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Urteil

S 3 U 87/20

SG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2023:1129.S3U87.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass es sich bei seiner Lungenkrebserkrankung um eine BK 1103 handelt. Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§§ 2, 3 und 6 SGB VII) erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Vorliegend ist die Anerkennung einer sog. Listen-BK nach der Ziffer 1103 (Erkrankung durch Chrom oder seine Verbindungen) streitig. Eine Listen-BK beinhaltet im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale: Die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o. ä. auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen weiterer Krankheitsfolgen ist sodann im Rahmen der sog. haftungsausfüllenden Kausalität zu überprüfen. Während für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, genügt, sind die übrigen Tatbestandsmerkmale im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen (BSGE 103, 59, 60). Eine Tatsache ist im Vollbeweis bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSGE 45, 1, 9; 19, 52, 53; 7, 103, 106). Die für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge geforderte hinreichende Wahrscheinlichkeit wird erreicht, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegensprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (s. BSG vom 2. Juni 1959, SozR § 542 Reichsversicherungsordnung –RVO– a.F. Nr. 20). Jedoch ist der ursächliche Zusammenhang nicht bereits dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59; 96, 196; 103, 59). Für die Einwirkungskausalität, die haftungsbegründende Kausalität wie auch die haftungsausfüllende Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, die als Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie hat, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non, s. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 = BSGE 96, 196 ff.). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens und Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach einem Arbeitsunfall, Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie die gesamte Krankengeschichte. Trotz dieser Ausrichtung am individuellen Versicherten ist bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen bzw. Einwirkungen und Gesundheitsschäden zugrunde zu legen. Letzterer bestimmt sich unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde (s. BSGE 96, 196, 297; BSGE 103, 59, 63). Vorliegend steht nach den Ermittlungen des Kompetenzzentrums Baumanagement fest, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als KfZ- und Panzerschlosser gegenüber chromathaltigen Grundierungen und Stäuben exponiert war. Auch ist er an einem Adenokarzinom des linken Lungenlappens erkrankt. Jedoch ist die Kammer nach gründlicher Prüfung der hierzu eingeholten sachverständigen Einschätzungen nicht der Auffassung, dass eine Verursachung der Erkrankung durch die angeschuldigte Belastung im o.g. Sinne wahrscheinlich ist. Das Gericht stützt sich hierbei auf das überzeugende Sachverständigengutachten des Prof. M., welches bereits die Beklagte einholte, sowie dessen mehrere im Klageverfahren nachgereichten ergänzenden Stellungnahmen. Prof. M. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die relativ geringe Exposition des Klägers gegenüber Chrom-VI nicht dazu geeignet sei, eine Wahrscheinlichkeit der Verursachung zu begründen. Prof. M. geht hierbei von der geschätzten Exposition aus, wie sie sich aus den Stellungnahmen den Kompetenzzentrums Baumanagement ergibt. Dieses schätzte die klägerische Belastung auf 271 Chromjahre. Prof. M. führt aus, diese Exposition liege deutlich unter dem in einer aktuellen wissenschaftlichen Auswertung zur Verursachung von Lungenkrebs errechneten Orientierungswert von etwa 500 Chromjahren, bei dem von einer Risikoverdopplung auszugehen sei. Nachvollziehbar erläutert der Sachverständige, die Unterschreitung des Orientierungswertes bilde zwar kein Abschneidekriterium, spreche jedoch eher nicht für einen Zusammenhang. Die Belastung des Klägers sei erheblich niedriger gewesen. Die Kammer sieht auch keinen Grund, den Orientierungswert von 500 Chromjahren für eine Risikoverdopplung allein deshalb in Zweifel zu ziehen, weil Prof. M. ein Mitautor der wissenschaftlichen Auswertung, bei der der Wert ermittelt wurde, war. Es handelte sich um eine von etlichen Fachleuten in Zusammenarbeit erstellte Expertise, die auch Eingang in die unfallversicherungsrechtliche Begutachtungsliteratur gefunden hat (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S 1176). Vielmehr geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass in der wissenschaftlichen Auswertung der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zum verdoppelten Erkrankungsrisiko bei Chrom-Belastungen adäquat wiedergegeben wird. Auch hat die Kammer an den Feststellungen des Kompetenzzentrums Baumanagement zur Dosisermittlung jedenfalls keine Zweifel, die sich zugunsten des Klägers auswirken könnten. Das Kompetenzzentrum hat seine Berechnung und die Grundlagen nachvollziehbar dargelegt. Diese sind von der Klägerseite auch zu keinem Zeitpunkt konkret beanstandet worden. Offenbleiben kann, ob das Kompetenzzentrum – wie dies Prof. M. aufgefallen ist – ggf. die Belastung mit Chromtrioxidmolekülen mit der von Chrom-VI-Ionen gleichgesetzt hat und in der Folge zu einer ca. doppelt überhöhten Chrom-VI-Exposition gelangt ist. Denn die Korrektur eines solchen Berechnungsfehlers würde sich erheblich zu Ungunsten des Klägers auswirken; die Belastung läge dann nur bei unter 150 Chromjahren. Prof. M. hat in seinem Gutachten schließlich auch berücksichtigt, dass das Erkrankungsalter des Klägers (47 Jahre) deutlich unterdurchschnitlich war und dass die private Belastung durch zeitweiliges Rauchen jedenfalls nach den bekannten Fakten nicht so erheblich war, dass man diesem die Lungenkrebserkrankung ohne Weiteres zurechnen könne. Er kommt jedoch trotzdem zu dem Ergebnis, dass aufgrund des erheblichen Unterschreitens des Orientierungswertes nicht mehr für als gegen eine berufliche Verursachung spreche. Die Kammer folgt dieser ausgewogenen und schlüssig begründeten Einschätzung. Nicht zu überzeugen vermögen demgegenüber die Ausführungen des Prof. S. in seinem Gutachten. Dieser errechnet aus in den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ für Präventivzwecke enthaltenen Wahrscheinlichkeiten und den Erkrankungsrisiken von Alterskohorten aus dem Krebsregister eine erheblich niedrigere Risikoverdoppelungsdosis für jüngere Erkrankungsalter. Dies zugrunde gelegt wäre die Exposition des Klägers mehr als ausreichend gewesen, um zu der Risikoverdopplung für eine Krebserkrankung zu führen. Das Gericht folgt insofern jedoch ebenfalls den Ausführungen des Prof. M., der diese Berechnungsmethode für untauglich hält. Er erläutert – neben diversen anderen Argumenten – insbesondere, dass es aus den vorhandenen wissenschaftlichen Daten gerade keine Evidenz dafür gebe, dass das Erkrankungsalter durch höhere Chrom-Expositionen erheblich vorverlegt werde. Vielmehr gebe es Hinweise darauf, dass sich durch solche Belastungen das Erkrankungsalter lediglich um ca. drei Jahre, mithin auf immer noch über 60 Jahre, reduziere. Auch gebe es keine hinreichenden Daten für die Bestimmung von Erkrankungswahrscheinlichkeiten unter Chrom-Exposition in bestimmtem Lebensalter. Die von Prof. S. herangezogenen, in der TRGS genannten Wahrscheinlichkeiten basierten vielmehr auch auf dem Lebenszeitrisiko. Diese Gegenargumente hält die Kammer für stichhaltig. Schließlich ergibt sich auch aus der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 9 Abs. 3 SGB VII hier nichts anderes. Denn vorliegend bestehen gerade Anhaltspunkte für eine mögliche Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit. Der Kläger rauchte nach eigenen Angaben über (mindestens) den Zeitraum 1995 - 2015 fünf bis zehn Zigaretten täglich. Die dabei aufgenommenen Schadstoffe wahren offensichtlich ebenfalls der Art nach geeignet, eine Lungenkrebserkrankung zu verursachen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das zulässige Rechtsmittel der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffer 1103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen; im Folgenden: BK 1103). Der im Jahr 1968 geborene Kläger absolvierte im Zeitraum 1984 – 1987 eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker als Zivilbeschäftigter bei der Bundeswehr und war dann seit dem Jahr 1992 dort als KfZ- und Panzerschlosser beschäftigt. Hierbei übte er diverse Instandsetzungsarbeiten überwiegend an Panzern aus. Mit Schreiben v. 28.09.2016 meldete er selbst bei der Beklagten eine Lungenerkrankung als Berufskrankheit. Aus den angeforderten Befundberichten ergab sich, dass es sich hierbei um ein Adenokarzinom des linken Lungenlappens handelte, das in der Thoraxklinik der Universität Heidelberg operativ entfernt wurde (Bericht v. 23.06.2016). Der Kläger selbst gab an, die Erkrankung werde auf berufliche Belastungen mit asbest- und zinkchromathaltigem Staub zurückgeführt. Die Beklagte leitete daraufhin arbeitstechnische Ermittlungen ein. Das zuständige Kompetenzzentrum Baumanagement des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr stellte in einer ersten Stellungnahme v. 19.07.2017 fest, der Kläger sei während seiner Tätigkeit gegenüber chromathaltigen Grundierungen und Stäuben exponiert gewesen. Aufgrund der Tätigkeit in beengten Räumen (Panzerwanne) und schlechter Lüftungsverhältnisse in den jeweiligen Hallen sei von einer gefährdenden Tätigkeit auszugehen. In einer zweiten Stellungnahme v. 12.10.2018 ermittelte das Kompetenzzentrum eine Gesamtexposition von 271 Chromjahren. Auf Anforderung teilte der Kläger mit Schreiben v. 11.12.2017 zu seinem Rauchverhalten mit, er habe im Zeitraum 1995 – 2015 fünf bis zehn Zigaretten täglich geraucht. Die Beklagte holte ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Prof. M. und Dr. L. v. 23.11.2017 sowie eine ergänzende Stellungnahme v. 25.02.2019 ein. Diese kamen zu der Einschätzung, die berufliche Chrom VI – Belastung sei keine wesentliche Ursache der Lungenkrebserkrankung. Zwar sei der Kläger über einen Zeitraum von ca. 30 Jahren gegenüber Chrom VI inhalativ exponiert gewesen. Eine Interimszeit habe nicht vorgelegen. Dies entspreche den statistischen arbeitsmedizinischen Erfahrungswerten. Auch sei der Kläger im 49. Lebensjahr erkrankt. Eine solche Linksverschiebung könne auf besondere Erkrankungsumstände hindeuten. Die Gesamtexposition liege allerdings deutlich unter dem in einer aktuellen wissenschaftlichen Auswertung zur Verursachung von Lungenkrebs errechneten Orientierungswert von etwa 500 Chromjahren. Die Exposition des Klägers deute zwar auf ein erhöhtes, aber kein verdoppeltes Krankheitsrisiko hin. Zudem habe der Zigarettenkonsum des Klägers (geschätzt fünf Packungsjahre) ebenfalls zu einem erhöhten Lungenkrebsrisiko geführt. Das Zigarettenrauchen sei nur kurze Zeit vor der Diagnose der Krebserkrankung eingestellt worden. Die zuständige Arbeitsschutzärztin der Bundeswehr empfahl demgegenüber in ihrer Stellungnahme v. 16.05.2019 die Anerkennung der BK 1103. Im Merkblatt zur BK werde kein Grenzwert genannt. Auch seit der in der Literatur genannte Orientierungswert in den letzten Jahren immer weiter gesenkt worden. Zudem seien in letzter Zeit immer mehr Gerichtsentscheidungen ergangen, die die Vorgabe eines Grenzwerts nicht als Grundlage zur Entscheidung ansähen. Sie verwies insofern insbesondere auf das Urteil des BSG v. 29.08.2018 - L 3 U 109/15 -, in dem das Gericht die Anwendung eines Orientierungswertes von 300 Chromjahren durch die Vorinstanz nicht beanstandet hatte. In einer daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Prof. M. v. 25.06.2019 erläutert dieser, der von ihm genannte Orientierungswert von 500 Chromjahren sei nicht als Abschneidekriterium zu sehen. Das Überschreiten sei ein starker Hinweis für einen Zusammenhang, das Unterschreiten stütze einen Kausalzusammenhang eher nicht. Mit dem Rauchen liege ein außerberuflicher Risikofaktor vor. Weder die berufliche Exposition noch das Rauchen seien aus medizinischer Sicht für sich allein geeignet, die Krebserkrankung zu verursachen. Der beruflichen Exposition komme nicht die Bedeutung einer wesentlichen Teilursache zu. Durch Bescheid v. 28.11.2019 wurde die Anerkennung der Lungenkrebserkrankung als BK 1103 abgelehnt. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Chrom-VI-Belastung zumindest eine Mitursache gewesen sei. Zwar bestehe kein wissenschaftlich gesicherter Grenzwert für eine Dosis-Wirkungs-Beziehung, jedoch werde der Orientierungswert von 500 Chromjahren nicht erreicht und es liege mit dem Rauchen ein außerberuflicher Risikofaktor war. Das Fehlen eines festen Grenzwertes könne jedenfalls nicht die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs von Belastung und Erkrankung begründen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben v. 09.12.2019 Widerspruch ein. Dieser wurde jedoch durch Bescheid v. 12.03.2020 zurückgewiesen. Die Beklagte wiederholt hierin im Wesentlichen die Argumentation des Prof. M. Der Kläger hat am 27.03.2020 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Das Gericht hat auf Antrag des Klägers ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Prof. S. v. 19.05.2021 eingeholt. Prof. S. hält einen Zusammenhang der Lungenkrebserkrankung mit der beruflichen Chrom-VI-Belastung für wahrscheinlich. Der von Prof. M. ermittelte Orientierungswert von 500 Chromjahren basiere auf der Risikoverdopplung gemittelt für alle Altersstufen. Der Kläger sei jedoch schon mit 47 Jahren erkrankt. Für Männer in dieser Altersgruppe sei die Erkrankungswahrscheinlichkeit deutlich niedriger, so dass auch eine Risikoverdopplung durch Chromeinwirkung schon bei viel niedrigerer Exposition eintrete. Auch dürfe die Rauchereigenschaft nicht zusätzlich berücksichtigt werden, da bei der Ermittlung des Orientierungswertes auch Raucher im untersuchten Kollektiv gewesen seien. Die Beklagte hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme des Prof. M. v. 30.08.2021 vorgelegt. Die Berechnungen von Prof. S. seien nicht überzeugend. Zum einen dienten die von ihm herangezogenen Werte der TRGS ausdrücklich nur präventiven Zwecken. Zum anderen basierten sie ebenfalls auf dem Lebenszeitrisiko und seien daher ungeeignet, das Erkrankungsrisiko für ein bestimmtes Lebensalter zu bemessen. Zudem gebe es für eine Überhaufigkeit von durch Chrom-VI ausgelösten Lungenkrebserkrankungen in sehr jungem Alter keine wissenschaftliche Evidenz. Vielmehr gebe es Hinweise darauf, dass durch eine solche Belastung das mittlere Erkrankungsalter lediglich um ca. drei Jahre, mithin auf immer noch über 60 Jahre, vorverlegt werde. Die Rauchereigenschaft sei bei der Bewertung des individuellen Erkrankungsrisikos zusätzlich zu berücksichtigen. Im Falle des Klägers seien zudem die abweichenden Angaben zum Beginn des Rauchens (nunmehr laut Gutachten S. schon seit 1988) auffällig. Schließlich sei die präventionsdienstliche Ermittlung der Belastung des Klägers vermutlich nicht korrekt; die tatsächliche Exposition sei aufgrund eines falschen Bezugswertes nur halb so groß gewesen, wie dort berechnet. Prof. S. hat in einer ergänzenden Stellungnahme v. 17.12.2021 seine Berechnung verteidigt. Für die Einzelfallbegutachtung sei es nicht notwendig, eine grundsätzliche Vorverlagerung des Erkrankungsalters epidemiologisch nachzuweisen. Der Raucherstatus dürfe nicht berücksichtigt werden, da bei multifaktorieller Verursachung die rechtliche Wesentlichkeit einer Einwirkung nicht deshalb verneint werden könne, weil eine andere außerberufliche Einwirkung ebenfalls geeignet sei, die Erkrankung hervorzurufen. Die Beklagte hat eine zweite ergänzende Stellungnahme des Prof. M. v. 31.03.2022 vorgelegt. Er halte es nicht für einen geeigneten Ansatz, das altersspezifische Risiko statt des Lebenszeitrisikos bei der Risikoabschätzung heranzuziehen. Angesichts der limitierten Datenbasis könne eine solche Extrapolation nicht vorgenommen werden. Daher sehe er das junge Erkrankungsalter nicht als dominantes Argument bei der Kausalitätsbewertung. Der Kläger trägt vor, seine Lungenkrebserkrankung sei durch die berufliche Chrom-VI-Belastung verursacht worden. Er beruft sich insbesondere auf das Gutachten des Prof. S. Er beantragt, den Bescheid vom 28.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Lungenkrebserkrankung als BK 1103 anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Stellungnahmen des Prof. M. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.