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Urteil

S 123 AS 2394/22 ER

SG Berlin 123. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGBE:2022:0601.S123AS2394.22ER.00
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Leitsätze
1. Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sind im Rahmen der Rückausnahme vom Leistungsausschluss für arbeitsuchende Ausländer gemäß § 7 Abs 1 S 4 SGB II zu berücksichtigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist rein tatsächlich und unabhängig von einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung zu betrachten. (Rn.15) 2. Eine fortwährende ordnungsgemäße Anmeldung während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist des § 7 Abs 1 S 4 SG II ist nicht erforderlich. (Rn.17) 3. Kosten der Unterkunft und Heizung sind in Höhe des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils auch im Rahmen einer Inklusivmiete zu kürzen, soweit eine begründete Herleitung des Kürzungsbetrages möglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Mietvertrag eine klare Aufschlüsselung der Kostenpositionen enthält. (Rn.23)
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 10. Mai 2022 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2022, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs nach den folgenden Maßgaben zu gewähren. Diese Leistungen belaufen sich für den Zeitraum - vom 10. Mai 2022 bis einschließlich 31. Mai 2022 auf 329,27 Euro, und - für die Monate Juni 2022 bis Oktober 2022 auf monatlich 449,00 Euro welche der Antragsgegner jeweils als Regelleistungen an die Antragstellerin zu zahlen hat. Weiterhin umfasst sind die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung der Antragstellerin für die Unterkunft bei der … gGmbH, L. Straße …, … Berlin, für den Zeitraum vom 10. Mai 2022 bis 31. Oktober 2022, welche der Antragsgegner nach entsprechender Rechnungslegung direkt an die v. gGmbH zahlt, jedoch abzüglich der Pauschale für Energiekosten in Höhe von monatlich 35,00 Euro. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt 95% der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sind im Rahmen der Rückausnahme vom Leistungsausschluss für arbeitsuchende Ausländer gemäß § 7 Abs 1 S 4 SGB II zu berücksichtigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist rein tatsächlich und unabhängig von einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung zu betrachten. (Rn.15) 2. Eine fortwährende ordnungsgemäße Anmeldung während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist des § 7 Abs 1 S 4 SG II ist nicht erforderlich. (Rn.17) 3. Kosten der Unterkunft und Heizung sind in Höhe des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils auch im Rahmen einer Inklusivmiete zu kürzen, soweit eine begründete Herleitung des Kürzungsbetrages möglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Mietvertrag eine klare Aufschlüsselung der Kostenpositionen enthält. (Rn.23) I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 10. Mai 2022 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2022, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs nach den folgenden Maßgaben zu gewähren. Diese Leistungen belaufen sich für den Zeitraum - vom 10. Mai 2022 bis einschließlich 31. Mai 2022 auf 329,27 Euro, und - für die Monate Juni 2022 bis Oktober 2022 auf monatlich 449,00 Euro welche der Antragsgegner jeweils als Regelleistungen an die Antragstellerin zu zahlen hat. Weiterhin umfasst sind die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung der Antragstellerin für die Unterkunft bei der … gGmbH, L. Straße …, … Berlin, für den Zeitraum vom 10. Mai 2022 bis 31. Oktober 2022, welche der Antragsgegner nach entsprechender Rechnungslegung direkt an die v. gGmbH zahlt, jedoch abzüglich der Pauschale für Energiekosten in Höhe von monatlich 35,00 Euro. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt 95% der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. I. Der am 10.05.2022 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Antrag der Antragstellerin, der zuletzt lautet, den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten zukünftig Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach unter der Berücksichtigung der aktuellen Hilfsbedürftigkeit in Höhe des aktuellen Regelsatzes sowie zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft in Höhe von 407,26 Euro monatlich zu gewähren, ist im tenorierten Umfang begründet. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte (Leistungs-)Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft, d.h überwiegend wahrscheinlich, zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist durch seine Relativität gekennzeichnet (BSG, Urt. v. 08.08.2001 – 1B B 9 V 23/01 B, juris, Rn. 4 f.). Anders als bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, bei der absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache, etwa in Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang, sprechen muss (vgl. BSG, Urt. v. 27.06.2006 – B 2 U 20/04 R), reicht bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer guten Möglichkeit aus, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (allgemeine Meinung, vgl. etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., 2020, § 86b, Rn. 16b und 41 sowie § 128, Rn. 3d). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21.01.1994 – 7 VR 12/93; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., 2020, § 86b, Rn. 27). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System; größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.04.2016 – L 15 AY 15/16 B ER, L 15 AY 16/16 B ER PKH, juris, Rn. 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., 2020, § 86b, Rn. 27). Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist vorliegend statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache ist der Antrag im tenorierten Umfang überwiegend begründet. Von einem Anordnungsanspruch ist auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten für die Durchsetzung des Anspruchs des Antragstellers bestehen. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag mangels Anordnungsanspruchs abzulehnen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist hingegen eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Abzuwägen sind insofern die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, mit den Folgen die andererseits entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (allgemeine Meinung, m.w.N. aus der Rechtsprechung etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., 2020, § 86b, Rn. 29 f.) Hierbei sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entwickelt hat (BVerfG, Beschluss v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, juris), nach der Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll sich die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Dies ist im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall, da der elementare Lebensbedarf bei ablehnender Entscheidung für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht gedeckt wäre. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Gerichte müssen sich insoweit schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, juris, Rn. 26). Die Sicherung des sozialrechtlich zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Urt. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, juris) – verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.02.2007 – L 26 B 188/07 AS ER, juris, Rn. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.12.2006 – L 10 B 1052/06 AS ER, juris, Rn. 16 ff.). Im vorliegenden Fall hält das Gericht den Umfang der Erfolgsaussichten einer Klage in der Hauptsache auf die gewährten monatlichen Leistungen zumindest für offen; das Gericht hält es zumindest für möglich, dass die Antragstellerin in der Hauptsache einen Anspruch auf die zuerkannten Leistungen mit Erfolg geltend machen kann. Eine abschließende Aufklärung des Sachverhalts ist jedoch in angemessener Zeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich (dazu unter 1.). Die nach den oben geschilderten Grundsätzen anzustellende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus, da ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Antragstellerin droht (dazu unter 2.). 1.) Das Gericht hält es zumindest für möglich, dass die Antragstellerin in der Hauptsache einen Anspruch auf die zuerkannten Leistungen mit Erfolg geltend machen kann. Anspruchs-grundlage für das Begehren der Antragstellerin sind die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2, 8 ff., 19 ff. SGB II. a.) Das Gericht hält es in tatsächlicher Hinsicht für nicht abschließend geklärt, ob für den Anspruch der Antragstellerin der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB II greift. Danach sind Ausländer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Das Gericht hält es für möglich, dass sich die Antragstellerin mit Erfolg auf die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 bis 6 SGB II berufen kann, wonach Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen erhalten, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und die zuständige Ausländerbehörde den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU nicht festgestellt hat. Hierbei beginnt die Frist mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde, wobei Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet werden. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts bzw. der Bestand einer Ausreisepflicht ist von den Beteiligten weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Für einen Anspruch der Antragstellerin ab Mai 2022 bedürfte es daher eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet seit Mai 2017. Dieser steht nach der Überzeugung des Gerichts fest für den in der amtlichen Meldebescheinigung angegebenen Zeitraum vom 23.02.2017 bis zum 30.10.2017 sowie ab dem 01.11.2020. Ferner steht nach der Überzeugung des Gerichts ein gewöhnlicher Aufenthalt der Antragstellerin für den Zeitraum ihrer Inhaftierungen von September 2017 bis Dezember 2017 sowie Februar 2019 bis September 2020 fest. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kommen für die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 bis 6 SGB II auch Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Betracht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 25.11.2021 – L 8 SO 207/21 B ER, juris, Rn. 15 ff.). Die vom Antragsgegner angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihr folgend weiterer deutscher Gerichte (etwa EuGH, Urt. v. 16.01.2014 – C-378/12; EuGH, Urt. v. 16.01.2014 – C-400/12; EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – C-316/16; Bayerischer VGH, Beschluss v. 18.03.2015 – 10 C 14.2655; Bayerischer VGH, Beschluss v. 21.01.2020 – 10 ZB 19.2250) bezieht sich allein auf den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 S. 1 Freizügigkeitsgesetzes/EU. Daueraufenthaltsrecht und die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 S. 4 bis 6 SGB II stehen aber selbstständig nebeneinander, wie etwa auch die vom Antragsgegner für das Sozialrecht einschlägige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zeigt. In seinem Beschluss vom 31.05.2021 zu den Az. L 5 AS 457/21 B ER, L 5 AS 459/21 B ER PKH diskutiert das Landessozialgericht in Rn. 6 und 7 (zitiert nach juris) beide Ausnahmen eindeutig alternativ voneinander. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist nach Ansicht des Gerichts vielmehr rein tatsächlich und unabhängig von einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung zu betrachten (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 25.11.2021 – L 8 SO 207/21 B ER, juris, Rn. 15 ff.; ferner Becker in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl., 2021, § 7, Rn. 54). Dies zeigt schon die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 Erstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Hiernach hat jemand „den gewöhnlichen Aufenthalt […] dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“ Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (m.w.N. BSG, Urteil v. 30.01.2013 – B 4 AS 54/12 R, juris, Rn. 18). Für weitere qualitative Einschränkungen – quasi als Sonderregelung – gerade für § 7 Abs. 1 S. 4 bis 6 SGB II gibt der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte und angesichts der eindeutigen Gesetzeslage kommt auch keine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 6 SGB II dahingehend in Betracht, dass Zeiten der Strafhaft für den Fünf-Jahres-Zeitraum nicht zu berücksichtigen wären (vgl. mit ausführlicher Begründung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 25.11.2021 – L 8 SO 207/21 B ER, juris, Rn. 17 ff.). Gemessen hieran hatte die Antragstellerin trotz etwaiger Unfreiwilligkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch während der Zeiten ihrer Inhaftierung im Bundesgebiet. Fraglich ist dagegen der Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2019. Unerheblich ist hierbei entgegen der Ansicht des Antragsgegners zunächst, dass eine melderechtliche Lücke besteht. Die in der Rechtsprechung vielfach vertretene Auffassung, dass das SGB II die fortwährende Anmeldung während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist voraussetze, entbehrt einer Grundlage im Normtext. Vielmehr setzt die Leistungsberechtigung kraft tatsächlichen Inlandsaufenthalts nicht zwingend eine fortwährende und überdies melderechtskonforme Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde voraus (vgl. unter vielen LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 13.09.2021 – L 2 AS 446/21 B ER, juris, Rn. 37; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.08.2021 – L 21 AS 1016/21 B ER, juris, Rn. 7 ff.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 09.12.2019 – L 6 AS 152/19 B ER, L 6 AS 160/19 B PKH, juris, Rn. 7 ff.; LSG Hamburg, Beschluss v. 20.06.2019 – L 4 AS 34/19 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.06.2017, juris, Rn. 25). Dies ist schon deshalb zwingend, weil Obdachlosigkeit kein eintragungsfähiger Inhalt im Melderegister ist, aber auch obdachlose Personen legal im Bundesgebiet leben können (m.w.N. Geiger in Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl., 2021, § 7, Rn. 42). Die Antragstellerin hat mithin die Möglichkeit ihren Aufenthalt auch in diesem Zeitraum fehlender Meldezeiten, die im vorliegenden Fall ohne Zweifel eine wesentliche Unterbrechung darstellen würden, bei der die Fünf-Jahres-Frist wieder neu zu laufen beginnt (Becker in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl., 2021, § 7, Rn. 54), nachzuweisen. Aus Sicht des Gerichts erscheint ein gewöhnlicher Aufenthalt der Antragstellerin im Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2019 zumindest plausibel. So ist die Antragstellerin in dieser Zeit mehrfach und im gesamten Zeitraum verteilt strafrechtlich in Erscheinung getreten, bspw. zwischen November 2017 und August 2018 in 21 Fällen wegen Diebstahls in verschiedenen Rossmann Filialen. Die Antragstellerin befand sich während der Zeit von August 2018 bis Februar 2019 auch in einer Substitutionsbehandlung und nahm weitere Arzttermine wahr. Sie nahm in dieser Zeit auch verschiedene Behördengänge wahr und gab dort persönlich Unterlagen ab. Zudem ist auch nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin kurz nach der Geburt ihres Sohnes am 16.01.2017 das Bundesgebiet und damit ihren nicht einmal einjährigen Sohn zurückgelassen haben sollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht der Verfahrenspflegerin vom 17.01.2021, dass die Antragstellerin regelmäßig Umgang mit ihrem Sohn hatte. Die abschließende Aufklärung ist indes im hiesigen Verfahren des Eilrechtsschutzes aus Zeitgründen nicht möglich, da bisher u.a. keine Stellungnahme der die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum behandelnden Ärzte erfolgen konnte und unter Umständen auch weitere Zeugen für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin zu vernehmen sein könnten. Eine solche weitere Aufklärung wäre insoweit allerdings Sache des Hauptsacheverfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Da die Folgenabwägung (dazu unter 2.) zugunsten der Antragstellerin ausgeht, ist im Folgenden der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet auch für den fraglichen Zeitraum zu unterstellen. b.) Die weiteren Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2, 8 ff., 19 ff. SGB II für einen Anspruch der Antragstellerin auf die tenorierten Leistungen sind glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat einen Anspruch als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sie ist im Jahr 1990 geboren und gehört daher zum Kreis der Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Die Antragstellerin hat ferner gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 SGB II. Anderweitige bindende Feststellung liegen für den aktuellen Zeitraum nicht vor. Die Antragstellerin ist schließlich auch hilfebedürftig. Für die Antragstellerin ist der Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 SGB II voll und nicht prozentual gemindert zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat durch ihren Vortrag und die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass sie über kein weiteres anrechenbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Zudem war gemäß § 22 Abs. 1 SGB II ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragstellerin für die Wohnheimunterkunft der v. gGmbH, L. Straße …, … Berlin anzuerkennen. Aufgrund der erheblichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die vorbenannte Wohnunterkunft in Höhe einer monatlichen Inklusivmiete von 407,26 Euro sind die Leistungen für die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 7 Nr. 3 SGB II direkt an den Träger der Wohnunterkunft und nur gegen konkrete Rechnungslegung zu zahlen. Des Weiteren war die Inklusivmiete vorliegend um die Pauschale für Energiekosten in Höhe von 35,00 Euro zu kürzen, da diese kein Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 SGB II darstellen, sondern Teil des Regelbedarfs sind. Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Inklusivmieten eine pauschale Kürzung des Bedarfs dann nicht zu erfolgen, wenn eine begründete Herleitung des Kürzungsbetrages bzw. eine Schätzung nicht möglich ist (BSG, Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R). Diese Rechtsprechung ist aber dann nicht anwendbar, wenn – wie vorliegend – der auf die Haushaltsenergie entfallende Anteil z.B. durch klare Aufschlüsselung der Kostenpositionen im Mietvertrag bestimmbar ist (vgl. LSG Thüringen, Beschluss v. 27.04.2016 – L 9 AS 1184/14, bestätigt durch BSG, Beschluss v. 09.07.2016 – B 4 AS 157/16 B). Leistungen waren jedoch nur ab Antragstellung am 10.05.2022 zu gewähren, da es einem Antrag auf Leistungen für Zeiträume vor Antragstellung bei Gericht grundsätzlich am notwendigen Anordnungsgrund fehlt. Vorläufiger Rechtsschutz für vergangene Zeiträume ist grundsätzlich nicht zu gewähren (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., 2020, § 86b, Rn. 29a aE). Die Annahme eines Anordnungsgrundes für die Vergangenheit kann nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn ohne die begehrte einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Antragstellers geschaffen würden, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.08.2002 – 1 BvR 1790/00; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.02.2007 – L 26 B 188/07 AS ER). Solche durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr zu verhindernde wesentlichen Nachteile hat die Antragstellerin hier weder glaubhaft dargelegt noch sind sie sonst für das Gericht ersichtlich. Damit ergibt sich für den Monat Mai 2022 nur ein anteiliger Anspruch – exkl. Kosten der Unterkunft und Heizung – in Höhe von 329,27 Euro. Die Zahl der Anspruchstage wird mit einem Dreißigstel der vollen monatlichen Leistung multipliziert (siehe BSG, Urteil v. 27.01.2009 – B 14/7b AS 14/07 R, juris, Rn. 23). Im Übrigen besteht ein Anspruch auf den vollen Regelsatz in Höhe von 449,00 Euro. 2.) Da im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die gebotene abschließende Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf den mindestens fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 bis 6 SGB II aus Zeitgründen nicht möglich ist, war nach den oben geschilderten Grundsätzen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zugunsten der Antragstellerin aus, da ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine Verhinderung ihrer Grundrechtsverwirklichung droht. Die begehrten Leistungen des Antragsgegners, die der Sicherung des körperlichen und des soziokulturellen Existenzminimums dienen (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09), benötigt die Antragstellerin zwingend. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um dieses Existenzminimum auch nur übergangsweise zu sichern. Der Bedarf der Antragstellerin ist in einem Ausmaß nicht gedeckt, das es unerlässlich erscheinen lässt Leistungen zu gewähren, bis die Sachlage abschließend geklärt ist. II. Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung. Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig, da in der Hauptsache angesichts des über 750,00 Euro liegenden Beschwerdewerts die Berufung gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig wäre.