Beschluss
S 35 AS 629/11
SG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung ist rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt oder die Ermessensentscheidung nicht erkennbar gemacht hat.
• Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, ist die Behörde zwar befugt, Regelungen nach § 15 Abs.1 S.2 SGB II per Verwaltungsakt zu erlassen, sie muss jedoch vorher prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und die Einwendungen des Betroffenen berücksichtigen.
• Die Begründung eines Eingliederungsverwaltungsakts muss erkennen lassen, dass die Behörde ihr Ermessen wahrgenommen und die wesentlichen Erwägungen, insbesondere zu Alternativvorschlägen des Berechtigten, geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Eingliederungsverwaltungsakt wegen Ermessensfehlern aufzuheben • Eine als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung ist rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt oder die Ermessensentscheidung nicht erkennbar gemacht hat. • Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, ist die Behörde zwar befugt, Regelungen nach § 15 Abs.1 S.2 SGB II per Verwaltungsakt zu erlassen, sie muss jedoch vorher prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und die Einwendungen des Betroffenen berücksichtigen. • Die Begründung eines Eingliederungsverwaltungsakts muss erkennen lassen, dass die Behörde ihr Ermessen wahrgenommen und die wesentlichen Erwägungen, insbesondere zu Alternativvorschlägen des Berechtigten, geprüft hat. Der Kläger wehrte sich gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 22.07.2011, der die Teilnahme an einem Reintegrationskurs anordnete. Bei einem Vermittlungsgespräch am 11.07.2011 wurde die Eingliederungsvereinbarung vorgeschlagen; ein Abschluss kam nicht zustande. Der Kläger bat mit Schreiben vom 19.07.2011 um Änderungen und schlug statt der angebotenen Maßnahme eine Maßnahme im Gartenbau oder alternative Bereiche vor. Er rügte außerdem die Anordnung, Bewerbungsnachweise jeweils zum Ersten des Monats vorzulegen. Der Beklagte erließ daraufhin die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt und wies später den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und machte geltend, die Maßnahme sei ungeeignet und die Anregungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Verwaltungsakt verletzt den Kläger in seinen Rechten. • Entscheidend ist ein Ermessensfehler der Behörde: Der Bescheid lässt keine erkennbare Ermessensausübung erkennen (Ermessensnichtgebrauch). Die Formulierungen geben nicht zu erkennen, dass die Behörde geprüft hat, ob ein atypischer Fall vorliegt. • Auch im Widerspruchsbescheid wurde das Ermessen nicht hinreichend erkennbar ausgeübt; die Behörde trat den Anschein an, sie sei an die gewählte Rechtsfolge gebunden. • Nach § 15 Abs.1 S.6 SGB II besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Regelungen per Verwaltungsakt zu erlassen, das Wort ‚sollen‘ eröffnet aber Raum für Ausnahmen; atypische Fälle sind möglich und erfordern Prüfung. • Die Einwendungen des Klägers, insbesondere der Vorschlag einer Maßnahme im Gartenbau, hätten auf der Ermessensebene gewürdigt und die Erwägungen in der Maßnahmeentscheidung nachvollziehbar dargelegt werden müssen. • Zweckmäßigkeit und Passgenauigkeit von Eingliederungsvereinbarungen verlangen, dass die Behörde sich mit den Anregungen des Leistungsberechtigten auseinandersetzt, damit Gericht und Betroffener die Ermessensentscheidung nachprüfen können. • Mangels erkennbarer Abwägung und fehlender Darstellung ermessensrelevanter Gesichtspunkte ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und aufzuheben. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG: Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Bescheid des Beklagten vom 22.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2011 wurde aufgehoben. Die Eingliederungsvereinbarung war rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen nicht wahrnehmbar ausgeübt bzw. nicht nachvollziehbar begründet hat; insbesondere wurden die Einwendungen des Klägers, etwa der Vorschlag einer Maßnahme im Gartenbau, nicht auf Ermessensebene offengelegt und abgewogen. Der Kläger obsiegt damit in der Sache. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers, sind vom Beklagten zu erstatten.