Urteil
S 8 AL 348/21
SG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2025:1219.S8AL348.21.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 46 Satz 2 SGB V ist auf den Sachverhalt, dass zwei unterschiedliche Erkrankungen - getrennt durch ein Wochenende - nacheinander Arbeitsunfähigkeit auslösen, entsprechend anzuwenden. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber diese Fallkonstellation nicht erkannt hat und eine entsprechende Regelungslücke besteht.
Weiterhin spricht für eine entsprechende Anwendung ein soziales Schutzbedürfnis sowie das verfassungsrechtliche Übermaßverbot.
Tenor
Die Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 08.11.2021 bis zum 03.12.2021 Krankengeld dem Grunde nach zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beigeladene hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu 9,5 % zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 46 Satz 2 SGB V ist auf den Sachverhalt, dass zwei unterschiedliche Erkrankungen - getrennt durch ein Wochenende - nacheinander Arbeitsunfähigkeit auslösen, entsprechend anzuwenden. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber diese Fallkonstellation nicht erkannt hat und eine entsprechende Regelungslücke besteht. Weiterhin spricht für eine entsprechende Anwendung ein soziales Schutzbedürfnis sowie das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Die Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 08.11.2021 bis zum 03.12.2021 Krankengeld dem Grunde nach zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beigeladene hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu 9,5 % zu erstatten. A. Das Gericht kann durch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2025 damit einverstanden erklärten. B. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist primär die Aufhebung des dem Kläger gewährten Arbeitslosengeldes. Sekundär geht es auch um die Frage, ob dem Kläger für den Zeitraum, für den Arbeitslosengeld zunächst bewilligt wurde, ein Anspruch auf Krankengeld zusteht. C. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Gericht gemäß §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2, 90 SGG erhoben worden. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. D. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Beklagte hat zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden das gewährte Arbeitslosengeld aufgehoben, sodass der Kläger insoweit dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (dazu unter I.). Im geringen Maß steht ihm allerdings noch ein Anspruch auf Krankengeld zu, sodass insoweit dieser Anspruch zu tenorieren war (dazu unter II.). I. Der Bescheid vom 16.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2021 ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Es handelt sich um eine nachträgliche Änderung. Der Bewilligungsbescheid vom 01.07.2021 ist nachträglich rechtswidrig geworden, sodass es nicht um eine anfängliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides geht. Damit ist § 48 SGB X und nicht § 45 SGB X Rechtsgrundlage für die hier zu überprüfende Entscheidung. 2. Der Bescheid ist nicht formell rechtswidrig. Zwar hat der Beklagte vor Erlass des Bescheides keine Anhörung des Klägers durchgeführt. Die Anhörung war auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich, da nach dieser Vorschrift Ermessen auszuüben ist. Eine Ausübung dieses Ermessens ist ausweislich des streitgegenständlichen Ausgangsbescheides nicht ersichtlich. Der Beklagte hat aber auch im Klageverfahren die maßgeblichen Gründe, aus denen er unter Abwägung der Interessen des Klägers mit seinen Interessen auf eine Anhörung verzichtet, nicht dargelegt (vgl. zu dem Meinungsstreit, ob das Ermessen im Verwaltungsakt zu dokumentieren ist: Franz in jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 24 SGB X, Rn. 60 m. w. N.). Dieser formelle Fehler ist jedoch durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt. Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung allerdings nur, sofern die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend angehörten Beteiligten in diesem Rahmen die Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern. Dazu reicht nicht aus, dass ein Widerspruchsverfahren überhaupt Gelegenheit zur Äußerung bietet, sondern entscheidend ist die Möglichkeit, sich zu den „entscheidungserheblichen Tatsachen“ äußern zu können. Heilende Wirkung kommt den Äußerungsmöglichkeiten im Widerspruchsverfahren daher nur zu, wenn dem Beteiligten bis dahin diejenigen Informationen erteilt worden sind, die von der Behörde im Rahmen ihrer Pflichten nach § 24 Abs. 1 SGB X zu geben gewesen wären. Dafür muss die jeweilige Behörde die entscheidungserheblichen Tatsachen den Betroffenen in einer Weise unterbreiten, dass es sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf. nach ergänzender Anfrage bei der Behörde, sachgerecht äußern kann (vgl. dazu Schütze in von Wulffen, Sozialgesetzbuch X, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 15). Eine heilende Wirkung entfaltet die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren somit nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt und dem Beteiligten dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich mit Einlegung des Widerspruchs zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern (vgl. Schütze in von Wulffen, aaO). Die Beklagte hat bereits im Bescheid vom 16.08.2021 mitgeteilt, dass die Aufhebungsentscheidung aufgrund des Endes des Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall erfolgte, sodass sie alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Bescheid selbst mitgeteilt hat. Der Kläger hat während des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Er hat sich zudem in der Klagebegründung vom 11.11.2021 dazu geäußert, sodass die im Widerspruchsverfahren eingeräumte Äußerungsmöglichkeit heilende Wirkung entfaltete. 3. Die Aufhebungsentscheidung ist auch materiell zu Recht erfolgt, da dem Kläger ab dem 17.08.2021 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr zustand. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III liegen vor. Danach sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bei wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei dem Erlass dieses Verwaltungsaktes vorlagen, aufzuheben, soweit die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei hat die Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen und grundsätzlich innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. a) Der Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld vom 30.11.2012 stellt dabei unstreitig einen Dauerverwaltungsakt dar (vgl. LSG Darmstadt, Urteil vom 26.08.2011, Az.: L 7 AL 72/09 – juris – Rn. 37). b) Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind eingetreten, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen, tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 8). Wesentlich ist eine solche Änderung, sofern der ursprüngliche Bescheid so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (Schütze in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 12). aa) Solche wesentlichen Änderungen sind im vorliegenden Fall eingetreten, da dem Kläger ab dem 17.08.2021 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr zustand. Zwar hatte er sich am 03.03.2021 persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt. Er war jedoch nicht mehr arbeitslos. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer Arbeitnehmer ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Dies setzt voraus, dass der Arbeitslose die in Frage kommende Beschäftigung ausüben können muss. Es dürfen damit keine objektiven Gründe vorliegen, die ihn zwingen, eine in Frage kommende Beschäftigung abzulehnen. Dieses Können setzt voraus, dass er physisch und psychisch fähig ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn räumlich und fachlich in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die Verfügbarkeit aber nicht von vorneherein aus, da sich diese regelmäßig nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht und ein arbeitsunfähiger Antragsteller sich der Arbeitsvermittlung für leidensgerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung stellen kann. Der Kläger war nach den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit dem 05.07.2021 bis zum 05.11.2021 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Ausweislich der beigezogenen Akte der Deutschen Rentenversicherung befand sich der Kläger wegen Epididymitis vom 07.10.2021 bis 11.10.2021 in stationärer Behandlung. Aus dem Entlassungsbrief vom 11.10.2021 ergibt sich zudem, dass der Kläger im Juli 2021 ebenfalls wegen der gleichen Symptomatik stationär aufgenommen wurde. Zudem wurde der Kläger antibiotisch behandelt. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine Zweifel an der in diesem Zeitraum bestehende Arbeitsunfähigkeit. Dies führt in der Folge zu der Regelung des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach verliert derjenige, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Die Beklagte hat nach Ablauf der Frist von sechs Wochen das gewährte Arbeitslosengeld aufgehoben, sodass insoweit aus Rechtsgründen dagegen nichts zu erinnern ist. bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf die Regelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III berufen. Danach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer alleine deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Bei dem Kläger waren diese Voraussetzungen nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht erfüllt. (1.) Ein Gutachten ist vollständig, wenn es alle Gesichtspunkte, auf die es für den Streitgegenstand ankommt, abdeckt. Schlüssig ist ein Gutachten, wenn es stringent ist, dh über eine innere Logik verfügt. Nachvollziehbar ist die Beurteilung des Sachverständigen, insbesondere seine Beantwortung der Beweisfragen dann, wenn es für einen medizinischen Laien möglich ist, aus den festgestellten Diagnosen auf die dargestellten Funktionseinschränkungen zu schließen und darüber zu den Schlussfolgerungen des Sachverständigen für sein Ergebnis zu gelangen (BeckOGK/Müller, 1.8.2021, SGG § 103 Rn. 30). Ein handwerklich einwandfreies Sachverständigengutachten erfordert eine sorgfältige Vorbereitung der Begutachtung. Dem mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen ist das gesamte Aktenmaterial zugänglich zu machen. Der Sachverständige muss die einschlägigen medizinischen Vorbefunde zur Kenntnis nehmen (Mushoff in jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 103 SGG (Stand: 30.07.2021), Rn. 117). Ein Gutachten ist des Weiteren nicht verwertbar, soweit es nicht von der Sachkunde des Sachverständigen getragen ist, sondern von diesem fachfremd abgegeben wurde (Mushoff in jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 103 SGG (Stand: 30.07.2021), Rn. 114). (2.) Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass im Hinblick auf die orthopädischen Leiden der Kläger ein einziges Mal wegen akuter Rückenschmerzen am 27.10.2021 den behandelnden Arzt aufgesucht hatte. Er hat insoweit aus dem vom Gericht eingeholten Befundbericht vom 11.10.2024 zitiert, wonach diese zwar eine mehrwöchige, aber keine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit begründen können. Eine aktuelle Bildgebung sei weder durchgeführt noch veranlasst worden, sodass dies darauf schließen lasse, dass der klinische Untersuchungsbefund nicht wirklich besorgniserregend gewesen sei. Eine einjährige Arbeitsunfähigkeit mit Rückenschmerzen zu begründen, sei in Anbetracht dessen nicht nachzuvollziehen. Die Unterlassung einer Schnittbilddiagnostik während eines derart langen Zeitraumes entspräche nicht dem medizinischen Standard. Er verweist zudem auf den Entlassungsbericht vom 27.01.2021 aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme, wonach zwar Verschleißerscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, die, selbst wenn sie altersunüblich seien, keineswegs zwingend zu maßgeblichen Beschwerden oder äußerlich erkennbaren, funktionellen Einschränkungen führen würden. Es seien keine Untersuchungsbefunde ersichtlich, welche eine Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 2022 nachvollziehbar machen würden. Der Sachverständige führt weiter aus, dass der Verschleiß im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule zwar nicht unbedingt altersunüblich sei, jedoch im Zusammenhang mit schweren Hebe- bzw. Bückarbeiten oder Beschäftigungen in Dauerzwangshaltungen des Rumpfes (forcierte Drehung, Rück- oder Seitneigung) für tiefsitzende Kreuzschmerzen prädestiniert sei. Beschäftigungen in einer Zwangshaltung des Rumpfes seien ihm demzufolge nur zeitweise abzuverlangen. Dem Kläger seien lediglich körperlich mittelschwere Arbeiten abzuverlangen, was ein Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg umfasse. Gelegentlich und ausnahmsweise sei ihm allerdings auch eine Handhabung von Lasten bis zu 20 kg zuzumuten. Die Verschleißumformung seines rechten Kniegelenkes lasse dem Kläger Beschäftigungen im Knien oder in der Hocke bzw. solche auf hohen Leitern und Gerüsten nur gelegentlich zu, weil ansonsten mit schmerzhaften Reizzuständen zu rechnen gewesen wäre. Vollkommen unmöglich sei ihm dies freilich nicht. Er habe unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im streitgegenständlichen Zeitraum – abgesehen von der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Zeitraum vom 21.04.2021 bis 22.07.2021 wegen einer Covid-19-Lungenentzündung und vom 20.07.2021 bis 31.12.2021 wegen Nebenhodenentzündung und Rückenschmerzen – länger als sechs Stunden täglich am Erwerbsleben teilnehmen, ohne dass dies zulasten seiner Restgesundheit gegangen wäre oder zu unzumutbaren Beschwerden geführte hätte. Es war auch keine Vorzugshaltung ebenso wenig erforderlich wie ein Wechselrhythmus. Überkopfarbeiten oder Zwangshaltungen des Halses seien dem Kläger abzuverlangen gewesen und die Gebrauchsfähigkeit seiner Hände sei nicht beeinträchtigt gewesen. Hinweise für eine signifikante Funktionseinschränkung seiner Sinnesorgane oder einen maßgeblichen Intelligenzmangel würden sich nicht ergeben. Ein Einsatz auf niedrigen Trittleitern o. ä. sei ihm ohne weiteres möglich gewesen. Vor ungünstiger Witterung (Kälte, Nässe, Zugluft) habe er ebenso wenig besonders geschützt werden, wie vor der Einwirkung von Staub, Rauch, Gas, Dämpfen, Stäuben oder Lärm. Für eine maßgebliche Schmerzwahrnehmungs- bzw. -verarbeitungsstörung würde sich aus der Akte kein Anhalt ergeben. Es würden sich keine belastbaren Hinweise auf eine Beeinträchtigung des nervlich-seelischen Leistungsvermögens sich ergeben. Arbeiten im Akkord, im Nacht- oder Schichtbetrieb seien ihm ohne weiteres abzuverlangen. Das Leistungsbild ergäbe sich für den gesamten Zeitraum von 2020 – 2022. Es beständen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenwirken von Gesundheitsstörungen auf unterschiedlichen Gebieten in besonderer Weise leistungsmindernd gewesen wäre. (3.) Einwände gegen dieses Gutachten und seine Ergebnisse sind von den Beteiligten nicht erhoben worden. (4.) Das Gericht hält die Ausführungen des Sachverständigen für vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für ihn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2022. Nach § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Vorliegend ist die Arbeitslosigkeit durch die Erkrankung mehr als sechs Wochen unterbrochen gewesen. Damit ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung in dem Zeitraum ab dem 01.01.2022 ist nicht ersichtlich, sodass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum besteht. Zudem spricht sowohl die mehr als sechswöchige Unterbrechung als auch der Bezug von Krankengeld ab dem 17.08.2021, welcher nach § 156 Abs. 1 SGB III zu einem Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt, ebenfalls gegen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wie das Gericht bereits ausgeführt hat, entspricht es dem Recht auf effektiven Rechtsschutz zu ermitteln, ob die Voraussetzungen des § 145 SGB III vorgelegen haben. In einem solchen Fall hätte die Beklagte die Leistungsbewilligung bereits nicht aufheben dürfen. c) Die Aufhebung erfolgte für die Zukunft. Soweit der Zeitpunkt der Bekanntgabe nach dem 17.08.2021 gelegen hat, durfte die Aufhebung auch mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse erfolgen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X darf die Aufhebung auch rückwirkend erfolgen, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, soweit der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend dafür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten (Schütze in von Wulffen / Schütze, Sozialgesetzbuch X, Kommentar, 8. Auflage, § 45 Rn. 52). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt danach, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Vorliegend hat der Kläger in seinem Antrag bestätigt, dass er das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten hat und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Aus diesem Merkblatt ergibt sich, dass das Arbeitslosengeld bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt wird. Im Umkehrschluss hätte der Kläger zwingend schließen müssen, dass ihm nach sechs Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Dies gilt insbesondere vor dem weiteren Hinweis der Beklagten im Merkblatt, dass ihm im Anschluss Krankengeld gezahlt werden kann. Vor diesem Hintergrund hätte dem Kläger aufdrängen müssen, dass ihm nach sechs Wochen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht. d) Die Beklagte hat auch innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr die Leistungen aufgehoben, sodass alle möglichen Fristen gewahrt wurden. 4. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zu Recht aufgehoben. II. Dem Kläger steht für den Zeitraum, für den das nun aufgehobene Arbeitslosengeld ursprünglich bewilligt wurde, teilweise Krankengeld zu. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Krankengeld ist § 44 Abs. 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Vorliegend hat zwar Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.12.2021 vorgelegen, sodass es an einem Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.01.2022 an der Arbeitsunfähigkeit fehlt (dazu unter 1.). Jedoch war der Kläger nur bis zum 03.12.2021 mit Anspruch auf Krankengeld versichert (dazu unter 2.). 1. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten bestand bei dem Kläger aufgrund der urologischen Erkrankungen nur bis zum 31.12.2021 Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit auf Grund einer Krankheit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 75, 76). Eine Krankheit im Sinne des § 44 SGB V ist bei einem regelwidrigen Zustand des Körpers, des Geistes oder der Seele gegeben, der zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit führt (Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 73). Das Gericht hält die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen für schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Einwände dagegen haben die Beteiligten nicht erhoben. 2. Der Kläger war aber nur bis zum 03.12.20212 als Versicherter mit Anspruch auf Krankengeld nach der Regelung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert. Danach bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger so lange bestehen, solange diesen ein Anspruch auf Krankengeld zusteht oder Krankengeld bezogen wird. Der Anspruch auf Krankengeld dürfte somit nicht aus anderen Gründen, insbesondere § 46 Sätze 1 – 3 SGB V ausscheiden. a) Das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Entstehung des Anspruches auf Krankengeld ein Mitgliedsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestehen muss (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az.: B 1 KR 35/14 R – juris – Rn. 9). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Fall, wenn mit Ablauf des letzten Tags des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld und zu Beginn des nächsten Tags alle Voraussetzungen erfüllt waren, um spätestens dann einen Anspruch auf Krankengeld entstehen zu lassen. Das Bundessozialgericht hat für den Erhalt des Krankenversicherungsschutzes nach Entwicklungsgeschichte und Systematik über eine rein wortlautbezogene Auslegung hinaus eine Nahtlosigkeit von Beschäftigtenversicherung und mitgliedschaftserhaltenden Krankengeldansprüchen vorausgesetzt und danach eine fortdauernde krankenversicherungsrechtliche Absicherung - bis zur Anspruchserschöpfung - in allen Fällen als gewährleistet angesehen, in denen Arbeitsunfähigkeit zeitlich unmittelbar an ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder einen vorangegangenen Krankengeld-Bewilligungsabschnitt anschließt. Ausdrücklich genügte dazu auch ein erstmals am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstandener Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit. Dies ist auch der gesetzlichen Neuregelung nicht die Grundlage entzogen. Soweit danach nunmehr der Anspruch auf Krankengeld bereits "von dem Tag" der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und nicht mehr erst vom Folgetag an entsteht, ändert das nichts daran, dass im Sinne der Nahtlosigkeitsanforderungen ein Krankengeldanspruch zeitlich unmittelbar an die vorangegangene Beschäftigtenversicherung oder den letzten Krankengeld-Bewilligungsabschnitt anschließen kann. Dass die Feststellung erst im Laufe des Tags der Anspruchsentstehung erfolgt, ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut - "von dem Tag" der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an - unbeachtlich. Vielmehr ist dies notwendige Folge des mit der Neuregelung verfolgten Ziels, Versicherte auch bei einer (nur) eintägigen Arbeitsunfähigkeit nicht schutzlos zu stellen; dies setzt das Entstehen des Krankengeldanspruchs erst und gerade am Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit selbst voraus. Einer zeitlichen Überschneidung von Arbeitsunfähigkeit und zu erhaltender Mitgliedschaft bedarf es danach für die Erhaltenswirkung von § 192 Abs 1 Nr. 2 SGB V, anders als nach der Rechtslage zuvor, nicht mehr (BSG, Urteil vom 7. April 2022 – B 3 KR 9/21 R – juris – Rn. 14). Das Bundessozialgericht hat zudem weiter ausgeführt, dass diese mitgliedschaftserhaltende Wirkung nahtlos aufeinander folgender Krankengeld-Bewilligungsabschnitte unabhängig davon ist, welche Sachverhalte ihrer Entstehung jeweils zugrunde liegen und ob sie jeweils deckungsgleich sind. Maßgeblich für diese Wirkung ist allein, dass überhaupt "Anspruch auf Krankengeld" besteht (§ 192 Abs 1 Nr. 2 SGB V). Ohne Bedeutung ist demzufolge, welcher der Krankengeldtatbestände der §§ 44 ff SGB V den Anspruch auf Krankengeld vermittelt und ob er im Rahmen von § 44 SGB V auf Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder einer stationären Krankenhaus-, Vorsorge oder Rehabilitationsbehandlung auf Kosten der Krankenkasse beruht. Ebenso können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch unterschiedliche Erhaltungstatbestände die Erhaltenswirkungen des § 192 SGB V fortführen, sofern sie nur nahtlos aneinander anschließen. Umso weniger kann diese Wirkung abbrechen, sofern Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen unterschiedlicher Erkrankungen oder Krankengeldansprüche wegen stationärer Behandlung und Arbeitsunfähigkeit nahtlos aneinander anschließen; dafür wäre nach dem Regelungszweck von § 192 SGB V kein rechtfertigender Grund erkennbar. Vielmehr hält § 192 Abs 1 Nr. 2 SGB V den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung in allen genannten Fällen aufrecht, in denen Versicherte aus gesundheitlichen oder sozial gerechtfertigten Gründen an dem Erhalt oder der Neubegründung eines Versicherungspflichtverhältnisses gehindert sind (BSG, Urteil vom 7. April 2022, Az.: B 3 KR 9/21 R – juris – Rn. 15). b) Nach den unter a) festgestellten Grundsätzen ist zwischen dem Zeitraum vom 08.11.2021 bis 03.12.2021 und vom 06.12.2021 bis zum 31.12.2021 zu unterscheiden (dazu unter aa) - dd)). aa) Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld u. a. von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde am 08.11.2021 mit der Diagnose M54.5 G für den Zeitraum vom 08.11.2021 bis zum 19.11.2021 festgestellt. Die letzte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit reichte jedoch nur bis zum 05.11.2021, sodass nur bis zu diesem Tag ein Anspruch auf Krankengeld bestand. Die Arbeitsunfähigkeit wurde auch nicht rückwirkend festgestellt, sodass der Kläger wegen den Rückenschmerzen nicht bereits vorher arbeitsunfähig erkrankt war und jedenfalls sein behandelnder Arzt keine entsprechende Feststellung, auch nicht rückwirkend, getroffen hat. bb) Der Anspruch auf Krankengeld ist auch nicht nach § 46 Satz 2 SGB V entstanden. Nach § 46 Satz 2 SGB V bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die ärztliche Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Bescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn es sich um ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankheitsgeschehen handelt. Das ist der Fall, solange die Krankheit nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen und/oder Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen bzw. Krankheitsbeschwerden führt. Erforderlich ist allerdings, dass eine identische Krankheitsursache vorliegt (Pfeiffer in jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 48 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 16, 17). Der Anspruch auf Krankengeld bleibt nach dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht erhalten, da es sich bei den Diagnosen N45.9G und M54.5 G nicht um dieselbe Krankheit handelt. Es ist für das Gericht offensichtlich, dass nicht näher bezeichnete Rückenschmerzen und eine Epididymitis nicht auf derselben Ursache beruhen können. cc) Zudem besteht der Anspruch auf Krankengeld auch nicht nach § 46 Satz 3 SGB V fort. Danach bleibt für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruches auf Krankengeld abhängig ist, der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Auch insoweit mangelt es an derselben Krankheit (s. oben unter bb). dd) Dieses Ergebnis erscheint dem Gericht allerdings unbillig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Auslegung der Vorschriften der §§ 44 ff. SGB V zu berücksichtigen, dass das soziale Schutzbedürfnis in der gesetzlichen Krankenversicherung zu ihrer finanziellen Absicherung im Krankheitsfall und die Verhältnismäßigkeit von leistungsrechtlichen Folgen bei tatsächlichen Fristversäumnissen ins Gewicht fallen (verfassungsrechtliches Übermaßverbot; vgl. BSG, Urteil vom 26. März 2020, Az.: B 3 KR 9/19 R – juris – Rn. 22). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Er war bis zum 05.11.2021 wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt und ist am 08.11.2021 wegen einer anderen Erkrankung erkrankt. Eine frühere Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit konnte jedenfalls wegen des Wochenendes nicht erfolgen. Der Arzt hat im vorliegenden Fall auch keine rückwirkende Bescheinigung ausgestellt, sodass die Rückenschmerzen - auch wenn sie wohl schon am 27.10.2021 gegeben waren - keine frühere Arbeitsunfähigkeit begründen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Erhaltungswirkung des § 46 Sätze 1 - 3 SGB V auch durch unterschiedliche Erkrankungen aufrecht gehalten werden (vgl. erneut BSG, Urteil vom 7. April 2022, Az.: B 3 KR 9/21 R – juris – Rn. 15). Vor diesem Hintergrund ist § 46 Satz 2 SGB V auf eine solche Konstellation wie vorliegend entsprechend anzuwenden. Es besteht insoweit eine Regelungslücke. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich insofern, dass der Gesetzgeber ausschließlich die Bedeutung von Lücken in der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei derselben Erkrankung im Fokus hatte (vgl. BT-Drs. 19/6337, S. 92), sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Gesetzgeber das hier behandelte Problem nicht gesehen hat und die Regelungslücke somit planwidrig ist. Bei entsprechender Anwendung des § 46 Satz 2 SGB V wird die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld auch dann aufrecht gehalten, soweit wegen einer neuen Erkrankung die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. c) Ein Anspruch auf weiteres Krankengeld ab dem 06.12.2021 ist allerdings ausgeschlossen. Insofern greift § 46 Satz 3 SGB V, da der Kläger wegen der Diagnose N45.9G bis zum 05.11.2021 und ab dem 06.12.2021 arbeitsunfähig erkrankt war. Auf die weiteren Ausführungen der Beigeladenen im Bescheid vom 15.12.2022 wird verwiesen. Damit hat der Kläger wegen dieser Erkrankung nicht innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit diese feststellen lassen, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. III. Damit war der Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 08.11.2021 bis zum 03.12.2021 begründet. Der Kläger hat auch hinreichend deutlich gemacht, Krankengeld für diesen Zeitraum zu beziehen, sodass das Gericht sein Vorbringen - auch ohne bisher erfolgte Antragstellung - dahingehend auslegt, dass er weiterhin seinen Anspruch auf Krankengeld verfolgt. Das Gericht ist auch berechtigt, über den Anspruch auf Krankengeld zu entscheiden. Sofern jemanden ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zusteht, kann sich wegen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gleichwohl eine Leistungspflicht der Krankenkasse ergeben. In einem solchen Fall hat das Gericht den Anspruch auf Krankengeld ggf. nach § 75 Abs. 5 SGG zu auszuurteilen. Eine solche gesetzliche Klagerweiterung haben die Tatsachengerichte von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern der Kläger die Verurteilung der Beigeladenen nicht ausdrücklich ablehnt (BSG, Urteil vom 2. November 2000, Az.: B 11 AL 25/00 R – juris – Rn. 25); für letzteres bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Ganz im Gegenteil begehrt der Kläger aus seinem gesamten Vorbringen die Gewährung von Krankengeld. Mangels erhobener Anfechtungsklage sieht sich das Gericht nur berechtigt, eine Leistungsentscheidung zu treffen. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang der jeweiligen Verfahren Rechnung. Die Berufung ist für den Kläger und die Beigeladene nach §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Beigeladene ist mit der Verurteilung zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum von 26 Tagen bei einem kalendertäglichen Krankengeld von 61,31 € netto belastet, sodass in der Hinsicht der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,-€ überschritten wird. Auch für den Kläger ist die Berufung zulässig, da er jedenfalls ab dem 17.08.2021 bis zum 07.08.2022 Arbeitslosengeld begehrt und für den Zeitraum vom 06.12.2021 bis zum 07.08.2022 alternativ auch noch Krankengeld begehrt. Auch insoweit wird der Wert des Beschwerdegegenstandes deutlich überschritten. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des gewährten Arbeitslosengeldes. Der 1965 geborene Kläger war vom 13.02.1989 bis zum 30.11.2019 bei der C. AG als Testfahrer beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen eine Abfindung i. H. v. 237.343,53 €. Ab dem 01.12.2019 bis zum 05.02.2021 bezog er Krankengeld. Er stellte am 20.02.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 06.02.2021. Im Antrag teilte er mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne. Zudem bestätigte er, dass er das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten hatte und von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hatte. Er sei bei einer ärztlichen Begutachtung bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Am 03.03.2021 wurde seine Identität geprüft. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er nicht auf ärztlichen Rat die Kündigung unterschrieben habe. Als Testfahrer sei seine Lenden- und Halswirbelsäule sowie die Knie körperlich beansprucht gewesen. Die beigeladene Krankenkasse bestätigte ihm, dass sie vom 01.12.2019 bis 07.12.2020 und 30.12.2020 bis 05.02.2021 Krankengeld gezahlt habe. Im Zeitraum vom 08.12.2020 bis 29.12.2020 zahlte die Rentenversicherung ihm Übergangsgeld wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Die Beklagte leitete eine ärztliche Untersuchung ein und bewilligte mit Bescheiden vom 29.06.2021 dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld i. H. v. 61,31 € für den Zeitraum vom 06.02.2021 bis zum 07.08.2022 kalendertäglich. Nach der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 30.06.2021 lag keine Minderung der Leistungsfähigkeit vor, welche eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht zulasse. Es sei von einem vollschichtigen Leistungsbild auszugehen. Das Leistungsbild eines Testfahrers sei vielschichtig. Sofern das Leistungsbild nicht deckungsgleich sei, so sei diese Tätigkeit von dem Kläger nicht mehr abzuverlangen. Mit Bescheid vom 01.07.2021 stellte die Beklagte fest, dass die Bewilligung abschließend ist. Die Beigeladene teilte mit Bescheid vom 23.07.2021 mit, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen der Nahtlosigkeit angemeldet habe. Dieser Anmeldung würde keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalten. Der Kläger war seit dem 05.07.2021 wegen der Diagnose F32.9 G (Depressive Episode, nicht näher bezeichnet) bis zum 22.07.2021 arbeitsunfähig erkrankt (Erstbescheinigung vom 05.07.2021). Er war nachfolgend seit dem 14.07.2021, festgestellt am 21.07.2021, wegen der Diagnose N45.9G (Orchitis, Epididymitis und Epididymoorchitis ohne Abszess), bis zum 17.08.2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Kläger war ab dem 16.08.2021 bis zum 22.08.2021 erneut deswegen erkrankt (Erstbescheinigung vom 16.08.2021). Am 23.08.2021 erfolgte eine Folgebescheinigung bis zum 26.08.2021, im Anschluss bis zum 03.09.2021. Der Kläger wurde von seinem Arzt auch mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.09.2021 für den Zeitraum vom 02.09.2021 bis 17.09.2021, mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.10.2021 bis zum 08.10.2021, vom 08.10.2021 für den Zeitraum vom 04.10.2021 bis 24.10.2021 und vom 27.10.2021 bis zum 05.11.2021 wegen der Diagnose N45.9 G arbeitsunfähig geschrieben. Die Beklagte hob das gewährte Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 16.08.2021 ab dem 16.08.2021 auf, da das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle erreicht sei. Der Kläger legte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2021 Widerspruch dagegen ein. Er würde seit dem 16.08.2021 weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld erhalten. Er habe keine Erwerbsminderungsrente beantragt noch sei er zur Antragstellung aufgefordert worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2021 zurück. Der Kläger sei aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitslos gewesen, da er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden habe. Die sechswöchige Leistungsfortzahlung habe am 05.07.2021 begonnen und am 15.08.2021 geendet. Die Aufhebung habe ab Änderung der Verhältnisse erfolgen müssen. Der Kläger habe im Hinblick auf die Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose wissen müssen, dass ihm Leistungen nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen erst nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung möglich sei. Damit liege jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vor, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2021 Klage dagegen erhoben. Der Kläger stellte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2021 einen Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheides vom 23.07.2021 bei der Beigeladenen. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.2021 mit, dass sie dem Überprüfungsantrag stattgebe. Sie überwies ihm Krankengeld i. H. v. 61,31 € netto kalendertäglich für den Zeitraum vom 16.08.2021 bis zum 22.08.2021. Der Kläger war ab dem 08.11.2021 wegen der Diagnose M54.5 (Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet) bis zum 19.11.2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 22.11.2021 wurde eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 03.12.2021 festgestellt. Der Kläger war ab 06.12.2021 wieder wegen der Diagnose N45.9 arbeitsunfähig erkrankt. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit erfolgte deswegen mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.12.2021 bis zum 31.12.2021. Am 04.01.2022 stellte der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit wegen den Diagnosen M51.2 (Sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung) und M54.5 ab dem 03.01.2022 bis zum 30.01.2022 fest. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfolgte am 01.02.2022 bis zum 04.03.2022, am 07.03.2022 bis zum 07.04.2022, am 07.04.2022 bis zum 30.04.2022, am 06.05.2022 bis zum 20.05.2022, am 23.05.2022 bis zum 20.06.2022, am 21.06.2022 bis zum 22.07.2022, am 25.07.2022 bis zum 21.08.2022, am 24.08.2022 bis zum 02.10.2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beigeladene erläuterte mit Bescheid vom 15.08.2022, dass sie dem Kläger für den Zeitraum vom 22.08.2021 bis zum 17.09.2021 Krankengeld nachzahle. Für den Zeitraum vom 18.09.2021 bis zum 03.10.2021 würde keine Krankmeldung vorliegen, sodass die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V mit dem letzten Tag des Leistungsbezuges am 17.09.2021 ende. Ab dem 04.10.2021 bestehe eine formelle Mitgliedschaft als Rentenantragssteller, sodass sich kein weiterer Krankengeldanspruch ergäbe. Der Kläger reichte zudem mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2022 die Krankschreibung vom 20.09.2021 bis zum 04.10.2021 wegen der Diagnose N40 (Prostatahyperplasie) ein. Mit Bescheid vom 04.11.2022 erläuterte die Beigeladene, dass mit Ausstellen der neuen Erstbescheinigung ab dem 20.09.2021 keine Mitgliedschaft mehr mit Anspruch auf Krankengeld bestehe. Es sei eine abweichende Diagnose zu den auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis zum 17.09.2021 angegeben. Dadurch ende die nach § 192 SGB V bestehende Mitgliedschaft zum 17.09.2022. Mit Bescheid vom 15.12.2022 lehnte die Beigeladene die Gewährung von Krankengeld für die ab dem 03.01.2022 bis 02.12.2022 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Diagnosen M54.5 und M51.2 ab, da zum Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld bestehe. Mit weiterem Bescheid vom 15.12.2022 lehnte die Beigeladene die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 06.12.2021 ab. Die Diagnose N45.9 sei bis zum 05.11.2021 und dann wieder ab dem 06.12.2021 attestiert worden. Die Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bleibe wegen der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung nicht bestehen, sofern diese nicht spätestens innerhalb eines Monats ärztlich festgestellt werde. Der Monat würde vom 06.11.2021 bis 05.12.2021 verlaufen, sodass die weitere Attestierung wegen derselben Erkrankungen nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt sei. Ab dem 06.12.2021 habe eine Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld bestanden. Mit Bescheid vom 15.12.2022 lehnte sie die Gewährung von Krankengeld für die ab dem 08.11.2021 bestehende Arbeitsunfähigkeit ab, da zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld bestehe. Die behandelnde Ärztin teilte auf Nachfrage der Beigeladenen mit, dass es sich auch im Zeitraum vom 20.09.2021 bis 03.10.2021 um die Diagnose N45.9 handele. Der Kläger reichte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.01.2023 Widerspruch gegen diese Bescheide ein. Mit Schreiben vom 06.01.2023 teilte die Beigeladene mit, dass sie die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 05.11.2021 anerkenne. Im Klageverfahren trug der Kläger vor, es sei irritierend, dass er bei der Krankenkasse im Rahmen der Nahtlosigkeit angemeldet sei, er jedoch bei der Beklagten die Anwendung der Regelung der Nahtlosigkeit abgelehnt werde. Er habe gegen den Bescheid der Krankenkasse vom 23.07.2021 einen Überprüfungsantrag gestellt. Er seit bis einschließlich zum 22.08.2022 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er bezog wieder Arbeitslosengeld ab dem 15.12.2022. Er habe vom 16.08.2021 bis 22.08.2021, 18.09.2021 bis 24.10.2021 und vom 27.10.2021 bis 05.11.2021 Krankengeld erhalten. Er ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung habe. Er ist der Ansicht, dass er ab dem 01.01.2022 bis zum 07.08.2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der angefochtenen Bescheide. Aufgrund der Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens könne keine Anwendung des § 145 SGB III erfolgen, sodass Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III erfolgt sei. Es gebe auch keine Anmeldung als Fall nach § 145 SGB III bei der Krankenkasse. Sie ist der Auffassung, dass die persönliche Arbeitslosmeldung auch bei einem Nahtlosigkeitsfall nach § 145 SGB III erlöschen würde. Sie sieht sich durch die eingeholten Befundberichte bestätigt. Zudem würde der Anspruch wegen des gewährten Krankengeldes nach § 156 SGB III ruhen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe dem Kläger Krankengeld für den Zeitraum vom 16.08.2021 bis zum 05.11.2021 gezahlt (Bescheid vom 06.01.2023). Sie machte zudem Ausführungen hinsichtlich des weiteren Krankengeldanspruches nach dem 05.11.2021 (Bescheide vom 15.12.2021). Gegen diese Ablehnungsbescheide sei Widerspruch erhoben worden. Das Gericht hat die Krankenkasse mit Beschluss vom 03.07.2022 beigeladen. Es hat Beweis nach § 106 SGG durch Einholung von Befundberichten bei der Dr. E. und Dr. F. erhoben. Es hat zudem den medizinischen Aktenteil bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen eingeholt sowie die Schwerbehindertenakte und den medizinischen Aktenteil bei der Beklagten beigezogen. Das Gericht hat nach § 106 SGG ein Sachverständigengutachten bei Dr. med. K., Arzt für Orthopädie, eingeholt (Gutachten vom 23.07.2025); auf dessen Inhalt wird verwiesen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen Bezug genommen.