Urteil
S 136 AS 24642/12
SG Berlin 136. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2016:0125.S136AS24642.12.0A
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Leitsätze
Die Rechnungslegung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten ist nicht Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB 10. (Rn.21)
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 29. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 wird der Beklagte verpflichtet, 566,44 € als notwendige Kosten des Widerspruchsverfahrens… an den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu zahlen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechnungslegung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten ist nicht Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB 10. (Rn.21) Unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 29. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 wird der Beklagte verpflichtet, 566,44 € als notwendige Kosten des Widerspruchsverfahrens… an den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu zahlen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Die Berufung wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 29. August 2012 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 insoweit rechtswidrig, als der Beklagte die Kläger darin lediglich gegenüber ihrem Bevollmächtigten von der geltend gemachten Vergütung freigestellt hat und sich nicht zur Zahlung dieser Vergütung an den Bevollmächtigten verpflichtet hat. Die Kläger haben einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Aus dem Abhilfebescheid vom 16. Februar 2012 ergibt sich, dass der Widerspruch der Kläger in vollem Umfang Erfolg gehabt hat. Die nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu treffende Kostenentscheidung hat der Beklagte bereits in dem Abhilfebescheid vom 16. Februar 2012 vorgenommen. Die Kostenfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 3 SGB X. Danach setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die betragsmäßige Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten erfolgt auf Antrag des Widerspruchsführers oder Bevollmächtigten (Heße in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 39. Edition, Stand: 1. September 2015, § 63 SGB X, Rn. 36; zitiert nach beck-online). Vorliegend wurde der Antrag für die Kläger durch den Prozessbevollmächtigten gestellt. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es keiner vorherigen Rechnungslegung des Bevollmächtigten gegenüber dem Mandanten. Dies ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 3 SGB X (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 02. Dezember 2014, Az. B 14 AS 60/13 R). Zudem ist zwischen dem Innenverhältnis des Mandanten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Mandanten zu dem Kostenschuldner zu unterscheiden. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könne, betrifft lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist. § 10 Abs. 1 RVG betrifft damit allein das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt und regelt nicht das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten. Dass die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG allein das Innenverhältnis zwischen den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten und nicht das Außenverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten anbelangt, ergibt sich auch daraus, dass ein Auftraggeber auf die Einhaltung der Erfordernisse des § 10 RVG ganz oder teilweise verzichten kann (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Dezember 2014, Az. B 14 AS 60/13 R). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass in der zitierten Entscheidung von der Freistellung von dem Vergütungsanspruch die Rede war. Streitgegenstand der Klage war dort nämlich nur die Freistellung und nicht, wie vorliegend, die Zahlung der Vergütung. Aus den vorstehenden Erwägungen kann sich bei einer auf die Zahlung gerichteten Klage keine andere Beurteilung ergeben. Die Höhe der von dem Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Vergütung begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Dass der Prozessbevollmächtigte zur Entgegennahme der streitigen Vergütung berechtigt ist, obwohl es sich nach § 63 SGB X um einen Anspruch der Kläger handelt, ergibt sich aus P. 14 der Prozessvollmacht. Danach ist der Prozessbevollmächtigte zur Empfangnahme der vom Gegner zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen berechtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung wird nicht zugelassen, da der Beschwerdewert gem. § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht ist und ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG nicht besteht. Die Beteiligten streiten über die Begleichung der notwendigen Kosten der Kläger für das Widerspruchsverfahren W… Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 half der Beklagte dem Widerspruch der Kläger in dem Widerspruchsverfahren W … in vollem Umfang ab. Er werde die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Festsetzung der folgenden außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Widerspruchsverfahren und bat um Überweisung auf sein Konto: Geschäftsgebühr, Zi. 2400, 1008 VV RVG: 456,00 € Auslagenpauschale, Zi. 7002 VV RVG: 20,00 € Zwischensumme: 476,00 € Mehrwertsteuer, Zi. 7008 VV RVG: 90,44 € Gesamtbetrag: 566,44 € Mit Bescheid vom 29. August 2012 teilte der Beklagte gegenüber den Klägern mit, dass sie auf ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Februar 2012 gegenüber ihrem Bevollmächtigten in Höhe der von diesem für das Widerspruchsverfahren W … geltend gemachten Vergütung von insgesamt 566,44 € freigestellt werden. Eine Kostenerstattung könne nur erfolgen, wenn der Mandant die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts beglichen hat. Ausreichend sei jedoch, dass der Mandant einer Vergütungsforderung des Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt sei. In diesen Fällen könne er verlangen, von der Vergütungsforderung freigestellt zu werden. Der Rechtsanwalt habe gegenüber den Klägern seinen Vergütungsanspruch nicht abgerechnet. Den Widerspruch der Kläger, eine Abrechnung sei nicht erforderlich, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2012 zurück. Zwar bestehe eine positive Kostengrundentscheidung, die Vergütung des Rechtsanwalts sei jedoch nicht einforderbar, da keine den Anforderungen des § 10 Abs. 1 und 2 RVG genügende Berechnung übermittelt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe weder nachgewiesen noch anwaltlich versichert, seinem Auftraggeber eine Rechnung gemäß § 10 RVG gestellt zu haben. Er habe auch nicht vorgetragen, aufgrund einer Abtretung selbst Inhaber der Forderung zu sein. Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien nur solche Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Rechnung gestellt habe. Mit ihrer am 21. September 2012 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie beantragen, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 zu verpflichten, die mit einem Betrag in Höhe von 566,44 € festgesetzten notwendigen Aufwendungen der Kläger in dem Widerspruchsverfahren W … auf das Konto des Bevollmächtigten bei der D. K., BLZ …, Kto.-Nr. … zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Kläger: Schreiben vom 6. Oktober 2015, Beklagter: Schreiben vom 19. Oktober 2015). Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.