OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 36 R 287/09

SG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

12mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein schriftlicher Befundbericht ist grundsätzlich nach § 10 JVEG und Anlage 2 zu vergüten; Nr. 200 regelt die einfache Vergütung, Nr. 201 die erhöhte Vergütung bei außergewöhnlichem Umfang. • Für die Frage des außergewöhnlichen Umfangs ist nicht allein Seiten- oder Zeilenzahl entscheidend, sondern das Ausmaß der bei der Erstellung erforderlichen Arbeit, insbesondere die Schwierigkeit, eigene und fremde Befunde fachübergreifend zusammenzustellen. • Nur in seltenen Fällen liegt eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung im Sinne von Nr. 201 vor; die detaillierte Ausführlichkeit des Berichts allein reicht hierfür nicht aus, sofern kein erheblicher fachübergreifender Arbeitsaufwand oder langjährig unübersichtliche Unterlagen vorliegen. • Die gebührenrechtliche Festsetzung nach Gerichtsbeschluss ist möglich; das Verfahren ist nach § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei und die Beschwerde dagegen kann ausgeschlossen sein, wenn der Beschwerdewert unter 200 € liegt.
Entscheidungsgründe
Vergütung schriftlicher Befundberichte nach § 10 JVEG: Kein Anspruch auf Erhöhung nach Nr. 201 ohne erheblichen Arbeitsaufwand • Ein schriftlicher Befundbericht ist grundsätzlich nach § 10 JVEG und Anlage 2 zu vergüten; Nr. 200 regelt die einfache Vergütung, Nr. 201 die erhöhte Vergütung bei außergewöhnlichem Umfang. • Für die Frage des außergewöhnlichen Umfangs ist nicht allein Seiten- oder Zeilenzahl entscheidend, sondern das Ausmaß der bei der Erstellung erforderlichen Arbeit, insbesondere die Schwierigkeit, eigene und fremde Befunde fachübergreifend zusammenzustellen. • Nur in seltenen Fällen liegt eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung im Sinne von Nr. 201 vor; die detaillierte Ausführlichkeit des Berichts allein reicht hierfür nicht aus, sofern kein erheblicher fachübergreifender Arbeitsaufwand oder langjährig unübersichtliche Unterlagen vorliegen. • Die gebührenrechtliche Festsetzung nach Gerichtsbeschluss ist möglich; das Verfahren ist nach § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei und die Beschwerde dagegen kann ausgeschlossen sein, wenn der Beschwerdewert unter 200 € liegt. Der Antragsteller erstattete auf gerichtliche Anforderung einen schriftlichen Befundbericht (fünf Seiten) über die Behandlung der Klägerin. Der Bericht behandelte Behandlungsbeginn und -ende, Beschwerden, Befunde, Diagnosen, Therapien, Arbeitsunfähigkeitszeiten und nannte eine Quelle für weitere Unterlagen; ein radiologischer Arztbrief wurde beigefügt. Die Justizangestellte setzte die Vergütung auf 28,45 € fest (21 € nach Nr. 200 plus Pauschalen und Kosten). Der Antragsteller begehrte gerichtliche Festsetzung und verlangte statt 21 € eine höhere Vergütung nach Nr. 201 (bis zu 44 €) wegen angeblich außergewöhnlichen Umfangs. Die Kammer prüfte, ob die Voraussetzungen für die erhöhte Vergütung vorliegen. • Rechtsgrundlage sind § 10 JVEG und Anlage 2: Nr. 200 regelt die Vergütung für einfache Befundscheine (21 €); Nr. 201 erlaubt eine Erhöhung bis zu 44 € bei außergewöhnlich umfangreicher Leistung. • Der Begriff ‚umfangreich‘ bemisst sich nicht allein nach Schriftumfang, sondern nach dem für die Erstellung erforderlichen Arbeitsaufwand, insbesondere der Schwierigkeit, eigene und fremde Befunde fachübergreifend zusammenzufassen. • Die Rechtsprechung nennt als Indikatoren Ausführlichkeit, Schwierigkeit der Zusammenstellung, Vielzahl fachübergreifender Befunde, Auswertung technischer Befunde oder langjährige komplexe Unterlagen. • Im vorliegenden Fall lag trotz detailreicher Darstellung kein außergewöhnlicher Arbeitsaufwand vor: Nur ein fremder radiologischer Arztbrief war beizuziehen; die Diagnosen waren auf einen überschaubaren Zeitraum und eine begrenzte Anzahl von Behandlungstagen verteilt. • Daher sind die Voraussetzungen des Erhöhungstatbestandes (Anlage 2 Nr. 201) nicht erfüllt; die ursprünglich gewährte Vergütung war angemessen. • Das Verfahren war gebührenfrei nach § 4 Abs. 8 JVEG; eine Beschwerde war nach § 4 Abs. 3 JVEG ausgeschlossen, weil der Beschwerdewert unter 200 € lag. Die Kammer setzte die Vergütung des Antragstellers auf 28,45 € fest. Ein Anspruch auf die von ihm beanspruchte erhöhte Vergütung nach Anlage 2 Nr. 201 JVEG besteht nicht, weil der erforderliche außergewöhnliche Arbeitsaufwand zur Erstellung des Befundberichts nicht nachgewiesen wurde. Die detaillierte Ausführung des Berichts reicht allein nicht aus, wenn keine umfangreiche fachübergreifende Zusammenstellung fremder Befunde oder langjährige unübersichtliche Unterlagen vorliegen. Das Verfahren ist gebührenfrei nach § 4 Abs. 8 JVEG, und eine Beschwerde war ausgeschlossen, da der Beschwerdewert unter 200 € lag. Damit bleibt die Festsetzung der Vergütung in der Höhe von 28,45 € bestehen.