Beschluss
S 22 KA 77/24 ER
SG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2025:0415.S22KA77.24ER.00
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Leitsätze
Die Amtsenthebung eines einzelnen Vorstandsmitglieds einer K(Z)V wegen Entscheidungen des Kollegialorgans Vorstand ist in der Regel unsachlich und rechtswidrig. (Rn.24)
(Rn.17)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2024 (Bescheid vom 15. Novem- ber 2024), mit dem der Antragsteller von seinem Amt als Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin entbunden wurde, wird wiederhergestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Amtsenthebung eines einzelnen Vorstandsmitglieds einer K(Z)V wegen Entscheidungen des Kollegialorgans Vorstand ist in der Regel unsachlich und rechtswidrig. (Rn.24) (Rn.17) I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2024 (Bescheid vom 15. Novem- ber 2024), mit dem der Antragsteller von seinem Amt als Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin entbunden wurde, wird wiederhergestellt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Amtsentbindung des Antragstellers als Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist seit dem 23. Januar 2023 gewähltes Mitglied im Vorstand der Antragsgegnerin, der KZV Berlin, und Vorstandsvorsitzender. Davor war er u.a. seit Januar 2011 hauptamtliches Vorstandsmitglied im Vorstand der Antragsgegnerin sowie seit 2017 stellvertretender Vorstandsvorsitzender und übte seit 2005 verschiedene Leitungsfunktionen für die Zahnärztekammer Berlin aus. Mit gleichlautenden Schreiben – mit handschriftlich ergänzten Daten zwischen dem 23. September 2024 und 2. Oktober 2024 – beantragten 23 der 40 Mitglieder der Vertreterversamm- lung der Antragsgegnerin, den Antragsteller von seinem Amt als Vorstandsvorsitzenden zu entbinden und die sofortige Vollziehung der Entbindung anzuordnen. Eine Begründung war den Anträgen nicht beigefügt. Auf die Ladung vom 7. Oktober 2024 auf den 16. Oktober 2024 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 an die Vorsitzende der Vertreterversammlung und begehrte die Anträge zurückzuweisen bzw. von der Tagesordnung zu nehmen. Es fehle bereits an einer hinreichenden Äußerungsfrist. Dem Antrag auf „Entbindung“ vom Vorstandsamt wurde nach mündlicher Begründung durch ein Mitglied der Vertreterversammlung und ein Vorstandsmitglied mit 27 Ja-Stimmen bei 11 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen stattgegeben und die sofortige Vollziehung mit gesondertem Beschluss angeordnet. Mit Dringlichkeitsantrag wurde darüber hinaus beschlossen, aus dem Kreis der verbleibenden Vorstandsmitglieder einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Der Antragsteller hatte sich in der Sitzung nicht in der Sache eingelassen und legte gegen die Beschlüsse am 24. Oktober 2024 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 15. November 2024 wurde dem Antragsteller der Beschluss der Vertreterversammlung schriftlich bekannt gegeben, mit dem er von seinem Amt als Vorstandsmitglied entbunden wurde. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 2 der Satzung der KZV i.V.m. § 79 Abs. 5 SGB V und § 35a Abs. 1 SGB IV i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 59 Abs. 2 SGB IV. Dem Antragsteller sei die Befähigung zur ordnungsgemäßen Führung der Amtsgeschäfte für die von ihm zu verantwortenden Ressorts und die nach § 79 Abs. 6 SGB V erforderliche fachliche Eignung abgesprochen worden. Das Vertrauen in seine Amtsführung habe ihm die Mehrheit der VV-Mitglieder entzogen (§ 35a Abs. 7 Satz 2 SGB IV). Es hätten im Sinne des § 59 Abs. 2 SGB IV wichtige Gründe für eine Amtsentbindung vorgelegen. Zur Begründung war im Tatsächlichen ausgeführt, der Antragsteller habe als verantwortlicher Ressortleiter HVM einen Vorstandsbeschluss für 2023 veranlasst, mit dem einheitliche Basisgrenzwerte für Primär- und Ersatzkassen festgelegt worden seien, obwohl bei den Ersatzkassen keine Überschreitung gedroht habe. Er habe bis Ende 2023 und im Folgejahr trotz Aufforderung nicht quartalsweise über die Budgetauslastung informiert. Es hätten in seinen Vorstandsberichten aktuelle standespolitische Themen gefehlt. Im Jahr 2024 seien in den beiden ersten Quartalen trotz Einigung mit einem Krankenkassenverband die Grenzwerte erneut abgesenkt worden. In einem Sonderrundschreiben vom 23. September 2024 seien fehlerhafte Begründungen gegeben und die Rückzahlung der HVM-Einbehalte mit Geldern aus Honorarausgleichskonten unter Umgehung der HVM-Anwendung erfolgt – dies darüber hinaus erst im Dezember und nicht als Sonderzahlung. Die genannten Fehlentscheidungen stellten die Kompetenz und fachliche Eignung des Antragsstellers infrage. Ein Vorstandsmitglied habe in der außerordentlichen Vertreterversammlung erläutert, dass der Antragsteller als Ressortleiter HVM Vorstandsbeschlüsse überhastet herbeiführe sowie Unterlagen und Informationen vorenthalte. Er erfülle nicht die ihn als Vorstandsvorsitzenden treffende Verpflichtung zur repräsentativen Vertretung, desavouiere Vorstandskollegen auf Bundesebene und habe mehrfach einen Urlaubsantrag eintragen lassen. Er sei auch gegenüber Mitarbeitern illoyal und komme seiner Fürsorgepflicht nicht nach. Er habe ein Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin ohne triftige und objektive Gründe beenden wollen. Er schädige die Antragsgegnerin nach innen und außen. Mit weiterem Schreiben vom 15. November 2024 wurde dem Antragsteller der weitere Beschluss vom 16. Oktober 2024 schriftlich bekanntgegeben, in dem die sofortige Vollziehung der Entbindung vom Amt als Vorstandsmitglied angeordnet wurde (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Die Durchsetzung der Amtsentbindung sei so dringlich, dass der Ausschluss von Anfechtungsrechtsbehelfen geboten sei. Es stelle eine potentielle Gefahr und ein Risiko für die KZV Berlin dar, wenn der Antragsteller sein Amt weiterführe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens stehe zu befürchten, dass Pflichten, Obliegenheiten und Diensthandlungen weiterhin nicht ordnungsgemäß erfüllt würden. Auch das herabwürdigende und unkollegiale Verhalten gegenüber seinen Vorstandskollegen könne nicht hingenommen werden. Es stehe zu befürchten, dass der Antragsteller auch weiterhin die für die Vorstandsarbeit maßgeblichen Regularien nicht beachte. Es gelte, ab sofort weitere Beschädigungen der Körperschaft zu verhindern. Mit seinem am 8. November 2024 beim Sozialgericht Berlin eingegangen Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er habe bis zur Sitzung der Vertreterversammlung nicht erfahren, womit die Anträge begründet worden seien. Es sei in der Einladung bereits nicht zu ersehen gewesen, ob er von seinem Amt entbunden oder enthoben werden soll. Die Sitzung habe um 21.30 Uhr begonnen und bis 1.30 Uhr gedauert, er sei mit den verschiedensten Vorwürfen erstmalig mündlich konfrontiert worden und habe keine vernünftige Verteidigung formulieren können. Er rügt in formeller Hinsicht eine unzureichende Anhörung, auch habe es den Anträgen an der erforderlichen Begründung gefehlt. Weder die Satzung noch das Gesetz würden bei einer Amtsentbindung die Möglichkeit des Sofortvollzugs kennen. Er tritt der Amtsentbindung in der Sache entgegen und verweist darauf, dass das Vertrauen ganz offensichtlich aus persönlichen und damit im Sinne des Gesetzes unsachlichen Gründen entzogen worden sei. Es fehle an der erforderlichen Objektivierung der Gründe, insbesondere beim Vertrauensentzug. Eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung könne vorliegend nicht ernsthaft angenommen werden, es liege auch kein im Rechtssinne wichtiger Grund vor. Nach Vorliegen der schriftlichen Bescheidbegründung tritt er den Vorwürfen auch im Einzelnen entgegen. Auf die Antragsbegründung vom 10. Dezember 2024 wird insoweit Bezug genommen. Bis zum 9. April 2024 habe eine geteilte Zuständigkeit im Vorstand für den HVM bestanden, auch im Übrigen bestehe eine Verantwortlichkeit des gesamten Vorstandes, der überwiegend einstimmig entschieden habe. Der Amtsentbindung liege tatsächlich eine Koalition von zwei Verbänden in der Vertreterversammlung zugrunde, deren Stimmenmehrheit bei der Wahl zum Vorstandsvorsitzenden nicht zum Tra- gen gekommen sei, nun aber umgesetzt werden solle. Die Begründung für den Sofortvollzug sei nicht haltbar. Dem Antrag beigefügt ist eine eidesstattliche Versicherung des Antragstel- lers, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.10.2024 ge- gen den Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 16.10.2024 anzu- ordnen, mit dem der Antragsgegner von seinem Amt als Vorstandsvorsitzender und Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin entbunden wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zurückzuweisen. Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, der Amtsentbindungsbeschluss vom 16. Oktober 2024 sei insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch vor dem Hintergrund von § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB IV i.V.m. § 79 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 35a Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf der Grundlage von § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zulässig. Dem Antragsteller sei Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, mehr verlange das Gesetz nicht, zumal es sich um ureigene Themen des Vorstandes handele. Im Übrigen habe hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestanden. Bei der Beurteilung des Interesses an der sofortigen Vollziehung sei auch maßgeblich, dass zwei Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, deren Verhältnis besonders gesetzlich ausgeprägt sei, betroffen seien. Ein Vertrauensentzug sei stark von subjektiven Elementen geprägt und nicht von einem objektiven Fehlverhalten abhängig; vielmehr bestehe eine Art Beurteilungsspielraum, Grenze sei das Willkürverbot. Das Vorliegen „unsachlicher Gründe“ habe der Antragsteller zu beweisen, dies sei nicht gelungen. Sie verteidigt zunächst im Einzelnen alle gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe und verweist darauf, dass diese nicht unsachlich seien. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 17. Dezember 2024 einen Vergleich auf Widerruf zur einvernehmlichen Beendigung des Amtes des Antragstellers im Vorstand der Antragsgegnerin und zur Beendigung des Dienstvertrages geschlossen, der unter dem Vorbehalt eines zustimmenden Beschlusses der Vertreterversammlung am 27. Januar 2025 und der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde stand. Auf das Protokoll des Erörterungstermins und die darin enthaltenen vorläufigen Hinweise zur Rechtsauffassung des Gerichts wird im Übrigen verwiesen. Der Antragsteller hat den Vergleich mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 widerrufen und ausgeführt, die zuständige Aufsichtsbehörde, die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege, habe dem Vergleich definitiv die Zustimmung verweigert. Die Antragsgegnerin hat die Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde zu den Gerichtsakten gereicht und zu den gerichtlichen Hinweisen im Protokoll des Erörterungstermins weiter aus- geführt: Ein wichtiger Grund für die Amtsenthebung liege vor. Dem Antragsteller sei in dem Enthebungsbescheid vom 15. November 2024 u.a. auch vorgeworfen worden, den HVM umgangen zu haben, indem er 2023 trotz Überschreitung der Gesamtvergütung im Primärkassenbereich das einbehaltene Honorar rechtswidrig ausgezahlt habe. Im Primärkassenbereich habe eine Überschreitung von ca. 2,8 Millionen Euro vorgelegen, gleichwohl seien die „Einbe- halte“ vollständig ausgeschüttet worden. Dies stelle eine grobe Pflichtverletzung und einen vorsätzlichen Verstoß gegen geltendes Recht dar, da lediglich eine Ausschüttung der zuviel erfolgten Einbehalte zulässig gewesen wäre und darüber hinaus hierfür auf die sogenannten Honorarausgleichskonten zurückgegriffen worden sei. Den Sachverhalt als solchen habe der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch eingeräumt, der zum Zeitpunkt der Auszahlung auch alleinverantwortlich für das Ressort HVM gewesen sei. Ihn entlaste weder der Vorstandsbeschluss hierzu vom 16. September 2024 noch die Entscheidung in der Vertreterversammlung am 23. September 2024, da das Ergebnis schon vorab am selben Tag mit Sonderrundschreiben kommuniziert worden sei. Dieser Vorwurf habe im Entbindungsbeschluss und im angegriffenen Bescheid hinreichend angeklungen und sei dem Antragsteller bekannt gewesen. Die Antragsgegnerin habe in der Vertreterversammlung am 23. September 2024 alle zu dem vorgetragenen Vorwurf gehörenden Tatsachen referiert, wie sich aus dem Protokoll ergebe. Von diesen Angaben des Antragstellers sei nicht abgewichen worden, sodass ein Fall von § 24 Abs. 2 VwVfG vorliege. Darüber hinaus sei der Antragsteller mit dem Vorwurf und den zugrundeliegenden Tatsachen auch in der Vertreterversammlung am 16. Oktober 2024 konfrontiert worden. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit der Nachholung der Anhörung, zur Widerspruchsbegründung sei dem Antragsteller wunschgemäß eine Frist bis zum 7. März 2025 eingeräumt worden. Es werde darauf hingewiesen, dass rechtlich nicht geklärt sei, ob für die Entscheidung über den Widerspruch die Vertreterversammlung oder der Vorstand zuständig sei. Selbst im Falle der Zuständigkeit des Vorstandes bestehe die Möglichkeit der Nachholung einer Anhörung, der regelmäßig bestehende Devolutiveffekt mache deutlich, dass im Widerspruchsverfahren nicht notwendig die Ausgangsinstanz befasst werden müsse. Der Antragsteller erwidert im Hinblick auf Beschränkung der Amtsentbindung im laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die angeblich rechtswidrige Handhabung der HVM- Einbehalte 2023 durch ihn, dass der HVM trotz seiner alleinigen Ressortverantwortlichkeit den gesamten Vorstand verpflichte und alle Entscheidungen von diesem als Ganzes getroffen werden müssten. Er verteidigt das Vorgehen auch im Übrigen. Die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Beschluss vom 24. Februar 2025 erneut von seinem Amt entbunden und die sofortige Vollziehung des Beschlus- ses angeordnet. Hiergegen hat der Antragssteller Widerspruch eingelegt. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren hierzu ist bei der Kammer unter dem Az. S 22 KA 17/25 ER anhängig. Der Antragsteller hat dazu zunächst die Ansicht vertreten, dass damit das Rechtsschutzbedürfnis im hier anhängigen Eilrechtsschutzverfahren entfallen sein dürfte. Die Antragsgegnerin hat auf die entsprechende gerichtliche Nachfrage noch vor Erlass der schriftlichen Bescheidausfertigungen zur weiten Amtsenthebung mitgeteilt, der (neue) Entbindungsbeschluss stütze sich auf einen Vertrauensentzug wegen vollständiger Rückzahlung der Einbehalte aus dem Jahr 2023. Er sei damit sachlich begründet und klar rechtmäßig, entsprechendes gelte für die neue Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der neue Beschluss enthalte weder ausdrücklich noch konkludent eine Rücknahme der Beschlüsse vom 16. Oktober 2024. Aufgrund der im Erörterungstermin der Kammer geäußerten Zweifel, insbesondere an der ausreichenden Anhörung, habe sich die Vertreterversammlung entschlossen, einen neuen Entbindungsbeschluss zu fassen, ohne die bisherigen Beschlüsse zurückzunehmen. Eine Erledigung sei – bislang – nicht eingetreten, der erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle es noch an der gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG geforderten schriftlichen Begründung. Sollte die am 24. Februar 2025 beschlossene sofortige Vollziehung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, würde dem Antragssteller wohl im anhängigen Verfahren gegen die Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da auch ein Obsiegen nichts an der sofortigen Vollziehung des Entbindungsbeschlusses vom 24. Februar 2025 ändern würde. Der Antragsteller hat daraufhin erwidert, die Antragsgegnerin erlasse offensichtlich einen rechtswidrigen Zweitbescheid auf Vorrat, er könne nur einmal von seinem Amt entbunden werden. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort, da der Beschluss vom 16. Oktober 2024 weiterhin Rechtswirkung entfalte. Würde das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt und der neue Beschluss vom 24. Februar 2025 zurückgenommen, verbleibe er ohne vorläufigen Rechtsschutz gegen die Amtsenthebung. Die neuen Beschlüsse seien offensichtlich rechtswidrig, da eine Behörde nicht zweimal über dieselbe Sache entscheiden dürfe. Im Übrigen sei die Kündigung des Dienstvertrages zum 31. Mai 2025 nicht zurückgenommen worden. Die Antragsgegnerin vertritt zuletzt die Auffassung, der Vertreterversammlung stehe es frei, so oft über eine bestimmte Angelegenheit zu beschließen, wie sie wolle. Das dogmatische Verhältnis beider Beschlüsse sei eine Frage des Einzelfalls, berühre aber nicht deren Rechtmäßigkeit. Die Frage, ob der Beschluss vom 24. Februar 2025 überhaupt Rechtswirkungen im Sinne einer Regelung entfalte, hänge davon ab, ob der Beschluss vom 16. Oktober 2025 ei- ner gerichtlichen Überprüfung standhalte. Sofern die Anfechtungsklage Erfolg habe, käme dem Beschluss vom 24. Februar 2025 Regelungscharakter zu, der Antragsteller müsse hiergegen die erforderlichen Rechtsmittel ergreifen. Sollte hingegen die Amtsentbindung vom 16. Oktober 2024 einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, entfalte der Entbindungsbeschluss vom 24. Februar 2025 keine Regelungswirkung mehr. Ob beim Antragsteller dann für ein Vorgehen gegen den Amtsenthebungsbeschluss vom 24. Februar 2025 noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, könne im hiesigen Verfahren offenbleiben. In der Sache verweist sie zu dem zuletzt noch streitgegenständlichen Vorwurf darauf, der Antragsteller könne sich bei einer Vertrauenszerstörung durch eigenes rechtswidriges Verhalten nicht mit dem Hinweis entlasten, die anderen Vorstandsmitglieder oder die Justiziarin und die Geschäftsführerin hätten keine Bedenken vorgetragen. Zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Akten aus dem Verfahren S 22 KA 17/25 ER verwiesen, die beigezogen waren. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist statthaft, da die Vertreterversammlung mit weiterem Beschluss vom 16. Oktober 2024 die sofortige Vollziehung der Amtsentbindung des Antragstellers angeordnet hat. Es fehlt dem Antragsteller auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren. Mit dem zweiten Amtsenthebungsbeschluss vom 24. Februar 2025 hat sich der hier streitgegenständliche Amtsenthebungsbeschluss vom 16. Oktober 2024 nicht erledigt. Der Amtsenthebungsbeschluss vom 24. Februar 2025 in der Form des Ausführungsbescheides vom 13. März 2025 enthält keine dahingehende rechtsgestaltende Erklärung, eine einseitige oder übereinstimmende Erledigungserklärung ist weder im hier anhängigen Verfahren noch im Verfahren zum Az. S 22 KA 17/25 ER erfolgt. Es liegt auch keine sonstige Erledigung im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X vor. Beide Amtsenthebungsbeschlüsse sind zwar auf dasselbe Regelungsziel gerichtet und betreffen teilweise übereinstimmende Sachverhalte; Grundlage der Amtsenthebung im Rechtssinne sind aber unterschiedliche Beschlüsse der Vertreterversammlung, vor allem aber kommt ihnen eine unterschiedliche zeitliche Geltungswirkung zu. Der hier streitgegenständliche Amtsenthebungsbeschluss vom 16. Oktober 2024 entfaltet Wirksamkeit mit Bekanntgabe (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Er ist auch nicht mit dem Beschluss vom 24. Februar erledigt, da er weiterhin Rechtswirkung entfaltet, indem er z.B. Grundlage der Kündigung des Dienstvertrages des Antragstellers ist und deren Fristen bestimmt. Daher kommt dem Begehren des Antragstellers auch ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis zu. Hierbei ist unerheblich, ob eine sofort vollziehbare Amtsenthebung ggf. auch aufgrund der Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 24. Februar 2025 gegeben ist, da diese im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich sind und die fortbestehenden Rechtswirkungen der Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 gerade nicht beseitigen. Aus dem oben Ausgeführten folgt sogleich, dass kein Fall entsprechend § 96 bzw. § 86 SGG vorliegt, da der nachfolgende Amtsentbindungsbeschluss den vorhergehenden weder ersetzt noch abgeändert hat. Der Antragsteller vermag zunächst nicht mit dem Einwand durchzudringen, den gestellten Amtsentbindungsanträgen fehle es an der erforderlichen Begründung und es bleibe unklar, ob diese auf Amtsenthebung oder Amtsentbindung bzw. auf das Amt als Vorstandsmitglied oder Vorsitzenden des Vorstandes gerichtet waren. So ist im Rechtssinne bereits fraglich, ob für den Fall des Begehrens auf Amtsentbindung bzw. Amtsenthebung § 13 Abs. 2 der Satzung der KZV Berlin (Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern) mit der Forderung nach einem schriftlichen Antrag nicht lex specialis zu § 4 Abs. 2 der GO-VV ist, der allgemein für die Aufstellung der Tagesordnung schriftliche Anträge „mit Begründung“ fordert. Die Frage der hinreichenden schriftlichen Begründung der Amtsenthebungsanträge betrifft daher zunächst nur die ordnungsgemäße Anhörung (dazu sogleich), begründet aber keine selbständigen Bedenken gegen die Form der Anträge. Verlangt wird darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der KZV Berlin, dass die Ladung unter Nennung des Tagesordnungspunktes „Antrag auf Enthebung“ oder aber „Antrag auf Entbindung“ erfolgt. Insoweit ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die schriftliche Einladung vom 7. Oktober 2024 davon spricht, dass mehr als ein Viertel der Mitglieder beantragt habe, dass der Antragsteller seines Amtes enthoben werden soll. Die beigefügte Tagesordnung selbst stellt aber klar, dass dieses Begehren als Antrag auf Entbindung vom Vorstandsamt ausgelegt wurde. Damit ist § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung Genüge getan. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hat vorliegend auch Erfolg, wenn man mit der Antragsgegnerin, aber wohl gegen die h.M. in der Literatur davon ausgeht, dass die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage von § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG – wie vorliegend – auch im Fall einer Amtsenthebung zulässig ist. § 79 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 35a Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IV in der Verweisung auf § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV erlaubt nämlich eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nur für den Fall der Amtsenthebung (§ 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), nicht aber im Fall der Amtsentbindung (§ 59 Abs. 2), da in Abs. 2 der entsprechende Zusatz fehlt (vgl. nur Mayer- Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86a Rn. 23 mwN; Kremer/Wittmann, KAR, § 79 Rn. 79-53; Krauskopf/Krauskopf SGB V § 79 Rn. 49). § 59 Abs. 2 und 3 SGV IV geht allerdings auf § 6 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes i.d.F. der Neufassung vom 23. August 1967 zurück, der – jedenfalls dem Wortlaut nach – die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl für die Amtsentbindung als auch für die Amtsenthebung vorsah. Mit der Übernahme in das SGB IV war aber nur der Einbau in das Sozialgesetzbuch unter rechtssystematischer Überarbeitung beabsichtigt, ohne Überlegungen über Reformen auf dem Gebiet der Selbstverwaltung zu präjudizieren (BT-Drs. 7/4122, S. 36). § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV trat durch Gesetz vom 23.12.1976 mit Wirkung zum 1.9.1977 in Kraft (BGBl. I 1976, 2845, 3857 und 3870) und gilt seitdem unverändert. Seinerzeit regelte allerdings § 97 Abs. 1 SGG (i.d.F. vom 23.12.1976, BGBl I 3845) lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage „wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die Entbindung vom Amts oder die Amtsenthebung eines Mitgliedes eines Organs...begehrt wird; eine von dem zuständigen Organ angeordnete sofortige Vollziehung wird von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt“. Insofern sind Zweifel angebracht, ob die einschränkende Regelung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV nach der grundlegenden Umgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. 2144) und der Einfügung von §§ 86a, 86b SGG noch Geltung beansprucht, da nunmehr eine gänzlich andere Systematik, nämlich der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sowie eine umfassende Gewährleistung von gerichtlichem Eilrechtsschutz, gilt. Die Kammer hält es daher für vertretbar, dass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im Fall der Amtsentbindung zwar nicht auf § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV gestützt werden kann, der Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nach der Novellierung des einstweiligen Rechtsschutzes im SGG aber nicht ausgeschlossen ist (so auch Harmsdorf, in Hauck/Noftz, SGB V § 79 Rn. 5; vgl. zur Parallelproblematik in § 97 Abs. 4 SGB V Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl. § 97 Rn. 135 mwN, insbes. BSG, Be- schl. v 5.6.2013 – B 6 KA 41/13 B – Juris Rn. 20). § 13 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der KZV dürfte vor dem Hintergrund der genannten vorrangigen gesetzlichen Regelungen lediglich deklaratorische Bedeutung zukommen, der Anordnung der sofortigen Vollziehung daher nicht grundsätzlich entgegenstehen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beschluss der Antragsgegne- rin vom 16. Oktober 2024 (schriftlicher Bescheid vom 15. November 2024) ist auch für sich gesehen formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung i.S.v. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG noch hinreichend begründet. Insoweit bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus der Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist (vgl. Pawlita in: Schle- gel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 97 SGB V, Stand: 5. Juni 2023, Rn. 107; LSG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 19.05.2021 – L 11 KA 58/19 B – Juris Rn. 53 f.). Die Begründung kann knapp ausfallen; überspitzte Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung dürfen nicht gestellt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12. Juli 2019 – L 24 KA 30/19 B ER – Juris Rn. 49; Beschl. v. 18.10.2023 – L 7 KA 26/23 B ER – Juris Rn. 5). Die Begründung muss nicht in der Sache zutreffend sein, die Behörde muss aber darlegen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Einzelfall bewusst war. Vorliegend legt die Antragsgegnerin noch hinreichend einzelfallbezogen dar, dass – die erhobenen Vorwürfe als wahr unterstellt – eine aufschiebende Wirkung eine potentielle Gefahr darstellt, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Fortführung und Wiederholung des im Einzelfall benannten Fehlverhaltens droht. Die Begründung ist zwar allgemein gehalten, lässt aber noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Geschehnissen erkennen, die entsprechend gewürdigt werden. Der Antrag ist allerdings in der Sache begründet, da die Amtsentbindung bereits formell rechtswidrig erfolgt ist, da der Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört worden ist. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund: Am Vollzug eines offen- sichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Umgekehrt über- wiegt das öffentliche Interesse grundsätzlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offen- sichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei kommt in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vor allem dem Grad der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides Bedeutung zu. Daneben können aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte abhängig davon eine Rolle spielen, in welchem Umfang die sofortige Vollziehung für den Adressaten des Bescheides eine besondere Härte darstellt (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg – Beschl. v. 18.10.2023 – L 7 KA 26/23 B ER – Juris Rn. 8; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.01.2023 – L 11 KA 9/21 B ER – Juris Rn. 18, jeweils mwN). Die Entscheidung über die Amtsentbindung durch die Vertreterversammlung ist ein Verwaltungsakt, dementsprechend ist dem Vorstandsmitglied vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. (vgl. nur Krauskopf, Krauskopf SGB V § 79 Rn. 48; Harmsdorf, in Hauck/Noftz, SGB V § 79 Rn. 5). Zwar schreibt weder § 28 Abs. 1 VwVfG noch § 24 Abs. 1 SGB X Fristen oder Fristsetzungen durch die Behörde vor. Der Beteiligte muss aber Gelegenheit zur Äußerung haben, was ausreichend Zeit voraussetzt, in der sich der Betroffene Sachkenntnis verschaffen und überlegen kann, ob und ggf. wie er sich äußern will (BeckOGK/Mutschler, SGB X § 24 Rn. 30). Eine bloß mündliche Anhörung kommt in Betracht, wenn der Beteiligte sich ohne Vorbereitung zur Sache äußern kann, vornehmlich bei einem einfach gelagerten Sachverhalt (Schütz/Siefert, SGB X § 24 Rn. 10). Eine ausreichende Anhörung setzt also eine hinreichende Information durch die Verwaltung voraus. Daran fehlte es vorliegend. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, von den tatsächlichen Vorwürfen, die die Amtsentbindung rechtfertigen sollen, erstmals in der maßgeblichen Sitzung am 16. Oktober 2024 erfahren zu haben. Es handelte sich um ca. zehn sehr unterschiedliche und teilweise sehr komplexe Sachverhalte aus verschieden Zeiten, die mangels schriftlicher Antragsbegründung erstmals in zwei mündlichen Wortbeiträgen im Tatsächlichen dargelegt wurden. Dass der Antragsteller hierauf – auch vor dem Hintergrund der Dauer und Uhrzeit der Sitzung – nicht adäquat reagieren konnte, liegt auf der Hand. Es war ihm auch nicht zumutbar, sich wenigstens teilweise einzulassen, da von der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung kein Zweifel gelassen wurde, dass in dieser Sitzung eine endgültige Entscheidung erfolgen soll. Auch wenn der Antragsgegnerin zuzugestehen ist, dass die rechtliche Berücksichtigung einer unterbliebenen bzw. unzureichenden Anhörung im Rahmen der gebotenen kursorischen Abwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG unterschiedlich gesehen wird, bestehen vorliegend maßgebliche rechtliche Besonderheiten für die in Rede stehende Entscheidung der Vertreterversammlung, nach denen allein die fehlende Anhörung zum Erfolg des Aussetzungsbegehrens führt. So hat das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 12.01.2023 (– L 11 KA 9/21 B ER – Juris Rn. 22 für den Fall einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung) angenommen, dass die Frage einer unterlassenen Anhörung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung bedarf, wenn der Antragsteller im Verfahren selbst ausreichend Gelegenheit zur Darlegung des Sachverhalts und seiner Rechtsauffassung hat bzw. ein möglicher Anhörungsmangel unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X noch im Widerspruchsverfahren geheilt werden könne. Dieser Auffassung hat sich u.a. auch das LSG Hessen angeschlossen (Beschl. v. 6.2.2024 – L 6 AS 413/23 B ER – Juris Rn. 50; a. A. aber z. B. SG Landshut, Beschl. v. 19.1.2024 – S 7 R 843/23 ER- Juris Rn. 124 mwN ausdrücklich für den Fall einer Amtsenthebung gemäß §§ 36 Abs. 2, 59 Abs. 3 SGB IV). Die Entscheidung über Amtsentziehung und die Amtsenthebung obliegt vorliegend der Vertreterversammlung als Kollegialorgan. Daher muss die Anhörung grundsätzlich mündlich in der Versammlung erfolgen. Möglich ist auch eine schriftliche Äußerung des Vorstandsmitglieds, die dann allen Mitgliedern der Vertreterversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss. Nur so kann aber die Vertreterversammlung ihre Entscheidung aus dem Inbegriff des Verfahrensstoffs treffen und dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X gerecht werden (Kremer/Wittmann, KAR, § 79 SGB V Rn. 79-5; Heberlein, VSSR 2008, 269, 275). Daraus folgt zugleich, dass die unterlassene Anhörung nicht im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch Einlassungen im Widerspruchsverfahren bzw. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geheilt werden kann. Erforderlich ist nämlich vielmehr eine erneute Entscheidung des Kollegialorgans Vertreterversammlung, weil nur dadurch eine sachgerechte Würdigung des nachträglich Vorgebrachten geschehen kann, was eine Nachholung der Anhörung erfordert. Dabei kann das Gericht auch berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht wie im anhängigen Verfahren angekündigt, so schnell wie möglich über den Widerspruch entschieden hat, sondern die hier streitgegenständliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Amtsenthebungsbeschlusses vom 16. Oktober 2024 durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung des weiteren Amtsenthebungsbeschlusses vom 24. Februar 2025 ergänzt hat. Es bleibt demnach offen, ob und in welcher Weise das Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2024 noch fortgeführt oder gar als erledigt betrachtet wird, dies auch vor dem Hintergrund der Einlassung der Antragsgegnerin, wonach offen sei, ob die Vertreterversammlung oder der Vorstand die ausstehende Widerspruchsentscheidung trifft. Dem Anhörungserfordernis ist auch nicht dadurch Genüge getan, dass die Antragsgegnerin nach Widerruf des Vergleichs und auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichts im Protokoll des Erörterungstermins vom 17. Dezember 2024 den maßgeblichen rechtlichen Vorwurf gegenüber dem Antragsteller nur noch auf die vollständige Rückzahlung der HVM-Einbehalteaus 2023 unter Umgehung der Vorgaben des HVM i.V.m. Anlage 1 und 2 beschränkt hat und sich darauf beruft, zu diesem Punkt sei dem Antragsteller in einer vorhergehenden Sitzung der Vertreterversammlung am 23. September 2024 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so dass ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X vorliege. § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X erlaubt im Ermessenswege ein Absehen von der Anhörung, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Die Vorschrift geht davon aus, dass aus Gründen der Verwaltungsökonomie die Anhörung zu einer bloßen Formalie verkommt, wenn lediglich die eigenen Angaben des Beteiligten der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn tatsächlich allein aufgrund der Angaben des Beteiligten eine Entscheidung getroffen werden kann, und nicht davon ausgegangen werden muss, dass durch eine Anhörung andere, für den Beteiligten ggf. günstigere Tatsachen bekannt werden. Will die Behörde neben den Angaben der Beteiligten andere Tatsachen ihrer Entscheidung zugrunde legen, die sie z. B. selbst ermittelt hat oder von Dritten mitgeteilt wurden, kann unter Berufung auf § 24 SGB X nicht von einer Anhörung abgesehen werden (Schütze/Siefert, SGB X, § 24 SGB X Rn. 32). In der maßgeblichen Vertreterversammlung vom 23. September 2024 wurde der Umgang mit den HVM-Einbehalten nicht als Grundlage einer Amtsentbindung des Antragstellers angesprochen, auch waren die näheren Umstände der Beschlussfassung des Vorstandes und ggf. die Begründung für diese Vorgehensweise nicht in einer Weise thematisiert worden, die eine Amtsenthebung allein auf dieser Grundlage auch nur ansatzweise zu rechtfertigen vermag. Das zu den Gerichtsakten gereichte Protokoll der Vertreterversammlung vom 23. September 2024 weist aus, dass die Möglichkeit eines rechtswidrigen Handelns des Vorstandes oder des Antragstellers in keiner Weise Gegenstand der Erörterung war. Eine Anhörung setzt aber voraus, dass der Beteiligte die den Eingriff tragenden Haupttatsachen als solche erkennt und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (Schütze/Siefert aaO Rn. 3). Dies war in der Vertreterversammlung vom 23. September 2024 erkennbar nicht der Fall, da, wie dargelegt, das Vorgehen des Antragstellers im Hinblick auf den maßgeblichen Vorstandsbeschluss nicht thematisiert wurde. Auch im Übrigen kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die Amtsentbindung vom 16. Oktober 2024 lasse sich jedenfalls auf den Vorwurf der unzulässigen vollständigen Rückzahlung der HVM-Einbehalte im Jahre 2023 stützen. Die nachträgliche Reduzierung der Amtsentbindung auf lediglich einen Vorwurf im Tatsächlichen und im Rechtlichen allein auf den Aspekt des Vertrauensverlustes verändert den angegriffenen Beschluss in seinem Wesen. Eine Wesensänderung des Verwaltungsaktes liegt der h. M. zufolge vor, wenn die von der Behörde ursprünglich angestellten tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nachträglich ausgewechselt oder neue Tatsachen nachgeschoben werden, sodass in den Kern, die Identität des Verwaltungsaktes, eingegriffen wird und der Sache nach ein neuer Verwaltungsakt – etwas anderes als zuvor – entsteht (vgl. nur Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 113 Rn. 38). In diesem Sinne ist ein Nachschieben von Gründen (durch die Verwaltung oder das Gericht) in einer reinen Anfechtungssituation nach der Rspr. unzulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 54 Rn. 35a mwN). So liegt es aber hier. Aus dem Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung vom 16. Oktober 2024 ergibt sich, dass der Vorwurf der vollständigen Rückzahlung der HVM-Einbehalte für das Jahr 2023 im Tatsächlichen nur eine untergeordnete Rolle bei der Beschlussfassung spielte, die sich ausweislich der schriftlichen Bescheidausfertigung vom 14. November 2024 gleichberechtigt auf drei rechtliche Begründungen und ca. 10 Vorwürfe im Tatsächlichen stützte. Die Entscheidung der Vertreterversammlung vom 16. Oktober 2024 über die Amtsentbindung wird mit der Reduktion auf die vollständige Rückzahlung der HVM-Einbehalte für 2023 grundlegend verändert, hierüber hat sie im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung tatsächlich nicht entschieden. Dieser Aspekt kann daher nur mit einer neuen Entscheidung der Vertreterversammlung umgesetzt werden, vermag aber nicht nachträglich die hier zu beurteilende Amtsentbindung vom 16. Oktober 2024 zu begründen und zu rechtfertigen. Gegen den Beschluss über die Amtsentbindung bestehen auch im Übrigen die rechtlichen Bedenken, die das Gericht bereits in der Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins am 16. Dezember 2024 niedergelegt hat: Die in dem angegriffenen Bescheid gegebene Begründung, dass der Antragsteller zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht in der Lage ist (vgl. § 35a Abs. 7 Satz 2 SGB IV i.V.m. § 79 Abs. 6 Satz 1 SGB V) bzw. ihm die fachliche Eignung mangelt (vgl. § 79 Abs. 6 Satz 2 SGB V), kann die angegriffene Entscheidung erkennbar nicht tragen, da hierfür jeder Anhaltspunkt fehlt. An der maßgeblichen Qualifikation des Antragstellers bestehen nach Aktenlage, d. h. im Hinblick auf seine langjährige verantwortliche Tätigkeit kein Zweifel. Die Bescheidbegründung dürfte nach kursorischer Prüfung auch nicht ohne weiteres geeignet sein, einen „wichtigen Grund“ für die Amtsenthebung im Sinne des § 59 Abs. 2 SGB IV (i.V.m. § 35a Abs. 7 Satz 1 SGB IV, § 79 Abs. 6 Satz 1 SGB V) zu begründen. Auch hierfür fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag im Tatsächlichen, da die erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen einen wertenden Charakter haben und so auch in einem Hauptsacheverfahren nicht einem Beweis zugänglich sein dürften. Die Begründung lässt auch nicht hinreichend deutlich werden, worin der „wichtige Grund“ für die Amtsentbindung gesehen wird. In rechtlicher Hinsicht dürfte es daher vornehmlich darum gehen, ob die Voraussetzungen für einen sog. Vertrauensentzug vorliegen (§ 35a Abs. 7 Satz 2 SGB IV i.V.m. § 79 Abs. 6 Satz 1 SGB V) bzw. hinreichend objektivierbar dargelegt wurden. Vorliegend bestehen Zweifel auf der Grundlage der gegebenen Begründung, ob das mangelnde Vertrauen sich hinreichend manifestiert hat, wofür ein Verweis auf nicht näher bestimmte Pflichtverstöße gerade nicht genügen dürfte (vgl. BayLSG, Urt. v. 18.1.2007 – L 4 KR 328/05 – Juris Rn. 16). In rechtlicher Hinsicht ist darüber hinaus auch fraglich, ob fehlendes Vertrauen innerhalb des Vorstandes ohne weiteres einen Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung begründen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.