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Gerichtsbescheid

S 19 AS 527/13

SG Darmstadt 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2018:0126.S19AS527.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 1. Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung – ohne ehrenamtliche Richter – entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor entsprechend angehört worden sind, ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist und die Sache nach der Klärung der Rechtsfragen durch die Obergerichte keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist sowie der Sachverhalt darüber hinaus so, wie er für die Entscheidung allein rechtlich relevant ist, geklärt ist. Soweit die Prozessbevollmächtigte vorträgt, es lägen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art vor, ist die Kammer der Ansicht, dass solche nicht vorliegen (siehe zu der Rechtslage ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art im Folgenden). 2. Das Gericht konnte über den Rechtsstreit ohne Beiladung des Odenwaldkreises als Träger von SGB XII-Leistungen entscheiden. Eine Beiladung ist nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 des SGG notwendig, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein Träger der Sozialhilfe als leistungspflichtig in Betracht kommt. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Leistungsausschluss von EU-Ausländern bei Aufenthalt allein zum Zweck der Arbeitssuche und des Erst-recht-Schlusses (siehe Ausführungen unter 3.a.), hat in den überwiegenden Fällen eine Beiladung nach Abs. 2 zu erfolgen. Etwas anderes gilt hier, da die Kläger bereits eine Klage gegen den Odenwaldkreis als SGB XII-Träger anhängig gemacht haben. Insofern entscheidet in dem Verfahren S 28 SO 5/16 die vom Zuständigkeitsgebiet zuständige Fachkammer darüber, ob Leistungen nach dem SGB XII zu bewilligen sind. Die Frage ist somit bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens. Der Zweck der Beiladung (Vermeidung eines weiteren Prozesses) kann nicht mehr erreicht werden. Im Übrigen würde durch eine Beiladung vom Gericht eine Situation geschaffen werden, die mit einer doppelten Rechtshängigkeit vergleichbar wäre. Auch aus diesem Grund erfolgt hier keine Beiladung. 3. Die Klage ist unbegründet. a. Der Beklagte hat mit Bescheiden vom 01.07.2013 und 13.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 zu Recht festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind, 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und 5. kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vorliegt. Von Leistungen nach dem SGB II sind gemäß der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (vom 20.12.2011) danach ausgeschlossen 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 14.06.2013 kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger die in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 SGB II aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Insoweit muss das Gericht nicht entscheiden, ob vorliegend eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers und ob in diesem Zeitraum tatsächlich Hilfebedürftigkeit bestand. Das Gericht weist dennoch darauf hin, dass es nach dem Vortrag der Kläger durchaus nicht ausgeschlossen erscheint, dass sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II waren und ihren Lebensunterhalt nicht von Einkommen und Vermögen sichern und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten konnten. Denn unter Berücksichtigung der gezahlten Geldleistungen des Beklagten (im Februar 50 Euro Gutschein, im März 30 Euro Gutschein und 250 Euro als Vorschuss, im April 500 Euro als Vorschuss, im Mai 400 Euro, im Juni 200 Euro als Vorschuss) und der Rente des Klägers sowie dem Umstand, dass die Kläger ausweislich der Mitteilungen der Vermieterin keine Miete bezahlt haben, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt soweit sichern konnten und nicht angenommen werden muss, dass weitere Vermögens- oder Einkommensquellen bestanden. Ungeachtet der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 bis 4 vorliegen, unterfallen die Kläger aber dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche). Die Kläger haben zwar zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Mithilfe ihrer Prozessbevollmächtigten beantragten sie ausweislich ihres Antrages vom 15.02.2013 zudem ursprünglich Leistungen nach dem SGB XII (laufende/ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Insoweit dürfte der Ausschlusstatbestand in seiner direkten Anwendung nicht erfüllt sein. Diese hatte auch die Prozessbevollmächtigte vorgetragen. Die Kläger waren jedoch, auch wenn sie nicht den ausdrücklich normierten Ausnahmen des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II unterfallen, gleichwohl von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Denn sie verfügten über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht. Damit unterfielen sie "erst-recht" dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S 2 SGB II. Der Leistungsausschluss umfasst erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen (BSG, Urteil vom 30. August 2017, Az: B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 22 m. w. Nachw.). Die Vorschrift ist insoweit planwidrig lückenhaft, als sie nicht ausdrücklich den Ausschluss auch derjenigen normiert, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügen, weil sie einen Leistungsausschluss schon für solche Ausländer anordnet, die sich auf eine solche materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU berufen können (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015, Az: B 4 AS 44/15 R, juris Rn. 20ff.). Ein Aufenthaltsrecht für die Kläger ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind sie weder Arbeitnehmer oder Selbständige, noch sind sie freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU. Wie die Kläger mit dem Antrag auf Grundsicherungsleistungen zum Ausdruck bringen, verfügen sie auch nicht über ausreichende Existenzmittel, um ihren Aufenthalt hier gemäß § 4 FreizügG/EU zu legalisieren. Anhaltspunkte für ein anderes Aufenthaltsrecht im Sinne des AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich oder vorgebracht. Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ist auch europarechtskonform. Der EuGH hat sowohl in der Rechtssache F. (vom 11.11.2014 -C-333/13) als auch in der Rechtssache H. (vom 15.9.2015 -C-67/14) die Zulässigkeit der Verknüpfung des Ausschlusses von Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten von existenzsichernden Leistungen mit dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts im Sinne der RL 2004/38/EGausdrücklich anerkannt (vgl. vertiefend BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015; Az: B 4 AS 44/15 R, juris Rn. 35; siehe auch EuGH, Urteil vom 25.02.2016, C-299/14 – K.). Das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) steht dem Leistungsausschluss der Kläger als bulgarische Staatsangehörige nicht entgegen, denn das EFA ist schon nach seinem persönlichen Anwendungsbereich nicht einschlägig, weil Bulgarien kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, Az: B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 28). Auch Verfassungsrecht steht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II aF nicht entgegen (vgl. BSG, ebd., Rn. 29) Das Gericht hatte im hier anhängigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden, ob den Klägern gegen den Träger der SGB XII-Leistungen ein Recht auf Existenzsicherung durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe zusteht (vgl. vertiefend BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015; Az: B 4 AS 44/15 R, juris Rn. 36). Denn diesbezüglich ist das Verfahren S 28 SO 5/16 gegen den Odenwaldkreis als Träger der Leistungen nach dem SGB XII-Träger anhängig. Für die Zeit nach dem 14.06.2013 (Zustellung der Bescheide bezüglich des Verlustes der Freizügigkeit) erfüllen die Kläger zusätzlich nicht mehr die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II. Eine Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts beinhaltet § 30 Abs. 3 S 2 SGB II (vgl. BT-Drs.15/1516, S. 52). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der Begriff orientiert an den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. an der Anwesenheit an einem Ort, die nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern zukunftsoffen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az: B 4 AS 54/12 R, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 20. Januar 2016, Az: B 14 AS 15/15 R, juris Rn. 15) den Lebensmittelpunkt ausmacht. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird zwar bei Ausländern nicht durch zusätzliche rechtliche Voraussetzungen eingeschränkt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az: B 4 AS 54/12 R, juris Rn. 19). Ausländer, die tatsächlich dauerhaft im Inland verweilen, haben aber nur dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie sich berechtigterweise hier aufhalten (Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 26. September 2013, Az: L 9 AS 486/13 B ER unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, Az: B 11b AS 37/06 R, juris Rn. 22). Der Aufenthalt der Kläger ist aber seit Verlustfeststellung der Freizügigkeit nicht mehr zukunftsoffen. Denn mit dem Bescheid vom 12.06.2013 hat die Ausländerbehörde des Odenwaldkreises festgestellt, dass die Unionsbürger die in den Verträgen und Durchführungsverordnungen vorgesehenen Bedingungen für die Freizügigkeit nach Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen. Die Vermutung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) gilt solange die Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU nicht festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Bis dahin darf sich ein Unionsbürger unabhängig vom Vorliegen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 FreizügG/EU aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung im Bundesgebiet aufhalten, ohne ausreisepflichtig zu sein (BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015, Az: B 4 AS 44/15 R, juris Rn. 34). Mit Bekanntgabe des Bescheides ist die Vermutung der Freizügigkeit erschüttert, die Zukunftsoffenheit des Aufenthalts nicht mehr gegeben und damit besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr. Dies gilt auch, wenn die Kläger – so wie hier – gegen den feststellenden Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben haben. Der Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) lässt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes unberührt und führt nur zu einem umfassenden Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot, da dem Suspensiveffekt nur Vollzugs- und keine Wirksamkeitshemmung zukommt (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl.2018, § 11 FreizügG/EU Rn. 14). Die Verlustfeststellung wäre hingegen dann nicht geeignet, die Zukunftsoffenheit zu beenden, wenn sie nichtig wäre nach § 44 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Denn dies stünde der Wirksamkeit der Verlustfeststellung bereits entgegen. Gründe für die Nichtigkeit sind aber weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Im Übrigen erhielten die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. den Ausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II a.F.) b. Soweit die Kläger eine Entscheidung über darlehensweise zu erbringende Leistungen begehren, hat der Beklagte bereits mit der Ablehnung von Leistungen vollständig über Leistungen nach dem SGB II entschieden. Die Anspruchsvoraussetzungen auch für darlehensweise zu erbringende Leistungen lagen zudem ebenfalls nicht vor. Denn auch insofern greifen die Leistungsausschlüsse. c. Soweit die Kläger Feststellungsklagen erheben, sind diese ungeachtet der Frage, ob die Einbeziehung nach § 99 SGG sachdienlich sind, jedenfalls nicht begründet. Denn der Beklagte hat zutreffend Leistungen abgelehnt. Insofern wird auf die Ausführungen unter 3.c. verwiesen. 4. Daher war die Klage abzulehnen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §§ 183, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 1964 geborene Klägerin und der 1962 geborene Kläger sind miteinander verheiratet. Beide sind bulgarische Staatsangehörige und reisten am 23.10.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zunächst lebten sie bei ihrer Tochter D. und deren Lebensgefährten E., in deren Wohnung in C-Stadt. Am 17.02.2013 bezogen die Antragsteller ihre jetzige Wohnung in B-Stadt, die laut Mietbescheinigung ihrer Vermieterin, der G.-Stiftung in D-Stadt, eine Wohnfläche von 25 qm hat. Der Mietvertrag für diese Wohnung datiert vom 20.02.2013 und weist einen von den Antragstellern monatlich zu zahlenden Mietpreis von 421 Euro aus. Am 18.02.2013 beantragten die Antragsteller Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Sozialamt des Beklagten, das den Antrag am 21.02.2013 intern an das Kommunale Jobcenter weiterleitete. Sie gaben an, dass ihre Kinder jetzt selber kein Geld mehr hätten, um sie zu unterstützen. Der Kläger erhalte eine Rente von umgerechnet ca. 140 Euro. Am 20.02.2013 beantragten die Kläger „höchst vorsorglich parallel zum gestellten SGB XII-Antrag“ Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Insgesamt leistete der Beklagte an die Kläger für die Zeit vom 18.02.2013 bis 12.06.2013 1.452,48 Euro (102,48 Euro Lebensmittelgutscheine, 1.350 Euro Überweisungen). Durch Bescheide vom 12.06.2013, ihrer Bevollmächtigten nebst Begleitschreiben und Empfangsbekenntnis am 13.06.2013 per Fax übermittelt, hat die Ausländerbehörde des Antragsgegners gegenüber den Antragstellern den Verlust des Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet festgestellt, sie darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet seien, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen sowie ihnen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 18.06.2013 die hiesige Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Die Kläger beantragen über ihre Prozessbevollmächtigte am 18.06.2013 wörtlich: „an die Kläger vorläufige Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen rückwirkend ab 01.02.2013, 2. hilfsweise einen Vorschuss zu zahlen rückwirkend ab 01.02.2013, 3. weiter hilfsweise einen vorläufigen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II zu erteilen und die Leistungen daraus zu zahlen ab 01.02.2013, 4. höchst hilfsweise ein vorläufiges Darlehen zu zahlen in Höhe der gesetzlichen Leistungen nach SGB II bis zur Klärung der Hauptsache, 5. über den Antrag auf Vorschusszahlung zu entscheiden, hilfsweise über den Antrag auf ein vorläufiges Darlehen bis zur Klärung der Hauptsache.“ Mit Bescheid vom 01.07.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben. Im Übrigen verwies der Bescheid auf den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 14.06.2013 (Az: S 17 AS 234/13 ER). Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 09.07.2013 Widerspruch. Die Kläger beantragten am 26.07.2013 weiterhin Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 13.08.2013 lehnte der Beklagte den Antrag mit der gleichen Begründung wie im Bescheid vom 01.07.2013 ab. Dagegen erhoben die Kläger am 16.08.2013 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die Kläger hätten nicht erklären können, aus welchen Mitteln sie in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Darüber hinaus sei auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II nicht gegeben, da der Odenwaldkreis mit Bescheid vom 12.06.2013 den Verlust der Freizügigkeit festgestellt habe. Die Kläger tragen vor, sie hätten sich bei ihrer Tochter D. tatsächlich aufgehalten. Durch Mietvertrag, Mietbescheinigung und Meldebescheinigung sei nachgewiesen, dass der Wohnsitz hier vorgelegen habe. Hinsichtlich der sachfremden und willkürlichen rechtswidrigen Ansichten des Beklagten, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet sei, sei nicht näher einzugehen. Es bestehe eine Freizügigkeit zu seinen Kindern zu ziehen. Die Kläger hätten mithilfe Dritter überlebt. Sie hätte mehr schlecht als recht überlebt mit dem Vorschuss, danach mit Spenden auf der Straße von Leuten, die Mitleid hatten, mit Mitessen und Mittrinken bei Freunden und Bekannten. Die Namen der Spender und die Höhe der Spenden könnten nicht genannt werden, da sie diese auf der Straße erhielten. Die Mietrückstände seien nachgewiesen. Hilfsweise stünden den Klägern bis zur rechtskräftigen Verlustfeststellung der Freizügigkeit Leistungen zu in welcher Form auch immer, so dass hilfsweise die Leistungen als Darlehen zu erbringen sind. Der Verlust der Freizügigkeit sei unabhängig von allem erst im Juni 2013 festgestellt worden, so dass bis dahin SGB II Leistungen so oder so zustünden. Es gebe zudem so oder so keinen Grund, SGB II zu verweigern, hilfsweise da sowieso nicht ausschließlich zur Arbeitssuche eingereist worden sei. Wegen der erforderlichen Räumungsklagen und der damit einhergehenden Kosten hätten die Kläger auch ein Feststellungsinteresse – aus ideellem und wirtschaftlichem Interesse. Über das hilfsweise beantragte Darlehen sei noch nicht entschieden. Die Kläger beantragen über ihre Prozessbevollmächtigte am 04.11.2013 in der hier am 18.06.2013 erhobenen Klage, nachdem der Beklagte am 15.10.2013 Widerspruchsbescheide erlassen hat, weiter wörtlich: „1. den Bescheid des Beklagten vom 01.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 Az.: XXX1 und 2.1. den Bescheid des Beklagten vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 Az.: XXX2 abzuändern, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise als Darlehen.“ Weiter beantragten die anwaltlich vertretenen Kläger am 17.09.2014 wörtlich: „den Beklagten zu verurteilen, eine endgültige Leistungsberechnung und Bescheid zu erteilen und den sich daraus ergebenden Betrag auszuzahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.05.2014 festzustellen, dass der Beklagte den Vorschuss rechtswidrig nicht in angemessener Höhe zahlte und rechtswidrig gestückelt gezahlt hat, festzustellen, dass Widerspruch und Klage gegen Mitwirkungspflichten aufschiebende Wirkung haben, festzustellen, dass der Beklagt die aufschiebende Wirkung zu beachten hat, festzustellen, dass der Beklagte gegen die aufschiebende Wirkung verstoßen hat, festzustellen, dass der Beklagte sich in Verzug befindet, festzustellen, dass die Kläger etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllen mussten und nicht Folge leisten musste und diese irrelevant waren und Berechnung sowieso vorlag.“ Weiter beantragten die anwaltlich vertretenen Kläger am 12.12.2016 wörtlich: „festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht und nicht in gesetzlicher Frist über den Antrag auf einen vorläufigen Bescheid entschieden hat und keinen vorläufigen Bescheid in gesetzlicher Frist erteilt hat. festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig den angemessenen Vorschuss in gesetzlicher Höhe nicht in gesetzlicher Frist zahlte“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die ergangenen Ablehnungsbescheide umfassten auch die vorliegenden Anträge auf eine vorschussweise beziehungsweise darlehensweise Bewilligung. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II liege nicht vor. Auch die Hilfebedürftigkeit liege nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge vom 17.09.2014 teilt der Beklagte mit, dass eine Einwilligung zur Klageerweiterung nicht erteilt werde. Eine Beiladung des SGB XII-Trägers werde für entbehrlich erachtet, da die Kläger eine Duldung von der Ausländerbehörde erhalten hätten und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht bezögen. Der Zeitraum ab Februar 2013 sei bereits Gegenstand des Verfahrens S 28 60/14. Am 08.07.2016 sind die Kläger von Amts wegen in Deutschland abgemeldet worden. Am 11.06.2015 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung per Gerichtsbescheid gehört worden. Diese Absicht wurde auch im Schreiben vom 19.09.2016 bekräftigt. Das Gericht hat die Akte des Sozialgerichts zum Verfahren S 28 SO 5/16 (ehemals S 28 SO 60/14) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.