Beschluss
S 182 KR 2159/18
SG Berlin 182. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2020:1218.S182KR2159.18.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an ein rechtmäßiges Internet-Impressum nach § 5 Abs 1 S 1 TMG, insbesondere der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. (Rn.21)
2. Keine Befreiung von den Impressumspflichten durch einseitige Freizeichnungsklauseln oder Verweis auf außerhalb der Homepage befindliche Stellen. (Rn.23)
3. Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf die Angaben im Impressum trotz möglicher Kenntnis von dessen Unrichtigkeit. (Rn.28)
4. Zurechnung eines rechtswidrigen Internet-Impressums der Konzerntochter gegenüber der Konzernobergesellschaft im faktischen GmbH-Konzern. (Rn.32)
5. Pflicht der Konzernobergesellschaft im faktischen GmbH-Konzern auf ein rechtmäßiges Impressum der Konzerntochter hinzuwirken. (Rn.34)
6. Kostentragungspflicht der nicht passivlegitimierten Konzernobergesellschaft trotz Klagerücknahme aus Verschuldensgesichtspunkten (Rn.38)
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 2.976,85 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an ein rechtmäßiges Internet-Impressum nach § 5 Abs 1 S 1 TMG, insbesondere der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. (Rn.21) 2. Keine Befreiung von den Impressumspflichten durch einseitige Freizeichnungsklauseln oder Verweis auf außerhalb der Homepage befindliche Stellen. (Rn.23) 3. Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf die Angaben im Impressum trotz möglicher Kenntnis von dessen Unrichtigkeit. (Rn.28) 4. Zurechnung eines rechtswidrigen Internet-Impressums der Konzerntochter gegenüber der Konzernobergesellschaft im faktischen GmbH-Konzern. (Rn.32) 5. Pflicht der Konzernobergesellschaft im faktischen GmbH-Konzern auf ein rechtmäßiges Impressum der Konzerntochter hinzuwirken. (Rn.34) 6. Kostentragungspflicht der nicht passivlegitimierten Konzernobergesellschaft trotz Klagerücknahme aus Verschuldensgesichtspunkten (Rn.38) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 2.976,85 Euro festgesetzt. I. Nach Beendigung des Rechtsstreits streiten die Beteiligten über die Kostenlast. Die klagende Betriebskrankenkasse begehrte mit ihrer am 6. November 2018 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen Klage von der Beklagten die Rückforderung von Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 2.976,85 Euro, die sie für den stationären Aufenthalt eines ihrer Versicherten in der Zeit vom 27. November 2015 bis zum 3. Dezember 2015 gezahlt hatte. Die Klägerin war der Auffassung, das behandelnde Krankenhaus habe nicht die Strukturvoraussetzungen erfüllt, um den Operationen- und Prozedurenschlüssel 8-981.1 (Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden) kodieren zu können. Sie verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 38/17 R. Die Klage stand im Zusammenhang mit der zum Zeitpunkt der Klageerhebung beabsichtigten Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche von Krankenkassen auf Rückzahlung geleisteter Vergütungen. Die Klägerin nahm mit ihrer Klage irrtümlich die Konzernobergesellschaft mit Sitz in Berlin anstatt der als eigenständige juristische Person verfassten Trägerin des Krankenhauses, die H. Klinikum P. GmbH, in Anspruch. Noch vor Eingang einer Klageerwiderung nahm die Klägerin mit am 21. November 2018 eingegangenem Schriftsatz die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast zurück. Sie erhob in der Folge in gleicher Sache Klage beim SG Karlsruhe. Aufgrund des unklaren Impressums sei die Klage zunächst versehentlich am SG Berlin anhängig gemacht worden. Bei dem Internetauftritt des H. Klinikums P. werde beim Aufrufen des Impressums automatisch die Internetseite www…..de geöffnet. Dort fänden sich ausschließlich Angaben aus B. Das Impressum der Homepage der H. Klinikum P. GmbH lautet wie folgt: „H. Kliniken GmbH, Adresse: F.-str. …, 10117 B. Telefon: … Telefax: … Mailinfo[@]....de Geschäftsführer … (V.i.S.d.P.) USt-IdNr: DE… HR Charlottenburg B … Auf gleicher Höhe findet sich auf der rechten Seite neben diesen Angaben folgender Text (im Folgenden als Hinweis bezeichnet): „Bei den vorbezeichneten Angaben handelt es sich um Informationen gemäß Telemediengesetz (TMG). Es handelt sich nicht um Angaben zur Trägerschaft der in diesem Internetauftritt benannten einzelnen Einrichtungen (z.B. Kliniken, MVZ) der H. Kliniken Gruppe. Angaben zur Trägerschaft einzelner Einrichtungen können Sie direkt über die jeweilige H. Klinik oder über unsere Servicehotline erhalten.“ Die Klägerin ist der Auffassung, diese Angaben entsprächen nicht den rechtlichen Vorgaben eines ordnungsgemäßen Impressums. Es lasse sich nicht eindeutig erkennen, dass das H. Klinikum P. eine eigenständige juristische Person mit eigener Handelsregisternummer etc. ist. Der Hinweis, Angaben zur Trägerschaft einzelner Einrichtungen seien telefonisch zu erfragen, führe nicht zu einer Rechtsklarheit, welches Gericht für die Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Hier könne und müsse verlangt werden, dass jede einzelne H. GmbH ein eigenes Impressum hat. Daher seien die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte lehnt eine Kostentragung ab. Die Klage sei mangels Passivlegitimation unbegründet gewesen. Die Klägerin habe die Klage gegen eine existente juristische Person erhoben, die nicht Trägerin des Krankenhauses ist. Zu keinem Zeitpunkt habe sie den Anschein erweckt, Trägerin des Krankenhauses zu sein. Bei dem Krankenhaus in P. handele es sich auch nicht um eine Niederlassung, Zweigniederlassung oder sonstige Betriebsstätte der Beklagten. Sie – die Beklagte – sei als eigenständige juristische Person ins Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zum Aktenzeichen HRB … eingetragen. Als juristische Person sei sie nicht mit der Trägerin des Krankenhauses in P. oder diesem selbst identisch. Trägerin des Krankenhauses sei die „H. Klinikum P. GmbH“, eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts M. zum Aktenzeichen HRB …. Der Klägerin sei auch die zutreffende Trägergesellschaft des jeweiligen Krankenhauses auf Grund langjähriger Geschäftsbeziehungen und jährlicher Entgeltvereinbarungen mit dem jeweiligen Krankenhausträger bekannt. Durch die Angaben im Internet-Impressum habe sie keinen Rechtsschein gesetzt. Angaben aus einem Impressum seien bereits gänzlich ungeeignet, um daraus auf eine Trägerschaft einzelner Kliniken durch die Beklagte zu schließen. Vielmehr erfüllten die Angaben in einem Impressum lediglich die Anforderungen an Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz. Da es sich vorliegend um einen Internetauftritt der H. Kliniken Gruppe insgesamt handelt, übernehme sie (die Beklagte) als Konzernobergesellschaft nur die Stellung als Verantwortliche im Sinne des Telemediengesetzes. Das Impressum enthalte zur Klarstellung einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre fehlende Passivlegitimation. Die Klägerin habe in Kenntnis dieser Umstände bewusst die Klage gegen sie erhoben. Fehler der Klägerin seien nicht ihr anzulasten. Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung Stellung zu nehmen. Es hat zudem den Gesellschaftsvertrag zwischen der Beklagten und der H. Klinikum P. GmbH vom 28. April 2015 beigezogen (im Folgenden: Gesellschaftsvertrag). II. 1. Der Beklagten sind nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie hat es zurechenbar und schuldhaft unterlassen, auf die Verwendung eines rechtmäßigen Impressums bei ihrer Konzerntochter hinzuwirken. Dadurch hat sie die Klageerhebung gegen sich veranlasst, obwohl sie nicht passivlegitimiert war. a) Gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG sind die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Nach § 161 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO folgt aus der Klagerücknahme grundsätzlich die Verpflichtung zur Kostentragung. Allerdings können gem. § 155 Abs. 4 VwGO Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Verschuldensbegriff umfasst alle denkbaren Schuldformen vom Vorsatz bis zur Fahrlässigkeit. Bereits leichte Fahrlässigkeit stellt Verschulden dar. Das Verschulden muss kausal für die Entstehung der Kosten gewesen sein. Es kann sich sowohl auf prozessuales als auch auf vorprozessuales Verhalten beziehen (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, EL 12 Oktober 2005, § 155 Rdnr. 25 m.w.N.). Dem Beteiligten können auf der Grundlage von § 155 Abs. 4 VwGO nicht nur die ausscheidbaren Mehrkosten einzelner Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte auferlegt werden, sondern auch die gesamten Kosten des Verfahrens, etwa, wenn durch ein schuldhaftes vorprozessuales Verhalten die Erhebung einer an sich vermeidbaren Klage verursacht wurde (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 9a L 797/20.A, juris, Rdnr. 22 m.w.N. in Rdnr. 23). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die H. Klinikum P. GmbH hat ein irreführendes und rechtswidriges Impressum verwendet (dazu b). Auf dieses Impressum durfte die Klägerin vertrauen (dazu c). Die Beklagte war aufgrund ihrer Stellung als Konzernobergesellschaft verpflichtet und rechtlich in der Lage, gegenüber der Konzerntochter auf die Verwendung eines rechtmäßigen Impressums hinzuwirken. Dies hat sie schuldhaft unterlassen (hierzu d). Das Verhalten der Beklagten war kausal für die Entstehung der Kosten des Rechtsstreits (dazu e). Das danach dem Gericht eröffnete Ermessen war zu Gunsten der Klägerin auszuüben (unten f). b) Die H. Klinikum P. GmbH hat zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Rahmen ihres Internetauftritts ein rechtswidriges Impressum verwendet. Sie hat entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) dort nicht ihre ladungsfähige Anschrift angegeben (hierzu aa). Von dieser Verpflichtung konnte sie sich nicht einseitig befreien (dazu bb). aa) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Erforderlich ist die Angabe einer vollständigen und richtigen ladungsfähigen Adresse im Sinne von §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. OLG München, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 29 U 8/17, juris, Rdnr. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013 – I-20 U 75/13, 20 U 75/13, juris, Ziff. I. des Tenors sowie Rdnr. 16; LG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2003 – 3-12 O 151/02, juris, Rdnr. 28; Ott, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. November 2020, § 5 TMG Rdnr. 29; Föhlisch, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.4, EL 50 Oktober 2019, Rdnr. 136; Härting, in: ders., Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Wettbewerbsrecht, Rdnr. 1839; Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 5 TMG Rdnr. 49; Müller-Broich, Telemediengesetz, 2012, § 5 Rdnr. 5; Brunst, MMR 2004, 8, 10; vgl. auch die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/6098, S. 21). Dadurch soll dem Nutzer eine effektive Rechtsverfolgung ermöglicht werden (Lorenz, VuR 2010, 323, 325). Als Betreiberin der Website ist die H. Klinikum P. GmbH Diensteanbieterin eines Telemediums im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG (vgl. nur Müller-Broich, Telemediengesetz, 2012, § 2 Rdnr. 1). Sie erfüllt mit ihrem Auftritt auch nach jeder Betrachtungsweise das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit, weil es sich sowohl um ein unternehmerisches Angebot mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, als auch um eine nachhaltige, auf einen längeren Zeitraum ausgerichtete Tätigkeit (zu den unterschiedlichen Definitionsansätzen des Merkmals der Geschäftsmäßigkeit: Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 5 TMG Rdnr. 11 ff.). Das Impressum der H. Klinikum P. GmbH hielt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht deren ladungsfähige Adresse verfügbar. Dort war unzutreffend die Anschrift der Konzernobergesellschaft in Berlin angegeben. Damit erwies sich das Impressum der H. Klinikum P. GmbH im Zeitpunkt der Klageerhebung als rechtswidrig. bb) Eine Befreiung von der durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG auferlegten Verpflichtung, eine vollständige und richtige ladungsfähige Adresse anzugeben, sieht weder das Telemediengesetz noch eine andere Vorschrift vor. Ein Verweis auf außerhalb der Homepage befindliche Stellen genügt nicht der von § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG geforderten unmittelbaren Erreichbarkeit der ladungsfähigen Anschrift. Dadurch wird die Zugangsmöglichkeit unzulässigerweise von einem wesentlichen Zwischenschritt abhängig gemacht (OLG Hamburg, MMR 2003, 105, 106; vgl. auch Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 5 TMG Rdnr. 37; Müller-Broich, Telemediengesetz, 2012, § 5 Rdnr. 17 f.). Die H. Klinikum P. GmbH konnte sich ihrer Pflicht, eine vollständige und richtige ladungsfähige Adresse anzugeben, nicht einseitig durch den von ihr zum Zeitpunkt der Klageerhebung benutzten Hinweis entledigen, es handele sich nicht um Angaben zur Trägerschaft bzw. diese Angaben könnten anderweitig erfragt werden. Es kommt hinzu, dass die Servicehotline nach derzeitigem Stand nur werktags sowie nicht rund um die Uhr erreichbar ist. Zudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die H. Klinikum P. GmbH außerhalb regulärer Geschäftszeiten der Verwaltung für Auskünfte über die Trägerschaft zur Verfügung steht. Es fehlt daher auch an einer ständigen Verfügbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Die verwendete Freizeichnungsklausel ist daher rechtlich unbeachtlich und entfaltet keine Wirkung. c) Die H. Klinikum P. GmbH hat mit dem von ihr verwendeten Impressum einen Rechtsschein geschaffen, auf den die Klägerin vertraut hat (hierzu aa). Das Vertrauen der Klägerin auf diesen Rechtsschein war auch schutzwürdig (dazu bb). aa) Voraussetzung für die Schaffung eines Rechtsscheins ist, dass der Vertrauende den Eindruck hat, ein bestimmter Tatbestand sei erfüllt (Kähler, in: BeckOGK BGB, Stand: 15. Juli 2020, § 242 Rdnr. 592). Das Impressum der H. Klinikum P. GmbH hat gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckt, die dort angegebenen Informationen enthielten die vollständige und zutreffende ladungsfähige Adresse dieses Krankenhauses bzw. von dessen Träger im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Es hat zugleich den Eindruck erweckt, die Konzernobergesellschaft sei passivlegitimiert. Auf diesen Rechtsschein hat die Klägerin vertraut. bb) Die Klägerin durfte auch auf den von der H. Klinikum P. GmbH gesetzten Rechtsschein vertrauen. Zunächst war eine Passivlegitimation der Beklagten nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wurden im gesamten Bundesgebiet diverse Kliniken des H.-Konzerns in der Trägerschaft der Konzernobergesellschaft mit Sitz in B. betrieben. Der Vortrag der Beklagten, der Klägerin sei die zutreffende Trägergesellschaft des jeweiligen Krankenhauses auf Grund langjähriger Geschäftsbeziehungen und jährlicher Entgeltvereinbarungen mit dem jeweiligen Krankenhausträger bekannt, verfängt nicht. Gerade bei dem streitbefangenen Konzern kam es in der Vergangenheit häufiger zu Trägerwechseln. Es kann aber von den Krankenkassen nicht erwartet werden, bei über 80 Kliniken innerhalb Deutschlands die Trägerstruktur ständig und kurzfristig im Auge zu behalten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin wurde auch nicht durch den im Impressum verwendeten Hinweis geschmälert. Dieser Hinweis ist – wie bereits unter 1. b) bb) ausgeführt – rechtlich unbeachtlich. Mangels Wirksamkeit kann er bei der Beurteilung, ob die Klägerin auf den Rechtsschein vertrauen durfte, keine Berücksichtigung finden. Aber auch selbst wenn man den von der H. Klinikum P. GmbH verwendeten Hinweis für rechtlich relevant hielte, bliebe das Vertrauen der Klägerin schutzwürdig. Es ist nämlich anerkannt, dass ein Mitverschulden des Vertrauenden eine Berufung auf die in der Schaffung des Rechtsscheins liegende Treuepflichtverletzung des anderen Teils nicht grundsätzlich ausschließt, wenn die Treuwidrigkeit des anderen Teils überwiegt (Kähler, a.a.O., Rdnr. 596, 482, 485). Hier überwiegt die Treuwidrigkeit der H. Klinikum P. GmbH wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Die in dem gegen den Hinweis gerichteten Handeln der Klägerin zu erblickende Treuwidrigkeit wiegt mangels eines vergleichbaren Verstoßes gegen entsprechende normative Wertungen weniger schwer. Ungeachtet dessen traf die Klägerin auch keine anderweitige Verpflichtung, Informationen zur ladungsfähigen Adresse einzuholen. Davon sollte sie hier durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG gerade entbunden werden. d) Die Beklagte muss sich für das rechtswidrige Impressum als eigenem Internetauftritt verantworten (dazu aa). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich nicht um ein Impressum der Konzernobergesellschaft handelte, müsste sich die Beklagte das Impressum zurechnen lassen (dazu bb). Sie wäre dann auch verpflichtet, gegenüber ihrer Konzerntochter auf die Verwendung eines rechtmäßigen Impressums hinzuwirken (dazu cc). aa) Die Beklagte muss bereits unmittelbar für das rechtswidrige Impressum der H. Klinikum P. GmbH einstehen. Nach ihrem Vortrag handelt es sich bei dem Impressum, auf das man beim Aufrufen auf der Homepage der H. Klinikum P. GmbH geleitet wird, um einen Internetauftritt der H. Kliniken Gruppe insgesamt. Das Impressum wird somit unmittelbar von der Konzernobergesellschaft verantwortet. Die Weiterleitung auf den Internetauftritt der Beklagten ist als vorprozessual zumindest fahrlässiges und somit schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO zu werten. bb) Geht man davon aus, dass es sich um ein Impressum der H. Klinikum P. GmbH handelte, muss sich die Beklagte das rechtswidrige Impressum zurechnen lassen. Ob sich im Konzern die Obergesellschaft einen rechtserheblichen Sachverhalt bzw. das Wissen darüber zurechnen lassen muss, ist danach zu beurteilen, ob bei ordnungsgemäßer Organisation der Konzernvorstand als Entscheidungsträger davon hätte Kenntnis haben müssen. Dem Konzernvorstand müssen hierfür die rechtlichen Möglichkeiten zur Informationsverschaffung zur Verfügung stehen. Er muss ferner verpflichtet sein, diese Möglichkeiten zu nutzen. Im sog. faktischen GmbH-Konzern führt die regelmäßig auf Mehrheitsbeteiligung beruhende Abhängigkeit dazu, dass sich die Entscheidungsträger der Untergesellschaft einer faktischen Konzernleitung durch die Obergesellschaft unterordnen (Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2019, § 18 Rdnr. 9 m.w.N.). In solchen Konzernen steht der herrschenden Gesellschaft als Gesellschafterin gem. § 51a Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ein weitreichendes Informationsrecht zu. Dieses Recht umfasst sämtliche für die Geschäftsführung erforderlichen Informationen. Der Konzernvorstand ist verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Diese Sorgfaltspflicht umfasst die Verpflichtung, sich umfassend über die Verhältnisse der Tochtergesellschaft zu informieren (vgl. zum Ganzen auch Schüler, Die Wissenszurechnung im Konzern, 2000, S. 265 ff. m.w.N.). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28. April 2015 besaß die Beklagte gegenüber der H. Klinikum P. GmbH aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung und der daraus resultierenden Stimmenmehrheit eine beherrschende Stellung. Die Beklagte verfügte über einen Geschäftsanteil am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 94,9 % (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages). Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wurden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, wobei je 50 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährten (§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages). Die Beklagte hatte dadurch die Möglichkeit und die Pflicht, sich Kenntnis über das Impressum der H. Klinikum P. GmbH zu verschaffen. Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten (dazu Schürnbrand, ZHR 181 , 357, 370 ff.) standen schon deshalb nicht entgegen, weil es sich dabei um für jedermann zugängliche Informationen handelte. Die Kenntnis von den Angaben im Impressum ist als rechtserhebliches Wissen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zu qualifizieren. Für eine tatsächliche Kenntnis der Beklagten spricht, dass im Impressum der H. Klinikum P. GmbH auf eine Servicehotline der Obergesellschaft verwiesen wird und die Beklagte vorträgt, es handele sich um einen Internetauftritt der H. Kliniken Gruppe insgesamt. Dies deutet darauf hin, dass die Obergesellschaft darauf eingestellt ist, bei entsprechender telefonischer Kontaktaufnahme Auskunft über die Trägerstruktur zu geben, was wiederum den Rückschluss auf die Kenntnis des von der H. Klinikum P. GmbH verwendeten Impressums zulässt. Dies kann letztlich jedoch offen bleiben, weil das Kennenmüssen des verwendeten Impressums ausreicht. cc) Der Beklagten war es möglich und sie war auch dazu verpflichtet, auf ein rechtmäßiges Impressum bei der H. Klinikum P. GmbH hinzuwirken. Eine Einwirkungspflicht auf die Tochtergesellschaft setzt zunächst voraus, dass die Konzernobergesellschaft in der Lage ist, über die Gesellschafterversammlung rechtlich gesicherten Einfluss auf die Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft ausüben zu können (Schürnbrand, ZHR 181 , 357, 363). Sofern diese Möglichkeit besteht, ist der Konzernvorstand verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften einzuhalten, welche die Gesellschaft als Rechtssubjekt treffen (vgl. nur Fleischer, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 43 Rdnr. 30 m.w.N.). Die Beklagte war aufgrund ihrer im Gesellschaftsvertrag gründenden Rechtsmacht in der Lage, Einfluss auf die H. Klinikum P. GmbH zu nehmen. Zu den Sorgfaltspflichten der Entscheidungsträger der Beklagten zählte es auch, die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG durch die H. Klinikum P. GmbH zu gewährleisten. Der Beklagten stand nach § 37 Abs. 1 GmbHG über die Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der Gesellschaft ein umfassendes Weisungsrecht zu, das sich auch auf einzelne Maßnahmen erstreckte (Oetker, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 37 GmbHG Rdnr. 11 m.w.N.). Als Konzernobergesellschaft hätte die Beklagte auf die Verwendung eines rechtmäßigen Impressums hinwirken können und müssen. Ihr wäre dies zumutbar und möglich gewesen. Indem die Beklagte dies nicht getan hat, hat sie vorprozessual zumindest fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO gehandelt. e) Das Verschulden der Beklagten, nicht auf die Verwendung eines rechtmäßigen Impressums hingewirkt zu haben, war kausal für die Entstehung der Kosten des Rechtsstreits. Im vorliegenden Verfahren waren gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) Kosten nach dem GKG zu erheben. Diese entstanden mit der Einreichung der Klageschrift, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG (zu den Einzelheiten Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2020, § 6 GKG Rdnr. 20.2). Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag verklagte die Klägerin aufgrund des irreführenden Impressums der H. Klinikum P. GmbH die Beklagte vor dem SG Berlin. f) Da die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO erfüllt sind, ist dem Gericht mit Blick auf die Frage, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, Ermessen eingeräumt. Eine Kostenquotelung nach dem Anteil des Mitverschuldens an der Veranlassung des Gerichtsverfahrens kommt im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, EL 12 Oktober 2005, § 155 Rdnr. 24 m.w.N.). Das Gericht hält es für angemessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie hat durch ihr Verhalten den Rechtsstreit veranlasst. Die Beklagte hätte die Verwendung eines rechtmäßigen Impressums veranlassen müssen. Aus ihrem kumulativen rechtswidrigen Verhalten (Verwenden eines rechtswidrigen Impressums und Verwenden eines rechtswidrigen Hinweises) kann sie keinen rechtlichen Vorteil für sich herleiten. Es sind auch keine anderweitigen Gesichtspunkte ersichtlich, die für die Beklagte sprechen. Das Verhalten der Klägerin ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Sie durfte auf das von der H. Klinikum P. GmbH verwendete Impressum vertrauen. Wollte man ihr Handeln gegen den Hinweis als treuwidrig ansehen, überwöge die Treuwidrigkeit der Beklagten. Aus dem Umstand, dass die Klägerin noch vor der Klageerwiderung die Klage zurückgenommen hat, kann nicht auf ein Verschulden bei Klageerhebung geschlossen werden. Es spricht nichts dafür, dass der Klägerin bei Klageerhebung die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten bekannt gewesen ist. Bei der Rücknahme der Klage am 21. November 2018 konnte die später getroffene gemeinsame Empfehlung des Gesundheitsministeriums, des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 6. Dezember 2018, wonach die Beendigung eines Klageverfahrens grundsätzlich durch Klagerücknahme erfolgen sollte, naturgemäß noch keine Rolle spielen. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.