Gerichtsbescheid
S 17 R 7/23
SG Augsburg, Entscheidung vom
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 05.10. 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2022 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aussetzung oder Rückabwicklung des durchgeführten Versorgungsausgleichs im Sinne der Bestimmungen der §§ 37,38 VersAusglG und damit auch keinen Anspruch auf eine höhere Rentenleistung. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nach § 105 SGG entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist, keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor gehört wurden. Dabei sieht das Gericht gemäß § 136 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der zutreffenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 9. 12. 2022 folgt. Lediglich ergänzend wird dargelegt, was folgt: Nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz ist zur Vermeidung besonderer Härten eine Aussetzung der Kürzung der Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen daran geknüpft, dass der Ausgleichsberechtigte maximal 36 Kalendermonate Leistungen aus der übertragenen Anwartschaft erhalten hat. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ausgleichsverpflichteten ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass nicht darauf abgestellt werden kann, ob der Kläger als Ausgleichsverpflichteter nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über existenzsichernde Leistungen aus seiner Rentenversicherung verfügt oder aufgrund des Versorgungsausgleichs auf soziale Fürsorgeleistungen angewiesen ist. Die Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden Fristenregelung wurde mehrfach obergerichtlich und höchstrichterlich bestätigt, vergleiche Breuers, juris Praxiskommentar zu § 37 VerAusglG, dort Rn. 20 mit weiteren Nachweisen, zusammenfassend insbesondere LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29 01.09.2016, L 3 R 916/15, Rdnr. 28 m.w. Nw.). Die Regelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG stellt dabei auch keine Ermessensvorschrift dar, sodass kein weiterer Ermessensspielraum zu Berücksichtigung eines möglichen Härtefalls besteht und auch keine analoge Anwendung des § 27 VersAusglG in Betracht kommt (vergleiche SG Augsburg, Urteil vom 08.09.2022, S 13 R 489/22, Rn. 20 nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. 9. 2023, L 10 R 2933/21, Rn. 19 nach Juris) Soweit der Kläger unter Berufung auf die Sendung „Quer“ vom 23.03.2023 anführt, dass bei einem Versorgungsausgleich, der vor dem 01.09.2009 durchgeführt wurde, bei Tod des Ausgleichsberechtigten stets ein Rückausgleich durchzuführen sei, trifft dies nicht zu. Die Sendung, die dem Gericht über die Mediathek des Bayerischen Rundfunks zugänglich war, hat insoweit keine entsprechende generelle Abänderungsmöglichkeit dargelegt. Stattdessen liegt den dort skizzierten Fällen vermutlich zu Grunde, dass in jenen Fällen aufgrund der Bestimmung des in § 51 Abs. 1 VersAusglG eine vollständige Neuberechnung des Versorgungsausgleichs im Sinne einer „Totalrevision“ nach dem neuen Recht durchzuführen war, was der Entscheidung des jeweiligen Familiengerichts oblag. Dieses hat auf Antrag zu prüfen, ob eine Abänderung wegen wesentlicher Wertänderung entsprechend der Regelung in § 225 Abs. 3 FamFG geboten ist. Kommt es zu einer entsprechenden Totalrevision des bisher nach altem, bis 31. 08. 2009 gültigen Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs, so kann dies über die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 2 des VersAusglG nach Tod der ausgleichsberechtigten Person dazu führen, dass der Versorgungsausgleich insgesamt entfällt. Voraussetzungen und Folgen eines derartigen Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG wurden zuletzt vom BGH mit Beschluss vom 05.02.2020, Aktenzeichen XII ZB 147/18 dargelegt und konkretisiert. Da ein entsprechendes Abänderungsverfahren beim Familiengericht nicht durchgeführt wurde und auch nicht anhängig ist, entfaltet die Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Kempten vom 15.02.2000, berichtigt durch Beschluss vom 3. 5. 2000, weiterhin die für die durch die Beklagte vorzunehmende Rentenberechnung maßgebliche Rechtswirkung, die durchgeführte rentenmindernde Anwartschaftsübertragung vom Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto der verstorbenen Ehefrau bleibt gültig und beachtlich, sodass der Kläger durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt ist. Nicht verfahrensgegenständlich und vom Gericht zu überprüfen ist dabei, ob ein antragsabhängiges Abänderungsverfahren beim Familiengericht als Gestaltungsrecht die vorstehend dargelegte Rechtsfolge herbeiführen könnte oder nicht. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.