleistungen als bezifferter – Klageantrag eine Zulässigkeitsvoraussetzung (BSG Urteil v. 30. April 1986 – 2 RU 15/85 Rn. 20; BeckOGK/Jaritz, 1.2.2022, SGG § 92 Rn. 49). Hieraus folgt zwar nicht in jedem Fall, dass eine Geldleistung genau beziffert werden muss, jedoch muss dennoch das Bestimmtheitsgebot beachtet werden. Eingehalten ist das Bestimmtheitsgebot nur, wenn ein der Tenorierung zugänglicher Gegenstand beantragt wird, denn die Anträge sind das Spiegelbild des Tenors (jurisPK-ERV/Hofmann Band 3, 1. Aufl., § 92 SGG (Stand: 15.12.2021), Rn. 18; BeckOGK/Jaritz, 1.2.2022, SGG § 92 Rn. 39). Hierzu kann es grundsätzlich ausreichend sein, dass – wie hier – eine Verurteilung dem Grunde nach beantragt wird oder, dass – dies ist hier nicht geschehen – jedenfalls eine ungefähre Höhe angegeben wird, weil dann ein sachdienlicher Inhalt durch Auslegung ermittelbar ist (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 92 SGG (Stand: 07.12.2021), Rn. 36; BeckOGK/Jaritz, 1.2.2022, SGG § 92 Rn. 41). Vorliegend ist dem Bestimmtheitsgebot durch Beantragung einer Verurteilung dem Grunde nach nicht genügt. Der Anspruch der Kläger dem Grunde nach steht nicht im Streit. Lediglich die Höhe der zu übernehmenden Leistungen ist zwischen den Beteiligten umstritten. Für ein Grundurteil besteht deshalb bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine ungefähre Größenordnung für den gerichtlich über den bewilligten Betrag hinaus geltend gemachten Anspruch haben die Kläger nicht benannt. Der Vortrag der Klägervertreterin, es komme für die Renovierung auf das Volumen der Räume („cbm“) an, widerspricht bereits einfachsten mathematischen Grundsätzen, weil selbstverständlich nur die Wände und die Decke eines Raumes – und damit Flächen – zu renovieren sind, keine Rauminhalte – diese bestehen selbstredend aus Luft und sind damit einer Renovierung nicht zugänglich. Aus diesem Vortrag kann deshalb eine Größenordnung nicht hergeleitet werden. Welcher Betrag über die bereits bewilligten 88,40 € hinaus beantragt wird, war daher trotz der mehrfachen Nachfragen des Gerichts nicht ermittelbar und auch durch Auslegung nicht feststellbar. Da die Kläger offenkundig die Wohnung bereits renoviert haben, wäre der Betrag bezifferbar gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Kammer geht davon aus, dass die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist, weil die Klägervertreterin auch auf Nachfrage der Kammer explizit daran festhält, keinen bezifferten Geldbetrag, sondern insbesondere ein Grundurteil zu beantragen (vgl. Breitkreuz/Fichte/Schreiber, SGG, § 144 Rn. 10). Für eine Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 3 Zivilprozessordnung – ZPO; vgl. BeckOK SozR/Jungeblut, 64. Ed. 1.3.2022, SGG § 144 Rn. 22) in Form einer „Pauschale“ fehlen der Kammer Anhaltspunkte für das Klägerbegehren. Mit der bewilligten Pauschale des Beklagten besteht offenkundig kein Einverständnis. Anhaltspunkte, wie eine Pauschale anderweitig berechnet werden könnte, hat die Kammer von Seiten der Kläger auch auf Nachfrage nicht erhalten. Hier kann aufgrund des Festhaltens der Klägervertreterin an der Berechnung nach dem Volumen allerdings von einer vervielfachten Größenordnung des von dem Beklagten zugrunde gelegten Flächenmaßes ausgegangen werden. Bei einer Wohnfläche von 60 m² und einer Standardraumhöhe von 2,40m hätte die Wohnung ein Volumen von 144 m³. Entsprechend höher als die bewilligte Pauschale dürfte daher auch die Größenordnung der wohl verfolgten, nicht bezifferten Klageforderung sein. Die Beteiligten streiten um die Übernahme von (unbezifferten) Kosten einer Wohnungsrenovierung als Leistung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die 1994 geborene Klägerin und der 2020 geborene Kläger, der Sohn der Klägerin, stehen im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Nach Wechsel ihrer Wohnung beantragten sie am 15. Dezember 2020 bei dem Beklagten „Mobilien“ für ihre neue Wohnung. Sie baten hierin um einen Hausbesuch durch den Außendienst des Beklagten. Die Wohnung sei ganz leer. Am 21. Dezember 2020 beauftragte der Beklagte den Außendienst mit der Überprüfung der Wohnsituation. Am 14. Januar 2021 teilten die Außendienstmitarbeiter E. und K. mit, dass niemand angetroffen worden sei. Der Briefkasten sei mit mehreren Namen beschriftet gewesen. Neben der Haustür habe sich ein Schuhregal auch mit männlichen Schuhen befunden. Aus der Wohnung habe man Schritte und leise Gespräche gehört. Am 28. Januar 2021 konnte ein Hausbesuch durchgeführt werden. Der Briefkasten und die Klingel seien nun nur mit dem Namen der Klägerin beschriftet gewesen. Es werde angegeben, dass der – anwesende – Kindsvater und die Klägerin ein Paar seien, der Vater aber nicht in der Wohnung wohnen könne, da er verheiratet sei. Die Außendienstmitarbeiter fanden jedoch männliche Kleidung und mehrere Zahnbürsten in der Wohnung. Während des Hausbesuch beantragte die Klägerin eine Renovierungspauschale. Für die Küchen und den Flur werde Wandfarbe benötigt, für das Wohn- und Schlafzimmer eine Tapete. Im Übrigen wurden einige Möbel beantragt. Der Außendienst fertigte eine Liste der benötigten Materialien und Möbel als Anlage zum Hausbesuchsprotokoll (Bl. 154 ff. der eAkten – PDF). Am 12. März 2021 fand ein erneuter Hausbesuch statt. Die Wohnung sei noch nicht renoviert worden. Einige neue Möbel seien vorhanden gewesen. Es wurden keine Hinweise auf eine in der Wohnung lebende männliche Person aufgefunden. Unter dem 16. März 2021 bewilligte der Beklagte die Übernahme von Renovierungskosten in Höhe von 88,40 €. Es sei ein Bedarf in folgender Höhe gegeben: Hiergegen legten die Kläger anwaltlich vertreten am 31. März 2021 Widerspruch ein. Sie führten aus, mit 88,40 € ließe „sich bekanntlich nicht renovieren“. Im Wohnzimmer müssten Tapeten angebracht werden. Für die anderen Zimmer sei weiße Farbe erforderlich. Ein Zimmer habe vier Wände und eine Decke, also sei ein „cbm Raum“ zugrunde zu legen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Der bewilligte Pauschalbetrag in Höhe von 88,40 € sei für die Renovierung ausreichend. Eigene Ermittlungen des Beklagten hätten ergeben, dass die notwendigen Materialien bereits für 79,94 € zu beziehen seien. Die Beträge führte der Beklagte im Widerspruchsbescheid einzeln auf. Hierauf wird verwiesen (Bl. 272 der eAkte – PDF). Der Materialbedarf ergebe sich nicht aus dem Rauminhalt, wie von der Klägervertreterin beantragt, sondern aus der Addition der Flächen der Wände und der Decke. Andernfalls würde der „Raum mit Farbe befüllt“, was „den Raum auch in seiner Nutzung stark eingeschränkt hätte“. Dagegen haben die Kläger am 18. Mai 2021 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Sie meinen, die zu renovierenden Flächen seien „nicht zweidimensional“. Es sei unrealistisch mit einem Eimer Farbe für 60 m² eine Wohnung zu streichen, dann insoweit komme es auf „cbm“ an. Jeder der selbst gestrichen habe, wisse dies. Auch der Kleister genüge nicht. Ferner könne Abdeckfolie nicht für mehrere Räume verwendet werden. Die behauptete Recherche des Odenwaldkreises sei ferner nicht nachvollziehbar. Die Tatsachengrundlage sei nicht zu erkennen. Das Gericht hat die Klägervertreterin mit Verfügung vom 7. Juni 2021 zur Bezifferung des Klageantrags aufgefordert und hieran am 13. August 2021 erinnert. Mit Schriftsatz vom 20. September 2021 hat die Klägervertreterin mitgeteilt, es würden „sowieso Pauschalen gezahlt“. Ferner könne „auch dem Grunde nach verurteilt werden“. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 und vom 22. Juni 2022 hat die Klägervertreterin unmittelbar bei dem Beklagten diverse Quittungen eingereicht. Hierunter auch ein Betrag von insgesamt 146,73 € für Renovierungsmaterialien. Darin enthalten unter anderem Kosten für Gips, Weißlack und eine Vinyltapete. Am 2. Februar 2022 hat das Gericht die Klägervertreterin nochmals auf die Gelegenheit zur Bezifferung des Klageantrags hingewiesen. Hierauf hat die Klägervertreterin nicht mehr reagiert. Die Kläger beantragen schriftlich, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für Wohnungsrenovierung, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Klageerwiderung auf die Gründe seiner Verwaltungsentscheidungen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 hat das Gericht die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen, angehört. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten.