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Urteil

S 208 BA 176/21

SG Berlin 208. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGBE:2023:0616.S208BA176.21.00
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Leitsätze
Ist der Betroffenen eine stille Beteiligung nur an der auswärtigen Beratungsstelle einer Steuerberatungsgesellschaft eingeräumt und ist die Betroffene ausschließlich für die auswärtige Beratungsstelle tätig, können der Betroffenen aufgrund der Beteiligungsverhältnisse keine Weisungen erteilt werden und trägt sie entsprechend ihrem Kapitaleinsatz an der Gesellschaft ein unternehmerisches Risiko, aufgrund dessen sie einen etwaigen Verlust der Beratungsstelle mitzutragen hat, so ist die Betroffene nicht als abhängig beschäftigt anzusehen. (Rn.20) und (Rn.21)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen der seit dem 01.01.2012 ausgeübten Tätigkeit in der in G. … unterhaltenen Steuerberatungskanzlei mangels abhängiger Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Betroffenen eine stille Beteiligung nur an der auswärtigen Beratungsstelle einer Steuerberatungsgesellschaft eingeräumt und ist die Betroffene ausschließlich für die auswärtige Beratungsstelle tätig, können der Betroffenen aufgrund der Beteiligungsverhältnisse keine Weisungen erteilt werden und trägt sie entsprechend ihrem Kapitaleinsatz an der Gesellschaft ein unternehmerisches Risiko, aufgrund dessen sie einen etwaigen Verlust der Beratungsstelle mitzutragen hat, so ist die Betroffene nicht als abhängig beschäftigt anzusehen. (Rn.20) und (Rn.21) Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen der seit dem 01.01.2012 ausgeübten Tätigkeit in der in G. … unterhaltenen Steuerberatungskanzlei mangels abhängiger Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Feststellung der Beklagten, dass die Beigeladene zu 1) in dem Auftragsverhältnis als mitarbeitende atypisch stille Gesellschafterin bei der Klägerin seit dem 01.01.2012 der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege, erfolgte zu Unrecht. Die Klägerin ist nicht abhängig beschäftigt. Nicht maßgeblich ist, dass seit dem 01.04.2022 § 7a SGB IV geändert ist und die Beklagte auf Antrag nur noch darüber entscheidet, ob eine Beschäftigung oder selbständige Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der aktuellen Fassung), während die Beurteilung der Versicherungspflicht den anderen Versicherungsträgern obliegt (§ 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV in der aktuellen Fassung). Für noch nicht bestandskräftige Statusfeststellungsbescheide betreffend fortlaufend ausgeübte Tätigkeiten ist das bisherige Recht maßgeblich (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2023 – L 1 BA 67/19). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaß-stab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24.01.2007 – B 12 KR 31/06 R). Die Kammer meint entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG, Urteil vom 24.11.2020 – B 12 KR 23/19 R), dass bei der Beurteilung nicht darauf abzustellen ist, inwieweit die Beigeladene zu 1) unternehmerischen Einfluss auf die Klägerin ausüben konnte. Die Beigeladene zu 1) wird aufgrund des Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer stillen Gesellschaft mit der Arbeitskraft als Einlage bzw. als Beitrag im Sinne des § 705 BGB und somit im Rahmen dieser Innengesellschaft tätig, nicht für die Klägerin. Dass die Innengesellschaft definitionsgemäß nicht nach außen auftritt, ist nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich. Die tatsächlichen Verhältnisse stellen sich hier wie beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dar, der wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH hat. Für die Frage, ob Weisungsgebundenheit bei der Tätigkeit vorliegt, kommt es nach Auffassung der Kammer darauf an, ob eine nicht genehme Weisung der stillen Gesellschaft verhindert werden kann, nicht der Klägerin (vgl. LSG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2005 – L 24 KR 6/04). Der Gesellschaftsvertrag enthält keine näheren Vorgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) (Einsatz der vollen Arbeitskraft für die auswärtige Beratungsstelle). Da gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages für Beschlüsse der Gesellschafter eine Mehrheit von 91 % der vorhandenen Stimmen nötig ist und die Beigeladene zu 1) über 10 % der Stimmen verfügte, konnten der Beigeladenen zu 1) gegen ihren Willen keine Weisungen zu ihrer Tätigkeit erteilt werden. Insbesondere war etwa auch ein Geschäftsführer der Klägerin der Beigeladenen gegenüber nicht weisungsbefugt. Die Beigeladene zu 1) leitet die Beratungsstelle. Der Kapitaleinsatz der Beigeladenen zu 1) mit der Möglichkeit des Verlustes derselben und die Beteiligung am Gewinn der Beratungsstelle sprechen nach Auffassung der Kammer ebenfalls gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 sowie § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit in einer Niederlassung der Klägerin. Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Die Klägerin betreibt eine Vielzahl von Niederlassungen in Deutschland, u.a. in G. … . Die Beigeladene zu 1) war dort zunächst aufgrund eines Anstellungsvertrages als Niederlassungsleiterin tätig. Am 10.01.1999 vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) die Aufhebung des bestehenden Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrages und verwiesen auf eine abschließende und vollständige Regelung der vertraglichen Beziehungen durch den Gesellschaftsvertrag vom selben Tag. In diesem „Vertrag zur Gründung einer stillen Gesellschaft“ vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene zu 1), dass Gegenstand der stillen Gesellschaft (Beginn: 01.01.1999) die Förderung der auswärtigen Beratungsstelle und die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis ihrer Tätigkeit sei. Der Beigeladenen zu 1) wurde eine atypisch stille Beteiligung nur an der auswärtigen Beratungsstelle in Höhe von 10 % des Gesamtpraxiswertes eingeräumt. Die Beigeladene zu 1) verpflichtete sich zur Erbringung ihrer vollen Arbeitskraft für die auswärtige Beratungsstelle als Einlage (neben der Erbringung eines Kapitalanteils in Höhe von 2.000 DM) und erhielt für diese Tätigkeiten einen Vorabgewinn, der jeweils durch Vereinbarung mit der GmbH festzulegen sei. In § 5 des Gesellschaftsvertrages war geregelt: Die Gesellschafter beschließen mit einer Mehrheit von 91 % der vorhandenen Stimmen. Über die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft kann nur einstimmig beschlossen werden.“ Die Klägerin war am Ergebnis und am Vermögen der stillen Gesellschaft mit 10 % beteiligt. Eine Beteiligung an Verlusten der auswärtigen Beratungsstelle über die Vermögenseinlage hinaus war ausgeschlossen. Am 20.12.2011 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) eine Vereinbarung bezüglich der „Tätigkeitsvergütung gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages als Vorabgewinn“, wonach ab dem 01.01.2012 bis auf weiteres der Zielvorabgewinn 46.000 € betrage. Der Grundvorabgewinn betrage 26.000 €. Auf den zu erwartenden Vorabgewinn würden angemessene monatliche Vorauszahlungen gezahlt. Ferner erhalte die Beigeladene zu 1) Tantieme unter bestimmten Bedingungen und habe Anspruch auf einen Firmen-Pkw, der auch privat genutzt werden könne. Die Vertragsparteien erklärten, davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sozialversicherungsfrei sei. Die Beigeladene zu 1) beantragte unter dem 13.12.2019 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status betreffend die Tätigkeit bei der Klägerin als steuerberatende Büroleitung. Sie beantragte die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Sie gab einen monatlichen Vorabgewinn von 2.000 € an. Mit Bescheid vom 04.06.2020 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1) in dem Auftragsverhältnis als mitarbeitende atypisch stille Gesellschafterin bei der Klägerin seit dem 01.01.2012 (aufgrund der Vereinbarung vom 20.12.2011) der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Aufgrund der Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin mit 10 % sei es der Beigeladenen zu 1) nicht möglich, die Geschicke der Firma maßgeblich zu beeinflussen. Sie könne zwar Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Innenverhältnis zur Gesellschaft verhindern, aber sie könne den Geschäftsbetrieb weder bestimmen noch einen maßgebenden gestalterischen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen, da sie weder am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt noch Geschäftsführerin sei. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da sie ansonsten in eine nicht von ihr vorgegebene Ordnung des Betriebes eingegliedert sei. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich, wie bei Diensten höherer Art üblich, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Aus den vorliegenden Bescheiden der DRV Mitteldeutschland sei nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1) in den Betriebsprüfungen 2015 und 2019 mitgeprüft worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin vom 22.06.2020 mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2020 als unbegründet zurück. Im Rahmen der 2015 durchgeführten Betriebsprüfung sei keine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erfolgt. Aus beanstandungsfreien Betriebsprüfungen könnten keine Rechte und kein Bestands- und Vertrauensschutz hergeleitet werden, da diese nicht durch entsprechende Verwaltungsakte abgeschlossen würden. Eine materielle Bindungswirkung könne sich nur insoweit ergeben, als Versicherungs- oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt würden. Einer pauschal gehaltenen Prüfmitteilung, nach der die durchgeführte Betriebsprüfung „ohne Beanstandungen geblieben“ sei, komme nach dem objektiven Empfängerhorizont kein Regelungsgehalt zu. Mit der am 14.10.2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt u.a. vor: Der beitragsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1) sei bereits 2015 intensiv im Beitragsprüfungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland durch den Prüfer S. … überprüft worden, wobei sich keine Nachforderungen ergeben hätten. Die Beigeladene zu 1) habe dem Prüfer im Rahmen der Betriebsprüfung sämtliche Unterlagen vorgelegt und Ausführungen zu ihrer Tätigkeit gemacht, um dem Prüfdienst die Möglichkeit zu eröffnen, eine zutreffende Statusentscheidung treffen zu können. Der Prüfer sei am 09.12.2015 in den Kanzleiräumen gewesen und habe gegen Nachmittag den Gesellschaftsvertrag über die atypisch stille Gesellschaft von der Beigeladenen zu 1) entgegengenommen. Ferner habe er die schriftliche Nebentätigkeitsbestätigung der Beigeladenen zu 1) aus dem Jahre 2012 entgegengenommen und daraufhin bekundet: „Das ist so in Ordnung.“ Danach habe er ohne weitere Äußerungen die Kanzlei verlassen. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont hätten dies alle am Prüfungsverfahren beteiligten Personen so verstehen können und dürfen, dass damit eine Verwaltungsentscheidung ergangen sei, nach der die Beigeladene zu 1) zum damaligen Zeitpunkt und nach den zum damaligen Zeitpunkt geprüften tatsächlichen Verhältnissen mangels Beschäftigungsverhältnis nicht der Versicherungspflicht und Beitragspflicht unterlegen habe. Der Prüfer habe eine Vollprüfung des beitragsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) durchgeführt, an deren Ende er am 09.12.2015 den begünstigenden Verwaltungsakt (alles in Ordnung, d.h. keine beitragsrechtlichen Konsequenzen) erlassen habe, der im Jahr 2020 nicht mehr aufgehoben oder rückgängig gemacht werden könne. Der Verwaltungsakt habe zu Vermögensdispositionen der Beigeladenen zu 1) geführt bezogen auf ihre Altersvorsorge. Die Klägerin beantragt, 1. den Verwaltungsakt der Beklagten vom 04.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020, zugegangen am 14.09.2020, aufzuheben, 2. festzustellen, dass die seit dem 01.01.2012 ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in der in G. … unterhaltenen Steuerberatungskanzlei nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt und nicht zur Versicherungs- und Beitragspflicht führt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in ihren Bescheiden. Die Beigeladenen stellen keine Anträge.