Gerichtsbescheid
S 1 AS 614/22
SG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2023:0213.S1AS614.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 1. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Rechtsstreit bietet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Eine Zustimmung der Beteiligten ist im Rahmen des § 105 SGG gerade nicht Voraussetzung dafür, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden kann (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 105 SGG Rn. 40, Stand: 22.01.2021; Kühl in: Fichte/Jüttner, 3. Auflage, § 105 SGG, Rn. 4; Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 2.4.2014, Az. L 4 AS 1777/13). Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, von § 105 Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dies erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund eines raschen Abschlusses des Verfahrens und der eindeutigen Sach- und Rechtslage für geboten. 2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2022 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie gemäß §§ 81, 131a Abs. 3, 444a Abs. 2 SGB III. Gemäß § 131a Abs. 3 SGB III erhalten Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginnt: 1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und 2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro. Gemäß § 444a Abs. 2 SGB III gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie für Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt. Die Ausbildung des Klägers zum staatlich geprüften chemisch-technischen Assistenten erfolgte vom 07.10.2013 bis zum 30.06.2015, also vor dem 31.07.2016. Eine Gewährung der Weiterbildungsprämie scheitert bereits an diesem Umstand. Des Weiteren liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 SGB III nicht vor, da der Beklagte den Kläger nicht hinsichtlich der Ausbildung zum chemisch-technischen Assistenten beraten hat. Gemäß § 81 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Eine Beratung durch den Beklagten erfolgte vorliegend nicht. Die Kammer nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2022, denen nichts weiter hinzuzufügen ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Prämie in Höhe von 2.500,00 € wegen des Bestehens einer Abschlussprüfung. Der im Jahr 1994 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Der Kläger besuchte vom 07.10.2013 bis zum 30.06.2015 die D.-Schule (Berufsfachschule) mit der Fachrichtung Chemietechnik. Er absolvierte dort eine zweijährige Ausbildung mit dem erfolgreichen Abschluss zum staatlich geprüften chemisch-technischen Assistenten (CTA). Mit E-Mail vom 26.09.2022 beantragte er beim Beklagten die Auszahlung einer Prämie in Höhe von 1.000,00 € bzw. 2.500,00 € wegen des Bestehens dieser Abschlussprüfung. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 30.09.2022 unter der Begründung ab, dass es sich bei dem Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule nicht um eine Fort- oder Weiterbildung handele, für die eine Prämienauszahlung möglich sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass eine vollschulische Ausbildung eine Fort- oder Weiterbildung darstelle. Ergänzend könne das im Jahr 2019 am Abendgymnasium der Stadt A-Stadt bestandene Abitur als bestandene Abschlussprüfung angesehen werden. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2022 zurück. Der Bescheid vom 30.09.2022 sei dahingehend zu korrigieren, dass bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Gewährung einer Weiterbildungsprämie nach den §§ 81, 131a Abs. 3, 444a Abs. 2 SGB III nicht gegeben seien. Vor Beginn der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB II müsse der Grundsicherungsträger den Antragsteller nach § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III beraten. Durch die Beratung solle sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer an einer Maßnahme teilnehme, die für ihn arbeitsmarktpolitisch die zweckmäßigste sei, sodann werde ein Bildungsgutschein ausgestellt. Mit der Notwendigkeit der Vorprüfung der Maßnahme vor deren Beginn solle verhindert werden, dass die Agentur für Arbeit/ der Grundsicherungsträger ohne vorherige Kontrollmöglichkeiten vor vollendete Tatsachen gestellt werde. Eine nachträgliche Förderung einer ohne vorherige Beratung begonnenen Maßnahme scheide aus. Darüber hinaus setzte § 131a Abs. 3 SGB III i.V.m. § 444a Abs. 2 SGB III voraus, dass die Maßnahme nach dem 31.7.2016 sowie - nach Maßgabe des § 131a Abs. 3 SGB III – vor Ablauf des 31.12.2020 begonnen habe. Vorliegend habe es vor Beginn der Maßnahme keinen Antrag des Klägers auf Förderung oder Beratung gegeben. Ein Bildungsgutschein sei ebenfalls nicht ausgestellt worden. Zudem habe die Maßnahme bereits am 07.10.2013 begonnen. Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Weiterbildungsprämie bestehe nicht. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 25.10.2022 wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 07.11.2022 gegen den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2022 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er ist der Auffassung, dass ein vorheriger Antrag nicht hätte gestellt werden müssen. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2022 zu verurteilen, dem Kläger eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 2.500,00 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat mit gerichtlichem Schreiben vom 06.01.2023 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.