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Urteil

S 23 R 363/20

SG Darmstadt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2022:1018.S23R363.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zu dem begehrten Rentenbeginn am 1. September 2020 keinen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach der Übergangsregelung des § 236b Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Nr.1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt (Nr.2) haben. Mit § 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI wurde die Altersgrenze für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, angehoben. Im Fall des im Jahr 1956 geborenen Klägers erfolgt eine Anhebung um acht Monate auf 63 Jahre und acht Monate. Ausgehend vom Geburtsdatum des Antragstellers am 5.XX.1956 erreichte er die Altersgrenze des § 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI am 5.XX. 2020. Frühester Rentenbeginn ist nach § 99 Abs. 1 SGB VI der Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, somit der 1.XX. 2020. Der Kläger erfüllt zum 1.XX.2020 die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nicht. Nach § 50 Abs. 5 SGB VI ist die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalendermonate angerechnet mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr.1), Berücksichtigungszeiten (Nr.2), Zeiten des Bezugs von (Nr.3) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Nr. 3a), Leistungen bei Krankheit (Nr. 3b) und Übergangsgeld (Nr. 3c), soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Nr. 3a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen (Nr.4). Die erforderliche Wartezeit ist durch die vorgemerkten Zeiten bei der Beklagten nicht erfüllt. Aus dem Versicherungsverlauf vom 15. April 2020 ergeben sich bis zum 31. Dezember 2019 anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Umfang von 310 Kalendermonaten. Bis zum beantragten Rentenbeginn ab dem 1.XX.2020 sind weitere acht Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Beschäftigung bei der C. GmbH & Co. KG zu berücksichtigen. Weitere bislang noch nicht berücksichtigte Zeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die vom Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der LAK zurückgelegten Beitragszeiten im Umfang von 245 Kalendermonaten sind bei der Ermittlung der Wartezeit nach § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei nicht um allein in Betracht kommende Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Diesbezüglich schließt sich die Kammer den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des HLSG in dem Beschluss vom 8. Dezember 2020, Az: L 2 R 288/20 B ER, an: „Nach der Begriffsbestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Beiträge, die nach den Vorschriften des ALG gezahlt werden müssen, sind zwar unzweifelhaft Beiträge, für die eine Zahlungspflicht nach Bundesrecht besteht. Sie sind aber nach der Gesetzessystematik nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfasst (so bereits BSG, Urteil vom 6. Februar 2003, B 13 RJ 17/02 R; BSG, Urteil vom 19. Mai 2004, B 13 RJ 4/04 R; zuletzt Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Oktober 2018, L 19 R 829/17; Gürtner in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 55 SGB VI, Rn. 5) und damit nicht bei der Wartezeitberechnung nach § 51 Abs. 3a SGB VI zu berücksichtigen. Die Legaldefinition der Pflichtbeitragszeiten in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI betrifft vielmehr allein Beitragszahlungen innerhalb des SGB VI, so dass es sich bei den „nach Bundesrecht zu zahlenden Pflichtbeiträgen“ um solche handeln muss, die auf Grund einer Versicherung kraft Gesetzes (d.h. infolge der §§ 1 bis 4 SGB VI) zu zahlen gewesen waren (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O.). Eine Regelungsbefugnis für andere Versorgungssysteme außerhalb des SGB VI besteht grundsätzlich nicht und müsste dementsprechend ausdrücklich gesetzlich verankert sein. Eine solche gesetzliche Regelung sieht jedoch weder das SGB VI noch das ALG vor. Das ALG weist in § 18 ALG vielmehr eine eigene Begriffsbestimmung der Beitragszeit auf, wonach Beitragszeiten ausdrücklich nur solche Zeiten sind, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind. Darüber hinaus sieht § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG vor, dass neben Beitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind, auf die Wartezeit angerechnet werden. Eine entsprechende Parallelvorschrift, die dem Anliegen des Antragstellers entsprechen würde, sieht das SGB VI nicht vor. Eine analoge Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG ist mangels planwidriger Regelungslücke nicht möglich (BSG, Urteil vom 6. Februar 2003, B 13 RJ 17/02 R). Die Alterssicherungssysteme weisen derart gravierende Unterschiede auf, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Beitragszeiten auf die Wartezeit unabsichtlich unterschiedlich gestaltet hat. So besteht nach dem ALG insbesondere die Möglichkeit der Gewährung von Beitragszuschüssen (§ 32 ALG), so dass die nach dem ALG entrichteten Beiträge schon ihrer Art nach nicht mit den Beiträgen nach dem SGB VI vergleichbar sind (BSG, a.a.O.). Insofern ist unerheblich, dass sich die Systeme der Alterssicherung nach dem ALG und dem SGB VI zwischenzeitlich durch Aufgabe des Erfordernisses der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 21 ALG a.F. für die Inanspruchnahme einer Rente weiter angenähert haben. Vielmehr hat es der Gesetzgeber sowohl in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts als auch in Zusammenhang mit den seither im Übrigen erfolgten Gesetzesänderungen nicht zum Anlass genommen, eine § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG entsprechende Vorschrift in das SGB VI einzufügen. Entsprechenden Gesetzesinitiativen ist der Gesetzgeber gerade nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks 13/1349 und die Darstellung in BSG, a.a.O.). Ebenso hat bei Einführung der Neuregelung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Wirkung zum 1. Januar 2012 keine entsprechende Regelung Eingang in das SGB VI gefunden. Der Gesetzgeber ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, eine § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG entsprechende Vorschrift in das SGB VI aufzunehmen (BSG, a.a.O.). Denn es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, wenn das mit der Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG verfolgte Ziel einer verbesserten Alterssicherung der Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten (vgl. BT-Drucks. 13/2747, S.1), vom Gesetzgeber nicht auch auf weitere Personengruppen ausgedehnt wird, die - wie der Antragsteller - von einer umgekehrten Anrechnung der zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge auf die gesetzliche Rentenversicherung profitieren würden.“ Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Berücksichtigung seiner nach dem ALG gezahlten Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Danach sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die Vorschrift bezieht sich auf Zeiten, für die zwar keine Beiträge gezahlt wurden, für die aber aufgrund gesetzlicher Fiktion Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (vgl. zB Kreikebohm/Roßbach SGB VI/Dankelmann, 6. Aufl. 2021, SGB VI § 55 Rn. 5). Die Kammer folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des HLSG in dem vorbenannten Beschluss vom 8. Dezember 2020, wonach es sich „bei den vom Antragsteller angeführten Beitragszeiten nach dem ALG sich gerade nicht um Zeiten einer gesetzlich angeordneten fiktiven Beitragszahlung handelt, sondern um tatsächlich gezahlte Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse im Sinne des § 18 ALG. Auch eine analoge Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf Beitragszeiten nach dem ALG entspricht weder der Interessenlage des Gesetzgebers noch dem Ausnahmecharakter der Vorschrift. Vielmehr ergibt sich daraus, dass in einer Vielzahl von Konstellationen ausdrückliche Verweisungen vorliegen, eindrücklich, dass die übrigen Fälle ohne solche Verweisungen gerade nicht erfasst werden sollen (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Oktober 2018, L 19 R 829/17).“ Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Anwendbarkeit der Entscheidungen des BSG vom 6. Februar 2003, Az: B 13 RJ 17/02 R, und 19. Mai 2004, Az: B 13 RJ 4/04 R, als nicht gegeben ansieht und rügt, dass sich das Sozialgericht Darmstadt und das HLSG sich im Rahmen des Eilverfahrens mit dieser Frage nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, verweist die Kammer auf die Ausführungen des HLSG in dem vorbenannten Beschluss vom 8. Dezember 2020. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass „entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nach diesen Maßgaben nicht darauf an, ob eine Anrechnung von Beitragszeiten auf die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI oder auf eine für eine einzelne Rentenart maßgebliche Wartezeit, hier die Wartezeit von 45 Jahren als Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, vorgenommen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Begriff der Wartezeit im SGB VI, konkret in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, abstrakt definiert. Danach ist Wartezeit die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit. § 50 SGB VI differenziert danach für die jeweilige Rente lediglich zwischen der Dauer der Wartezeit, ohne innerhalb der Vorschrift von unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffs Wartezeit auszugehen. Die Definition der Beitragszeiten in § 55 SGB VI steht ihrerseits systematisch zusammen mit den §§ 54-58 SGB VI unter dem Titel „Rentenrechtliche Zeiten“ und beansprucht Gültigkeit für das gesamte SGB VI. Die vom Antragsteller postulierte Differenzierung des Begriffs der Pflichtbeitragszeit je nach Prüfung der allgemeinen oder einer besonderen Wartezeit innerhalb des § 50 SGB VI findet im Gesetz somit keinen Niederschlag. Gleiches gilt für eine abweichende Betrachtung des Begriffs der Pflichtbeitragszeit je nachdem, ob die Voraussetzungen einer Wartezeit bei einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder auf Gewährung einer Altersrente, hier einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte, vorliegen. Zur Überzeugung des Senats ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Entscheidungen vom 6. Februar 2003 (B 13 RJ 17/02 R) und 19. Mai 2004 (B 13 RJ 4/04 R) daher auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.“ Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung. Eine Gleichbehandlung der Voraussetzungen der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte ist auch nicht geboten, weil es sich nach der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei beiden Rentenarten um gesetzliche Alterssicherungen nach dem § 23 Abs. 1 SGB I handle. § 23 SGB I bestimmt nicht, dass die Alterssicherung der Landwirte ein Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung ist, sondern unterscheidet zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB I) und der Alterssicherung der Landwirte (§ 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 SGB I). Das BSG hat bereits mit Urteil vom 22. Februar 1990, Az: 4 RA 62/89 – ausgeführt, dass es sich bei Alterssicherung der Landwirte um ein auf Sondergesetz beruhendes, gegenüber der Rentenversicherung selbständiges und berufsstandsbezogenes Alterssicherungssystem für Landwirte, ihre Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige handelt. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl zB BVerfGE 55, 72 = NJW 1981, 271; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1 mwN; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 mwN). Die Anwendung einer bestimmten Regelung auf einen anderen als den unmittelbar geregelten Sachverhalt könnte der Kläger nur begehren, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Die "umgekehrte" Anrechnung der zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge auch auf die gesetzliche Rentenversicherung ist aus der mit dem ALG verfolgten Intention des Gesetzgebers nicht geboten (BSG, Urteil vom 6. Februar 2003 - B 13 RJ 17/02 R - BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1; BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 – B 13 RJ 4/04 R –, Rn. 29, juris). „Zu beachten ist dabei, dass Art. 3 GG nicht schon dann verletzt ist, wenn der Gesetzgeber unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste wählt, sondern nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Regelung nicht finden lässt. Die Bevorzugung der Landwirte bei Anwendung des ALG hat ihren sachlichen Grund, in der sozialpolitischen Absicht, bestimmten, hauptsächlich betroffenen Personenkreisen die Erlangung der Voraussetzungen für eine Rente zu erleichtern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltung der Bestimmungen des SGB VI und des ALG es unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich machen, jeweils die Anrechnung der im anderen Rentenversicherungssystem zurückgelegten Zeiten vorzusehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Renten sind in beiden Gesetzen unterschiedlich geregelt. Insbesondere in Bezug auf die hier im Streit stehende Erfüllung der Wartezeit ist zu berücksichtigen, dass die erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren im Rahmen des SGB VI erheblich niedriger als die im ALG für eine Altersrente benötigte Wartezeit von 15 Jahren (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG). Damit ist die Gewährung der Altersrente nach § 35 SGB VI insoweit an erheblich geringere Anforderungen geknüpft als die einer Altersrente nach dem ALG. Schon von daher ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger eine dem § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG entsprechende Begünstigung im SGB VI zwingend gewährt werden müsste“ (so Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2002 – L 2 RJ 247/01 –, Rn. 30 - 32, juris). Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das Rechtsmittel der Berufung folgt aus den §§ 143 ff. SGG. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Der 1956 geborene Kläger beantragte am 3. April 2020 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Mit Bescheid vom 15. April 2020 lehnte die Beklagte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, weil der Kläger die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (540 Monaten) für diese Rente nicht erfülle. Das Versicherungskonto enthalte bis zum 31. August 2020 nur 310 Wartezeitmonate. Hiergegen wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Widerspruch vom 22. April 2020. Es seien für die Vervollständigung des Versicherungsverlaufs die versicherungspflichtigen Bezüge bei der Firma C. Arzneimittel GmbH & Co. KG in C-Stadt einzuholen. Weiterhin seien die Beitragszeiten zur gesetzlichen Altersversorgung der Landwirte zu beachten. Aus dem Versicherungsverlauf der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 3. März 2020 sei ersichtlich, dass dort auf die Wartezeit insgesamt 551 Monate angerechnet würden, also zusätzlich auch die für die Rentenversicherung zu berücksichtigenden Wartezeiten. Dies habe zur Folge, dass die Altersrente in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bereits zum 1. September 2020 beginne. Diese Rechtsansicht sei auch für die Beklagte bindend, da sonst der in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) festgeschriebene Gleichheitsgrundsatz verletzt würde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 teilte die Beklagte mit, dass weitere Beitragszeiten durch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma C. Arzneimittel GmbH und Co KG in C-Stadt zurückgelegt worden sei, hierdurch jedoch die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht erfüllt werde. Zeiten, die in anderen Sicherungssystemen zurückgelegt worden seien, könnten bei den Wartezeiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage im SGB VI gebe. Insbesondere Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bzw. vor dem 1. Januar 1995 nach dem GAL seien auf die Wartezeiten nicht anrechenbar. Es handle sich insoweit nicht um Beitragszeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 SGB VI (vergleiche Bundessozialgericht (BSG) vom 6. Februar 2003, Aktenzeichen B 13 RJ 17/02 R und BSG vom 19. Mai 2004, Aktenzeichen B 13 RJ 4/04 R). Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass die Rechtsansicht der Beklagten nicht geteilt werde. Nach teleologischer Auslegung sowohl des § 51 Abs. 3a S. 1 Z. 1 SGB VI sowie des § 17 Abs. 1 S. 1 ALG und § 17 Abs. 1 S. 2 Z. 1 ALG sei die Intention des Bundesgesetzgebers erkennbar, dass eine Gleichstellung beider Systeme rechtlich notwendig sei. Zwar fehle eine gesetzlich normierte Anrechnungspflicht von in der landwirtschaftlichen Altersversicherung erworbenen Pflichtbeitragszeiten auf die Wartezeit nach dem SGB VI, dies bedeute jedoch nicht, dass in der landwirtschaftlichen Altersversicherung erworbene Pflichtbeitragszeiten nicht auf die nach dem SGB VI zu erfüllenden Wartezeiten angerechnet werden dürften. Genau das Gegenteil sei der Fall, denn sie müssten zu Erfüllung verfassungsgemäß gesicherter Grundrechte insbesondere des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG angerechnet werden. Sowohl die Beklagte, als auch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau seien Sozialversicherungsträger, Körperschaften des öffentlichen Rechts des Bundes und hätten gleiche Rechtsverpflichtungen gegenüber dem Bundesverfassungsrecht. Daraus folge die zwingende Anrechnung der Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Beklagten. Das Urteil des BSG vom 6. Februar 2003, Aktenzeichen B 13 RJ 17/02R finde keine Anwendung. Das Urteil beschäftige sich mit Beitragszahlungen, wo hingegen vorliegend die Anrechenbarkeit von Wartezeiten aufgrund von Pflichtbeitragszeiten streitgegenständlich sein. Aufgrund der Strukturänderungen der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ab 1. Januar 2013 seien andere, neue Rechtsstaatsgrundsätze zur Anwendung zu bringen, als im Zeitpunkt der Entscheidung des BSG vom 6. Februar 2003. Das BGH-Urteil vom 19. Mai 2004, Aktenzeichen B 13 RJ 4/04R, betreffe einen Fall der Erwerbsminderungsrente und sei nicht für den Fall von Altersrenten heranzuziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. April 2020 zurückgewiesen. Die Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG bzw. vor dem 1. Januar 1995 nach dem GAL seien auf die Wartezeiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar. Es handle sich insoweit nicht um eine Beitragszeit im Sinne des § 51 Abs. 3a SGB VI. Auch wenn § 51 Abs. 3a mit Wirkung zum 1. Juli 2014 durch Art. 1 Nr. 2 des RV-Leistungsverweigerungsrechtes vom 23. Juni 2014 erheblich geändert und ergänzt worden sei, sei die höchstrichterliche Rechtsprechung der Entscheidungen des BSG vom 6. Februar 2013, Aktenzeichen B 13 RJ 17/02 R und vom 19. Mai 2004, Aktenzeichen B 13 RJ 4/04 R, anwendbar. Entgegen der Auffassung des Klägers könne das Urteil des BSG vom 6. Februar 2003 herangezogen werden. Denn es stelle klar, dass an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlte Beiträge keine zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete Beiträge nach § 55 Abs. 1 SGB VI seien. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sei in den Urteilen ebenfalls detailliert verneint worden. Am 17. August 2020 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Darmstadt, das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 23 R 298/20 ER geführt. Mit Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. September 2020 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger hat am 12. Oktober 2020 vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Er wiederholt den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 zu verpflichten, dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 50 Abs. 5 SGB VI, 236b SGB VI ab 1. September 2020 zu gewähren unter Einrechnung der vom Kläger bei der landwirtschaftlichen Alterskasse geleisteten 245 Pflichtbeitragsmonaten in die spezifizierte Wartezeit von 540 Monaten gemäß § 50 Abs. 5 SGB VI. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. September 2020, Az. S 23 R 298/20 ER, wurde vom Hessischen Landessozialgericht (HLSG) mit Beschluss vom 8. Dezember 2020, Az. L 2 R 288/20 B ER, zurückgewiesen. Die vom Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der LAK zurückgelegten Beitragszeiten im Umfang von 245 Kalendermonaten seien bei der Ermittlung der Wartezeit nach § 51 Abs. 3 S. 1 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Es handle sich hierbei insbesondere nicht um allein in Betracht kommende Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 SGB VI. Das seitens des Klägers beantragte Verfahren über die Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 1 BvR 450/21 wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2021 nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. April 2021 weist sie darauf hin, dass das Urteil des BSG vom 6. Februar 2003 nicht zur Anwendung kommen könne, da es einen Fall der Nicht-Anrechenbarkeit der kleinen Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI regle, während es sich im hier zu entscheidenden Fall um die Frage der Anrechenbarkeit von Wartezeiten zur LAK auf die bei der Beklagten erworbenen Wartezeiten zu Erfüllung der spezifizierten Wartezeit nach § 50 Abs. 5, 236 Buchst. b Abs. 1 SGB VI handle. Dieses Argument sei in den bisherigen Entscheidungen unberücksichtigt und unentschieden geblieben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.