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Urteil

S 19 AS 947/06

SG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt ist eine nachträgliche Absenkung der Unterkunftsleistung unzulässig, wenn keine geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen. • Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten ist die maßgebliche Wohnfläche nach landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen typisierend festzulegen, Ausnahmen sind nur bei nachgewiesenem besonderem persönlichem oder beruflichem Bedarf möglich. • Kostenanteile für beruflich genutzte Wohnraumteile sind nach SGB II grundsätzlich nicht als Wohnkosten zu übernehmen; eine Übernahme durch Eingliederungsleistungen ist nur ausnahmsweise möglich und von engen Voraussetzungen abhängig. • Zur Ermittlung angemessener Mietkosten sind örtliche Bezugswerte (qualifizierter Mietspiegel) und pauschale Betriebskostenmaßstäbe heranzuziehen. • Bei Änderung des Mietspiegels sind erhöhte angemessene Mietwerte ab dem Inkrafttreten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunftskosten bei gemischt genutzter Wohnung und Bindungswirkung begünstigender Bescheide • Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt ist eine nachträgliche Absenkung der Unterkunftsleistung unzulässig, wenn keine geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen. • Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten ist die maßgebliche Wohnfläche nach landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen typisierend festzulegen, Ausnahmen sind nur bei nachgewiesenem besonderem persönlichem oder beruflichem Bedarf möglich. • Kostenanteile für beruflich genutzte Wohnraumteile sind nach SGB II grundsätzlich nicht als Wohnkosten zu übernehmen; eine Übernahme durch Eingliederungsleistungen ist nur ausnahmsweise möglich und von engen Voraussetzungen abhängig. • Zur Ermittlung angemessener Mietkosten sind örtliche Bezugswerte (qualifizierter Mietspiegel) und pauschale Betriebskostenmaßstäbe heranzuziehen. • Bei Änderung des Mietspiegels sind erhöhte angemessene Mietwerte ab dem Inkrafttreten zu berücksichtigen. Der Kläger, ein freiberuflich als Künstler und Grafiker tätiger Alleinstehender, bewohnte seit 1998 eine 80 qm-Wohnung in Braunschweig. Ab 01.01.2005 bezog er Leistungen nach SGB II. Die Beklagte kündigte im Dezember 2005 an, die tatsächliche Miete nur noch befristet zu übernehmen und setzte sodann mit Bescheiden abweichende Angemessenheitswerte fest. Der Kläger nutzte Teile der Wohnung beruflich (Arbeitsplatz, Lager, Bibliothek) und focht Kürzungen der Unterkunftsleistungen für den Zeitraum Juni 2006 bis Juli 2007 an. Die Behörde zahlte zeitweise die tatsächlichen Kosten, dann reduzierten sie die anzuerkennende Wohnfläche auf 50 qm sowie die angemessenen Heizkosten; es folgten Widerspruchsbescheide und zwei Klagen, die verbunden verhandelt wurden. • Die Klage war in Teilen begründet; der Kläger erhielt für Juni und Juli 2006 die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zuerkannt, weil ein zuvor ergangener begünstigender Bescheid vom 27.12.2005 nicht ohne Ermächtigungsgrund durch den Änderungsbescheid vom 25.04.2006 rückwirkend abgesenkt werden durfte (§§ 45,48 SGB X). • Für die Monate August 2006 bis Juni 2007 hat der Kläger Anspruch auf einen Mehrbetrag von jeweils 13,80 € monatlich, weil für Alleinstehende in Niedersachsen eine Wohnfläche bis 50 qm typisierend angemessen ist und somit monatlich 372,27 € (Miete und Heizkosten) als angemessen gelten (§ 22 Abs.1 SGB II; landesrechtliche Wohnraumförderungsbestimmungen). • Ein beruflich bedingter Mehrbedarf an Wohnfläche konnte nicht festgestellt werden; die Nutzung als Arbeitsplatz, Lager und Bibliothek rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung keine erweiterte Übernahme privater Wohnkosten, da § 22 SGB II nur private Wohnräume erfasst und eine Kostenübernahme für beruflich veranlasste Teile grundsätzlich ausscheidet. • Eine Übernahme zusätzlicher Kosten nach § 29 SGB II oder als Eingliederungsleistung (§§ 16 ff. SGB II) kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; diese liegen hier nicht vor, weil der Kläger bereits selbständig tätig war und keine notwendige Eingliederungsmaßnahme gegeben war. • Zur Ermittlung der angemessenen Mietkosten ist im konkreten örtlichen Fall der qualifizierte Mietspiegel heranzuziehen; die Kammer nutzte den Mittelfeldwert für Baujahre 1961–1969 (4,94 €/qm) und eine Pauschale für Nebenkosten (1,50 €/qm) sowie angemessene Heizkosten (50,27 €), womit sich ein angemessener Gesamtbetrag von 372,27 € monatlich ergab. • Ab dem 01.07.2007 war aufgrund eines neuen Mietspiegels ein umrechneter höherer Quadratmeterwert zu berücksichtigen, was für Juli 2007 zu einem zusätzlichen Anspruch von 22,80 € führte. • Die Gesamtnachforderung des Klägers für den Zeitraum Juni 2006 bis Juli 2007 beträgt 404,32 €, wofür die Beklagte zu verurteilen ist; im Übrigen blieb die Klage unbegründet. Die Klage war nach teilweiser Stattgabe erfolgreich. Das Sozialgericht hat die Bescheide der Beklagten in den genannten Teilen abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für Juni und Juli 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie für den Zeitraum August 2006 bis Juni 2007 monatlich einen Mehrbetrag von 13,80 € und für Juli 2007 22,80 € nachzuzahlen, was insgesamt 404,32 € ergibt. Begründet wurde dies mit der Bindungswirkung des begünstigenden Bescheids vom 27.12.2005 für Juni/Juli 2006 sowie mit der Feststellung, dass eine Wohnfläche von 50 qm in Niedersachsen als angemessen gilt und berufliche Nutzungsanteile keine zusätzliche Übernahme rechtfertigen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Beklagte hat anteilig die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.