OffeneUrteileSuche
Urteil

S 1 AS 670/21

SG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDARMS:2023:0927.S1AS670.21.00
1mal zitiert
3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einer solchen Vorgehensweise ausdrücklich zugestimmt haben. Die gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 54 Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 16.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2021, mit dem der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 28.02.2022 gewährte und eine Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 30.09.2021 ablehnte. Die vorläufige Leistungsbewilligung gilt gemäß § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II als abschließend festgesetzt, da innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergangen ist. Die Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 28.02.2022 noch einen Anspruch auf Leistungsgewährung nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 30.09.2021. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab, da sie der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2021 folgt. Des Weiteren wird hinsichtlich des Leistungsausschlusses des Klägers für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 30.09.2021 entsprechend Bezug genommen auf die Ausführungen der Kammer in den Entscheidungsgründen des Urteils zum Verfahren des Klägers unter dem Aktenzeichen S 1 AS 80/21. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022. Der im Jahr 1994 geborene Kläger bezog zunächst bis zum 15.02.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beklagten. Seit dem 01.10.2021 steht der Kläger wieder im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Bis zum 15.02.2021 war der Kläger in der Wohnung unter der Anschrift B-Straße in A-Stadt wohnhaft. Diese Wohnung bewohnte er gemeinsam mit seinen Eltern, welche ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beklagten beziehen. Wegen einer durch die Eltern des Klägers durchgeführten Mietminderung war es in dem damaligen Mietverhältnis zu Mietrückständen gekommen. Die Eltern des Klägers führten mit dem damaligen Vermieter einen Rechtsstreit. Im Rahmen dieses Rechtsstreits erging gegen die Eltern des Klägers ein Räumungsurteil im Jahr 2020. Aufgrund des Räumungsurteiles gegen seine Eltern beabsichtigte der Kläger umzuziehen. Er stellte bereits im Vorfeld dem Beklagten gegenüber klar, dass ein alleiniges Wohnen ohne die Eltern beabsichtigt sei, welche eine eigene neue Wohnung suchen würden. Die Zwangsräumung der Wohnung unter der Anschrift A-Straße erfolgte sodann im März 2021. Nach Zusicherung des Beklagten bezüglich der Angemessenheit der Wohnkosten schloss der Kläger einen Mietvertrag mit der E. AG über die Wohnung unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt. Zum 16.02.2021 zog der Kläger allein in die Wohnung unter der Anschrift A-Straße ein. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 48,65 m². Sie besteht aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Flur, einem Balkon und einem Kellerraum. Eines der Zimmer wird als Schlafzimmer und eines als Wohnzimmer benutzt. Die Wohnkosten betrugen im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 572,87 €, bestehend aus der Grundmiete in Höhe von 380,87 €, einer Vorauszahlung für Heizkosten in Höhe von 62,00 € und einer Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 130,00 €. Zum 01.06.2021 zogen die Eltern des Klägers mit in die Wohnung unter der Anschrift A-Straße ein. Der Einzug in die Wohnung des Sohnes erfolgte aufgrund der Zwangsräumung der ehemaligen Wohnung unter der Anschrift B-Straße. Beabsichtigt war, dass die Eltern nur übergangsweise in der Wohnung unter der Anschrift A-Straße wohnen. Sobald den Eltern des Klägers eine eigene Wohnung durch das Wohnungsamt vermittelt werden kann, ist der Auszug der Eltern des Klägers aus seiner Wohnung geplant. Nach Auszug des Klägers aus der elterlichen Wohnung unter der Anschrift B-Straße in A-Stadt hob der Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 19.01.2021 den Bewilligungsbescheid vom 29.10.2020 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21.11.2020 mit Wirkung ab dem 16.02.2021 ganz auf. Die Aufhebungsentscheidung begründete der Beklagte damit, dass der Kläger vom Leistungsbezug nach dem SGB II nach seinem Auszug aus der Wohnung der Eltern gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sei. Der Kläger, welcher eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung absolviere und nicht mehr im Haushalt seiner Eltern lebe, habe über § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2021 Widerspruch, welchen er damit begründete, dass er als Student ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Dies sei unabhängig von seinem Wohnort der Fall. Weder sein Wohnort noch sein Studium änderten etwas an seiner Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Mit Widerspruchbescheid vom 02.02.2021 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Beklagte trug ergänzend vor, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestreiten könne. Ein Härtefall nach § 27 Abs. 3 SGB II liege nicht vor, da ein dafür erforderlicher Studienabschluss in absehbarer Zeit nicht gegeben sei. Der Kläger betreibe sein Studium auch weiterhin aktiv. Der Kläger erhob am 08.02.2021 gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2021 Klage beim Sozialgericht Darmstadt. Zur Begründung seiner Klage verwies er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Im Laufe des Klageverfahrens stellte der Kläger zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Darmstadt (Az. S 1 AS 561/21 ER und S 1 AS 573/21 ER), die durch das Gericht abgelehnt wurden. Das Sozialgericht Darmstadt wies die Klage vom 08.02.2021 mit Urteil vom 24.05.2023 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger im Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum 31.08.2021 von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ausgeschlossen gewesen sei, da das Studium des Klägers nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig sei. Für den Kläger greife auch keine Gegenausnahme zum Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 6 SGB II. Der Bedarf des Klägers habe sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, § 13a Abs. 1 S. 1, S. 2 BAföG a.F. gerichtet. Durch den Einzug der Eltern in die Wohnung des Klägers liege kein Wohnen „bei“ den Eltern vor. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verlange wegen der Präposition „bei“ beim „Wohnen bei den Eltern“ neben dem Zusammenleben zusätzliche qualifizierende Merkmale. Grundsätzlich könne von einem Zusammenleben im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ausgegangen werden, wenn die/der Auszubildende und die Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben würden und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen seien, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankomme. Maßgebend sei das tatsächliche Erscheinungsbild des Zusammenwohnens, dem ein typisierender Charakter zukomme. Ein Wohnen bei den Eltern liege nicht vor, wenn der Auszubildende die Eltern in seine eigene, nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnehme und sich diese Aufnahme als Unterstützung der Eltern darstelle. Schon der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG spreche dafür, dass ein Wohnen bei den Eltern in der oben genannten Fallkonstellation nicht vorliege. Sinn und Zweck der Vorschrift stützten diese Annahme. Systematische Erwägungen stünden dieser Gesetzesinterpretation nicht entgegen. Bereits das allgemeine Sprachverständnis lege nahe, die Fallkonstellation, dass unterstützungsbedürftige Eltern in eine bereits vom/von der Auszubildenden bewohnte und von diesem/dieser angemieteten Wohnung ziehen, nicht mehr als Wohnen „bei den Eltern“ anzusehen seien. Vielmehr liege es hier näher, davon zu sprechen, dass die Eltern „bei dem Auszubildenden“ wohnten. Die Wohnung werde nicht bereits allein durch die Aufnahme der Eltern in die Wohnung zur „elterlichen Wohnung“. Auch eine teleologische Auslegung bekräftige dieses Normverständnis. Die niedrigere Unterkunftskostenpauschale des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für Auszubildende, die bei den Eltern wohnten, begründe sich zum einen auf den Gesichtspunkt der Kostenersparnis, nämlich der Erwägung, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen, die der Auszubildende für die Unterkunft zu bestreiten habe, erfahrungsgemäß wesentlich gemindert werden würden und typischerweise geringer ausfallen würden als bei Auszubildenden, die außerhalb des Elternhauses wohnten. Zudem habe der Gesetzgeber den Gesichtspunkt der Unterstützung des Auszubildenden im Blick gehabt. Er sei von der Annahme ausgegangen, dass Studierende durch das gemeinsame Wohnen mit den Eltern bei diesen typischerweise noch Rückhalt und Unterstützung erfahren würden. Diese Gesichtspunkte kämen bei der vorliegenden Fallkonstellation allerdings nicht zum Tragen. Bei der Aufnahme der auf existenzsichernde Leistungen angewiesenen Eltern in den Haushalt des/der Auszubildenden in dem Fall, in dem die Eltern aus der eigenen Wohnung zwangsgeräumt werden würden und keinen anderweitigen Wohnraum mehr zur Verfügung hätten, ließe sich die Vorenthaltung der höheren Unterkunftspauschale nach dem BAföG nicht rechtfertigen. Der Gesichtspunkt der Kostenersparnis für den Auszubildenden greife insoweit erkennbar nicht ein. Der/die Auszubildende sei im Hinblick auf die Wohnkosten nicht bessergestellt, als er/sie stehen würde, wenn er/sie nicht mit den Eltern, sondern anderen Dritten Personen in einer Wohnung leben würden und sich mit diesen die Wohnkosten teilen würde. Dem tatsächlichen Erscheinungsbild nach sei nicht der/die Auszubildende, sondern seien die eine Wohnung benötigenden von Sozialleistungen lebenden Eltern unterstützungsbedürftig. Aus der Gesetzessystematik ließen sich keine Schlüsse ziehen, die diesem Auslegungsergebnis entgegenstünden. Am 07.09.2021 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab 01.09.2021. Im Antrag hieß es, dass der Kläger alleiniger Mieter der Wohnung unter der Anschrift A-Straße sei und sich mindestens ein Elternteil als Besucher in dieser Wohnung aufhalte. Sodann gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.09.2021 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022. Für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 30.09.2021 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 00,00 € fest. Für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 28.02.2022 gewährte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 636,96 €. Hierbei berücksichtigte er Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von 446,00 €, sowie Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 190,96 €, bestehend aus der Grundmiete in Höhe von 126,96, Heizkosten in Höhe von 20,67 € und Nebenkosten in Höhe von 43,33 €. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 16.09.2021 Widerspruch unter der Begründung, dass ihm vom Beklagten höhere Leistungen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung, nämlich in voller Höhe der Wohnkosten, zu gewähren seien, da er alleiniger Mieter der Wohnung unter der Anschrift A-Straße sei. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2021 zurück. Er führte aus, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 30.09.2021 als Student von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ausgeschlossen gewesen sei. Für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 28.02.2022 seien die Kosten der Unterkunft und Heizung wegen der Haushaltsgemeinschaft des Klägers mit seinen Eltern auf drei Personen aufzuteilen gewesen. Dabei sei unerheblich, wer im Mietvertrag als alleiniger Mieter stehe. Vielmehr gehe es um die tatsächlich anfallenden Kosten. Da die Wohnung zu dritt bewohnt werde, müssten auch die entsprechenden Anteile gedrittelt werden. Aus diesem Grunde sei dem Vortrag, die Miete sei von dem Widerspruchsführer vollständig zu zahlen, nicht zu folgen. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2021. Der Kläger hat am 07.10.2021 gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2021 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm vom Beklagten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe der Wohnkosten und nicht nur in Höhe eines Anteils vom einem Drittel zu gewähren seien. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 16.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 28.02.2022 in gesetzlicher Höhe, unter Berücksichtigung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 572,87 €, zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids. Der Kläger und der Beklagte haben im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 27.06.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.