Beschluss
S 8 KR 434/14
SG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2016:0128.S8KR434.14.0A
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Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2015 (Az. S 8 KR 434/14) wird berichtigt. Der Urteilstenor erhält folgende Fassung:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf 300,00 € seit dem 25.07.2014
auf 300,00 € seit dem 28.07.2014
auf 300,00 € seit dem 11.08.2014
auf 300,00 € seit dem 22.08.2014
auf 300,00 € seit dem 11.09.2014
auf 300,00 € seit dem 19.09.2014
auf 300,00 € seit dem 23.10.2014
auf 300,00 € seit dem 17.11.2014
auf 300,00 € seit dem 25.11.2014
auf 300,00 € seit dem 22.12.2014
zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2015 (Az. S 8 KR 434/14) wird berichtigt. Der Urteilstenor erhält folgende Fassung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 300,00 € seit dem 25.07.2014 auf 300,00 € seit dem 28.07.2014 auf 300,00 € seit dem 11.08.2014 auf 300,00 € seit dem 22.08.2014 auf 300,00 € seit dem 11.09.2014 auf 300,00 € seit dem 19.09.2014 auf 300,00 € seit dem 23.10.2014 auf 300,00 € seit dem 17.11.2014 auf 300,00 € seit dem 25.11.2014 auf 300,00 € seit dem 22.12.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Tenor des schriftlich abgesetzten Urteils vom 7.12.2015 ist von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass unter Ziffer 1) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 300,- € "seit dem 19.9.2014" anstatt "seit dem 23.9.2014" ausgeurteilt sind. Nach § 138 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss. Danach können offenbare Unrichtigkeiten in allen in § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SGG genannten Teilen des Urteils berichtigt werden, also z.B. auch im Tenor (vgl. Breitkreuz/Fichte, 2. Auflage, § 138 SGG, Rn. 3; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, § 138 SGG, Rn. 3, 3c). Nach § 138 dürfen nur Fehler der Wiedergabe der Entscheidung berichtigt werden. Erforderlich ist, dass die gewollte Entscheidung mit dem, was tatsächlich ausgesprochen wurde, nicht übereinstimmt (vgl. Breitkreuz/Fichte, 2. Auflage, § 138 SGG, Rn. 4; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, § 138 SGG, Rn. 3, 3c). Die Unrichtigkeit muss offenbar sein. Es muss sich also auch für Dritte (in Kenntnis des Streitgegenstandes, des Urteils und der Umstände seines Erlasses) ohne weiteres um auf der Hand liegende, eindeutige Fehler handeln (vgl. Breitkreuz/Fichte, 2. Auflage, § 138 SGG, Rn. 3; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, § 138 SGG, Rn. 3c). Es reicht aus, dass sich die Unrichtigkeit aus den abgefassten Entscheidungsgründen ergibt (vgl. Breitkreuz/Fichte, 2. Auflage, § 138 SGG, Rn. 3; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, § 138 SGG, Rn. 3c). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die in der mündlichen Verhandlung am 7.12.2015 verkündete Urteilsformel enthält bei einem Teil des ausgeurteilten Zinsanspruchs eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 S. 1 SGG. Die Kammer hat und wollte die Beklagte in vollem Umfang verurteilen, nämlich zur Zahlung von 3.000,- € an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der 10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klageverfahren, mit denen jeweils 300,- € geltend gemacht wurden. Da die 10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren an unterschiedlichen Tagen rechtshängig wurden, hat die Kammer bei dem ausgeurteilten Zinsanspruch insoweit nach der Rechtshängigkeit der jeweiligen Verfahren differenziert. Hierbei ist es zu einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG gekommen. Denn das verbundene Verfahren mit dem Az. S 8 KR 610/14 wurde am 19.9.2014 rechtshängig und nicht am 23.9.2014. Insoweit hat sich das Gericht am 7.12.2015 bei der Formulierung und Verkündung der Urteilsformel verschrieben bzw. ist dem Gericht bei der Verkündung der Urteilsformel eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Es entsprach dem Willen des Gerichts, dass insoweit Zinsen seit dem 19.9.2014 anstatt seit dem 23.9.2014, ausgeurteilt sind. Dies ergibt sich eindeutig auch aus den schriftlich abgefassten Urteilsgründen (vgl. S. 29-30 des Urteils). Daher weicht der am 7.12.2015 verkündete Urteilstenor insoweit von der gewollten Entscheidung der Kammer offenkundig ab. Es handelt sich damit um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 S. 1 SGG, die von Amts wegen berichtigt wird. Die Beteiligten sind durch Verfügung des Gerichts vom 16.12.2015 auch dazu gehört worden, dass das Gericht den Tenor des am 7.12.2015 verkündigten Urteils berichtigen will. Eine Berichtigung des Protokolls nach § 202 SGG i.V.m. § 164 ZPO kann, entgegen dem ursprünglichen Hinweis des Gerichts, nicht erfolgen, da der Tenor am 7.12.2015 mit der offenbaren Unrichtigkeit tatsächlich verkündet worden ist. Daher ist diese offenbare Unrichtigkeit in das schriftliche Urteil zunächst zu übernehmen und kann nur im Wege der Urteilsberichtigung nach § 138 SGG korrigiert werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, § 132 SGG, Rn. 1b, 1c).