Urteil
S 21 AS 1166/17
SG Darmstadt 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2020:0527.S21AS1166.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Antrag, den Bescheid vom 13.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB ll in gesetzlicher Höhe zu zahlen, ist zulässig aber - nach Modifizierung der Bescheide durch das Teilanerkenntnis - unbegründet. Der Bescheid vom 13.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2017 und des Teilanerkenntnisses ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum Mai bis Oktober 2015. Die Berechnungen des Beklagten begegnet keinen gerichtlichen Bedenken. Insbesondere wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung richtig festgesetzt. Laut Mietbescheinigung v. 28.04.2015 und Mietvertrag v. 19.05.2015 war eine Gesamtmiete i.H.v. 615 € monatlich zu entrichten, worin 80 € für Haushaltsstrom enthalten seien. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Mietquittungen sollte auf den Strom lediglich ein Betrag i.H.v. 75 € entfallen. Korrekterweise geht der Beklagte davon aus, dass dann jedenfalls diese 75 € nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig sind. Denn die Kosten für die Versorgung mit Haushaltsenergie sind in der Regelleistung abgebildet, was sich aus § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II ergibt. Die Übernahme von Stromkosten als (weitere) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i. S. von § 22 Abs. 1 S. 1 ist damit regelmäßig nicht möglich (BSG, Urteil v. 19. 2. 2009 - B 4 AS 48/08 R = BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 Nr. 22 Nr. 18; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 193). Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht der klägerische Einwand, die Kosten für den Haushaltsstrom seien hier zu übernehmen, da es sich um eine „Inklusiv-Pauschalmiete“ handele. Laut dem vorliegenden Mietvertrag wurde gerade eine Vorschusszahlung mit jährlicher Verbrauchsabrechnung vereinbart, keine Pauschal- oder Inklusivmiete. Die für den Haushaltsstrom monatlich anfallenden Kosten sind daher hier eindeutig feststellbar. Nicht zu beanstanden ist ferner die Minderung des Auszahlungsbetrags um 72 € monatlich ab Juli 2015 wegen der Aufrechnung des durch Bescheid v. 08.06.2015 gewährten Mietkautionsdarlehens. In diesem Bescheid, der nicht mit Widerspruch angefochten wurde und daher bestandskräftig geworden ist, hatte der Beklagte die entsprechende Aufrechnung bereits geregelt. Durch die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide hat der Beklagte diese Aufrechnung lediglich umgesetzt. Eine inhaltliche Prüfung der Aufrechnung selbst ist dem Gericht daher verwehrt. Aber auch die Umsetzung dieser Aufrechnung begegnet - insbesondere auf die geltenden Höchstbeträge für Aufrechnungen - keine rechtlichen Bedenken. Ein Rechtssatz, wonach beim Vorhandensein minderjähriger Haushaltsangehöriger eine solche Aufrechnung schlechthin unzulässig wäre, ist dem Gericht im Übrigen unbekannt. Die Kammer konnte weiter auch nicht feststellen, dass den Klägern geringere vorläufige Leistungen ausgezahlt wurden, als im angefochtenen Bescheid v. 13.11.2015 auf Seite 3 ausgewiesen werden. Vielmehr ist deren Auszahlung anhand der Buchungsprotokolle des Beklagten, die in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind, nachvollziehbar. Die Klägerseite hat auch keinerlei konkrete Beanstandungen vorgebracht, welche der angesetzten Beträge im Einzelnen unzutreffend und ihr nicht überwiesen worden sein sollen. Der gestellte Verzinsungsantrag ist - auch hinsichtlich der erstrittenen Mehrleistung i.H.v. 5 € monatlich - unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht diesbezüglich nicht, da die Kläger sich hinsichtlich der Zinsen zunächst an den Beklagten hätten wenden müssen, um diesem Gelegenheit zu geben, hierüber eine Verwaltungsentscheidung zu treffen. Eine entsprechende Entscheidung wurde mit den angefochtenen Bescheiden ebenso wenig getroffen wie in der mündlichen Verhandlung, in der das Teilanerkenntnis abgegeben wurde. Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, in der Sache zu entscheiden, ist ebenfalls unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch diesbezüglich nicht, da der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten bereits inhaltliche Entscheidungen über die in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gestellten Anträge. Auch der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern eine „transparente Berechnung und einen Nachweis der tatsächlichen Zahlungen und Protokoll der Hilfeberechnung“ zu erteilen, ist unzulässig. Die Kläger begehren insoweit behördliche Verfahrenshandlungen (zusätzliche Begründung eines Verwaltungsaktes, Vorlage von Nachweisen), deren rechtswidriges Unterlassen nur im Rahmen der Überprüfung der Sachentscheidung geltend gemacht werden kann, § 56 a S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Prozessbevollmächtigte im Vorverfahren zu übernehmen, ist als Hauptantrag ebenfalls unzulässig, da über die im Vorverfahren entstandenen Kosten im Rahmen der gerichtlichen Kostengrundentscheidung des folgenden Klageverfahrens mitentschieden wird. Die gerichtliche Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Das Obsiegen der Kläger war vorliegend geringfügig und führt nicht zu einer teilweisen Kostenlast des Beklagten. Auch kann das Gericht hier keine Mängel in der Begründung der angefochtenen Bescheide erkennen, die zu einer zurechenbaren Veranlassung des Klageverfahrens durch den Beklagten führen würden. Insbesondere im Ausgangsbescheid wurde die Berechnung der endgültig festgesetzten Leistungen und des Nachzahlungsbetrags umfassend dargelegt. Das zulässige Rechtsmittel der Berufung folgt aus § 143 SGG. Die Beteiligten streiten unter anderem um die Höhe von gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Die in den Jahren 1981 und 1993 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind nichteheliche Lebensgefährten. Die Klägerin zu 3) ist die gemeinsame, im Jahr 2014 geborene Tochter. Alle sind bulgarischer Staatsangehörigkeit und reisten in den Jahren 2014 und 2015 ins Bundesgebiet ein. Hier standen sie – ergänzend zur Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1) – im Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Sie bewohnten Anfang des Jahres 2015 eine Mietwohnung in der C-Straße, C-Stadt. Zum 01.05.2015 zogen sie in eine größere Wohnung im selben Haus. Laut am 19.05.2015 unterzeichneten schriftlichen Mietvertrag war hierfür eine Gesamtmiete i.H.v. 615 € zu zahlen, in der eine Betrag i.H.v. 80 € für Haushaltsstrom enthalten war. Desweiteren regelt der Mietvertrag in § 3 unter Punkt 3., dass die Betriebskosten als Vorschuss zu entrichten seien und der Vermieter eine jährliche Abrechnung vornehme. Am 27.04.2015 wurde ein Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.05.2015 gestellt. Zugleich wurde eine Mietbescheinigung v. 28.04.2015 vorgelegt, die ebenfalls in der Gesamtmiete enthaltene 80 € für Haushaltsstrom auswies. Durch Bescheid v. 08.06.2015 bewilligte der Beklagten daraufhin vorläufig Leistungen für den Zeitraum 01.05. – 31.10.2015. Hierbei berücksichtigte er Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 535 €. Unter dem 10.06., 25.08. und 13.11.2015 ergingen jeweils Änderungsbescheide für den o.g. Leistungszeitraum, die hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung jedoch keine Änderung erbrachten. Ebenfalls durch Bescheid v. 13.11.2015 erging dann eine endgültige Festsetzung der Leistungen. Hierbei ergab sich für die Kläger ein Nachzahlungsanspruch i.H.v. 120,42 €. Hiergegen wurde am 30.11.2015 Widerspruch eingelegt. Die Nachzahlung müsse höher sein. Mit der vorläufigen Bewilligung sei zu Unrecht nur Miete i.H.v. 375 € monatlich berücksichtigt worden, obwohl diese tatsächlich 535 € betrage. Zudem seien die Auszahlungen, die auf die vorläufigen Entscheidungen erfolgt seien, geringer gewesen als in der endgültigen Festsetzung ausgewiesen sei. Schließlich wende man sich gegen die vorgenommene interne Verrechnung von 72 € monatlich. Der Widerspruch wurde durch Bescheid v. 28.11.2017 zurückgewiesen. Der Berechnungen seien korrekt. Miete sei i.H.v. 535 € monatlich berücksichtigt. Worden. Die tatsächlich an den Vermieter zu entrichtende Zahlung sei zwar 615 € gewesen; hierin sei jedoch laut Mietbescheinigung 80 € für Haushaltsstrom enthalten, der bereits durch den Regelbedarf abgegolten sei. Die Aufrechnung i.H.v. 72 € gehe auf eine darlehensweise Übernahme der Mietkaution durch Bescheid v. 08.06.2015 zurück, womit auch bereits die Aufrechnung erklärt worden sei; insoweit sei der Widerspruch daher schon unzulässig. Die Kläger haben am 22.12.2017 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Sie tragen vor, die Leistungen seien in zu niedriger Höhe festgesetzt und ausgezahlt worden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien höher gewesen. Auch die Stromkosten seien bei einer „Inklusiv-Pauschalmiete“ in voller Höhe zu berücksichtigen. Zudem seien die Auszahlungen auf die vorläufigen Bewilligungen durcheinander erfolgt und daher die Nachzahlungsberechnung intransparent. Weiter sei die monatliche Aufrechnung rechtswidrig, da ein minderjähriges Kind zum Haushalt gehöre. Der Beklagte hat den Klägern im Rahmen der mündlichen Verhandlung v. 27.05.2020 weitere Leistungen i.H.v. 5 € monatlich gewährt. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt - nach Annahme dieses Teilanerkenntnisses und Erledigungserklärung insoweit - wortwörtlich, „den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2017 aufzuheben. den Beklagten zu verurteilen in der Sache zu entscheiden, den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB ll in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen seit 01.01.2016, u.a. Unterkunftskosten in voller Höhe zu zahlen, Aufrechnungen bzw. interne Einbehalte nicht vorzunehmen, den Beklagten zu verurteilen die zu Unrecht aufgerechneten intern einbehaltenen Beträge an die Kläger auszuzahlen nebst Zinsen ab 01.01.2016 nebst transparenter Berechnung und Nachweis der tatsächlichen Zahlungen und Protokoll der Hilfeberechnung zu erteilen, den Beklagten zu verurteilen einen ordnungsgemäßen Abhilfebescheid zu erlassen und die Kosten der Uz. zu übernehmen.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die in den Bescheiden gegebene Begründung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.