Urteil
S 6 SO 153/21
SG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Abrechnung körperbezogener Pflegemaßnahmen erfolgt auch dann auf der Grundlage eines nach dem SGB XI vereinbarten Stundensatzes, wenn bei einer 24-Stunden-Pflege medizinische Behandlungspflege und körperbezogene Pflegemaßnahmen durch dieselbe Pflegekraft erfolgen. (Rn. 27)
2. Gemäß § 76a SGB XII besteht auch in diesem Fall eine Bindungswirkung des Sozialhilfeträgers an die Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI. (Rn. 32)
3. Auf die mit der gesetzlichen Krankenkasse geschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 132a SGB V ist nicht abzustellen. (Rn. 38)
4. Weder das Urteil des BSG vom 17.06.2010 (Az.: B 3 KR 7/09 R) noch die Kostenabgrenzungs-Richtlinie enthalten eine Aussage dahingehend, dass in diesem Fall die Abrechnung nach einem einheitlichen Stundensatz erfolgen müsste. (Rn. 39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abrechnung körperbezogener Pflegemaßnahmen erfolgt auch dann auf der Grundlage eines nach dem SGB XI vereinbarten Stundensatzes, wenn bei einer 24-Stunden-Pflege medizinische Behandlungspflege und körperbezogene Pflegemaßnahmen durch dieselbe Pflegekraft erfolgen. (Rn. 27) 2. Gemäß § 76a SGB XII besteht auch in diesem Fall eine Bindungswirkung des Sozialhilfeträgers an die Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI. (Rn. 32) 3. Auf die mit der gesetzlichen Krankenkasse geschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 132a SGB V ist nicht abzustellen. (Rn. 38) 4. Weder das Urteil des BSG vom 17.06.2010 (Az.: B 3 KR 7/09 R) noch die Kostenabgrenzungs-Richtlinie enthalten eine Aussage dahingehend, dass in diesem Fall die Abrechnung nach einem einheitlichen Stundensatz erfolgen müsste. (Rn. 39) I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. Mai 2021 verurteilt, dem Kläger ab 13. Januar 2021 Leistungen der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Zeitraum in den Verträgen gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung von Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI nach Stunden vereinbarten Vergütungen zu gewähren, soweit diese nicht durch Pflegesachleistungen der Beigeladenen zu 1. bereits abgedeckt sind. II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Streitig ist der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2021, mit dem dieser gegenüber dem Kläger abgelehnt hat, Leistungen der Hilfe zur Pflege zu gewähren. Diese Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet, weil der Pflegebedarf des Klägers nicht vollständig durch die Leistungen der die medizinische Behandlungspflege erbringenden gesetzlichen Krankenversicherung und der Beigeladenen zu 1 gedeckt werden kann. Maßgebend für die Abrechnung der danach noch offenen Grundpflegeleistungen sind die Vergütungsvereinbarungen, die u.a. zwischen den Pflegekassen, Pflegekassenverbänden, den Verbänden der Leistungserbringer und den Vereinigungen der örtlichen Sozialhilfeträger (hier den bayerischen Bezirken) geschlossen worden sind, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zeit bis 31.03.2021 ist maßgebend die für den Vereinbarungszeitraum 01.02.2019 bis 31.03.2021 geltende Vergütungsvereinbarung vom 27.11.2018 über die Vergütung von Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI, wonach die Beteiligten für körperbezogene Pflegemaßnahmen einen Stundensatz von 45,96 € bzw. 3,83 € je angefangene 5 Minuten vereinbart haben. Für die ab dem 01.04.2021 erbrachten Leistungen ist der diesen Vertrag ersetzende Vertrag vom 03.03.2021 maßgebend, mit dem ein Stundensatz von 47,16 € bzw. 3,93 € je der angefangene 5 Minuten vereinbart worden ist (48,00 € bzw. 4,00 € ab 01.04.2022). Diese Stundensätze gelten für körperbezogene Pflegemaßnahmen. Für Hilfen bei der Haushaltsführung, die vorliegend – soweit ersichtlich – aber nicht abgerechnet werden, gelten jeweils niedrigere Sätze. Hinzu kommen die Ausbildungszuschläge gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG –) in der jeweils vereinbarten Höhe. In jedem Falle ergibt sich danach für den Kläger ein nicht von den Leistungen der Beigeladenen zu 1 abgedeckter Eigenanteil in monatlich wechselnder Höhe (laut Berechnung der Beigeladenen zu 2 im Jahr 2021 zwischen 1.500,00 € und 1.600,00 €), den dieser nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen kann. Dieser Eigenanteil ist vom Beklagten gemäß § 61 SGB XII zu erstatten. Der Kläger ist pflegebedürftig gemäß § 61a SGB XII entsprechend dem Pflegegrad 5. Insoweit besteht eine Bindungswirkung der Entscheidung der Pflegekasse für den Träger der Sozialhilfe (§ 62a SGB XII). Auch der notwendige pflegerische Bedarf (§ 63a SGB XII) ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die erforderliche Pflege wird gemäß § 64b SGB XII als Pflegesachleistung erbracht. Danach steht fest, dass der Kläger, der nach einer 2020 erlittenen bakteriellen Infektion im Wachkoma liegt und in einer von der Beigeladenen zu 2 betreuten Wohngemeinschaft lebt, einen Anspruch auf Pflegeleistungen im Umfang von 24 Stunden täglich hat. Diese wird überwiegend als häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege) gemäß § 37 SGB V erbracht, und zwar als Sachleistung durch den Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 132a SGB V, hier die Beigeladene zu 2. Die Abrechnung der Behandlungspflege erfolgt nach dem zwischen der Beigeladenen zu 2 als Pflegedienst und den Ersatzkassen geschlossenen Ergänzungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V, wonach die in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fallenden Leistungen der Behandlungspflege zu einem Stundensatz von 21,00 € abgerechnet werden. Allerdings ist seit der Entscheidung des BSG vom 17.06.2010 (Az.: B 3 KR 7/09 R) klargestellt, dass auch dann, wenn bei einer rund um die Uhr erforderlichen häuslichen Krankenpflege die Pflegekraft zugleich die Grundpflege nach dem SGB XI durchführt und sämtliche Leistungen nach einem einheitlichen Stundensatz abgerechnet werden, die Durchführung der Grundpflege Aufgabe der Pflegekasse bleibt, zumal die Krankenkasse hierfür gar nicht eintreten darf. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Leistungen der Krankenkasse anders als die der Pflegeversicherung nicht begrenzt sind, hat der Senat dabei ausdrücklich einer Lösung Absage erteilt, wonach aus den monetären Leistungen der Krankenversicherung ein prozentualer Anteil herauszurechnen wäre, der dann von der Pflegekasse zu erstatten wäre. Denn damit würde das auf einer Eigenbeteiligung basierende Konzept der Pflegeversicherung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung umgangen. Entsprechend hat es den nachfolgend in den hierzu ergangenen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien) nach § 17 Abs. 1b SGB XI vom 16.12.2016 Weg einer Berechnung von Zeitanteilen vorgeschlagen, wonach hier ausgehend von dem beim Kläger festgestellten Pflegegrad 5 mit 141 Minuten täglich anzusetzen ist. Dabei ist das BSG davon ausgegangen, dass die Kosten für die Zeiten gleichzeitige Erbringung zu gleichen Teilen von der Kranken- und Pflegekasse zu übernehmen sind, seitens der Pflegekasse jedoch begrenzt auf den Höchstbetrag für die Sachleistungen der dem Versicherten zu erkannten Pflegestufe. Die Kostenabgrenzungs-Richtlinien berücksichtigen diesen Grundsatz insoweit, als es sich bei den darin für die Grundpflege herauszurechnenden zeitlichen Anteilen bereits um die Hälfte des Zeitaufwands der „reinen“ Grundpflege und gegebenenfalls der hauswirtschaftlichen Versorgung handelt. Eine Aussage dahingehend, dass dieser Anteil in gleicher Höhe wie die Leistungen der häuslichen Krankenpflege abzurechnen wäre, enthält die Entscheidung nicht. Bei den Richtlinien nach § 17 SGB XI handelt es sich zwar nur um Verwaltungsvorschriften, also Verwaltungsbinnenrecht ohne bindende Wirkung für Versicherte und Gerichte. Da der Gesetzestext die notwendigen detaillierten Vorgaben vermissen lässt und eine Rechtsverordnung nach § 16 SGB XI nicht erlassen worden ist und wohl auch nicht erlassen werden wird, orientiert sich auch die Rechtsprechung an den Richtlinien, die durch den Genehmigungsvorbehalt (§ 17 Abs. 2 SGB XI) in die Nähe einer Rechtsverordnung rücken. Die Richtlinien sichern zugleich die Gleichbehandlung der Versicherten, auch derjenigen, die keine gerichtliche Überprüfung veranlassen und sind zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen auch für die Gerichte beachtlich (Roller in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., § 17 SGB XI (Stand: 23.02.2022), Rn. 48). Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der danach errechnete Anteil unzutreffend wäre. Dies wird auch von keinem Beteiligten geltend gemacht. Allerdings treffen die Richtlinien keine Aussage dazu, auf welcher Grundlage die Leistungen der Grundpflege abzurechnen sind. Hinsichtlich der Abrechnung des anteiligen Grundpflegeanteils von 141 Minuten täglich beruft sich der Kläger (wie die Beigeladene zu 2) zu Recht auf die Verträge gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung von Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI, die zwischen verschiedenen Pflegekassen, Pflegekassenverbänden und Vereinigungen der örtlichen Sozialhilfeträger, unter anderem den bayerischen Bezirken geschlossen wurden. Für die Zeit bis 31.03.2021 ist maßgebend die für den Vereinbarungszeitraum 01.02.2019 bis 31.03.2021 geltende Vergütungsvereinbarung vom 27.11.2018 über die Vergütung von Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI maßgebend, wonach für die Beteiligten für körperbezogene Pflegemaßnahmen einen Stundensatz von 45,96 € bzw. hier angefangene 5 Minuten von 3,83 € vereinbart haben. Ab 01.04.2021 gilt der dem gerichtlichen Vergleich zugrundeliegende Vertrag vom 03.03.2021 (Stundensatz von 47,16 € bzw. 3,93 € je angefangene Stunde). Ab 01.04.2022 gelten die danach vereinbarten höheren Beträge. Hinzu kommen die Ausbildungszuschläge in der jeweils vereinbarten Höhe. Grundlage für die Vergütungsvereinbarung ist § 89 Abs. 1 SGB XI. Danach wird die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 SGB XI Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie die Arbeitsgemeinschaften dieser Träger. Vorliegend hat die Beigeladene zu 2 den Vertrag zwar nicht selbst abgeschlossen, ist ihm aber nachträglich und wirksam beigetreten. Der für die Leistungserbringung an den Kläger zuständige Beklagte hat den Vertrag zwar weder unterzeichnet noch ist er ihm beigetreten. Auch eine Bindungswirkung, wie sie § 75 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für Verträge zwischen dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe und den Leistungserbringern auch für alle übrigen Träger der Sozialhilfe vorsieht, enthält das SGB XI nicht. Allerdings enthält für den Bereich der Hilfe zur Pflege § 76a SGB XII eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass sich bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der erbrachten Pflegeleistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XI richten, soweit die Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel des SGB XII weitergehende Leistungen zu erbringen sind (§ 76a Abs. 1 SGB XII). Bei der Beigeladenen zu 2 handelt es sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 SGB XI, was die Beigeladene zu 1 durch Vorlage des Zulassungsvertrags nachgewiesen hat. Auch waren, wie es § 76a SGB XII verlangt, an der streitigen Vergütungsvereinbarung die im örtlichen Anwendungsbereich zuständigen Träger der Sozialhilfe, nämlich die bayerischen Bezirke ordnungsgemäß beteiligt und haben diese unterzeichnet. Schließlich handelt es sich nicht um weitergehende Leistungen nach dem Siebten Kapitel, auf die § 76a Abs. 1 SGB XII keine Anwendung finden würde. Insoweit ist nämlich nicht ausreichend, dass es sich um Leistungen der Hilfe zur Pflege handelt, die nicht bereits durch den Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden. Andernfalls hätte § 76a SGB XII praktisch keinen praktischen Anwendungsbereich. Gemeint sind damit vielmehr Leistungen, die nicht durch eine Pflegesatz- oder Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XI abdeckt sind. Nur in diesem Fall würde keine Bindungswirkung bestehen und der Sozialhilfeträger müsste für diese weiteren Leistungen selbst eine Vereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII schließen (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 76a SGB XII (Stand: 01.09.2021), Rn. 11). Insoweit gilt nichts anderes als für die Vorgängerregelung in § 75 Abs. 5 a.F., zu der das BSG mit Urteil vom 05.07.2008 (Az.: B 8 SO 30/16 R –, BSGE 126, 166-173) ausdrücklich entschieden hat, dass damit die Einheitlichkeit der Vergütung im Pflegesektor sichergestellt werden soll, um gerade in dem typischen „Überschneidungsbereich“ zwischen den nach dem SGB XI betragsmäßig begrenzten Pflegeleistungen und den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII eine einheitliche Vergütung in beiden Systemen sicherzustellen. Sofern der Beklagte Bedenken hätte, dass die Beigeladene zu 2 als zugelassene Pflegeeinrichtungen ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, steht es ihm frei gemäß § 76a Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 78 SGB XII eine Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung einzuleiten, wobei allerdings auch hier auf die Verpflichtungen nach dem SGB XI abzustellen ist und das Prüfungsrechte Sozialhilfeträger subsidiär hinter dem der Landesverbände der Pflegekassen nach § 79 SGB XI oder § 114 SGB XI zurücktritt (Busse in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl., § 76a Rn. 7). Nicht geteilt wird die Auffassung des Beklagten, die vorliegend streitigen Grundpflegeleistungen seien, soweit sie im Zusammenhang mit einer 24-stündigen Behandlungspflege durch die gleichen Pflegekräfte erbracht würden, nicht Gegenstand der vorgelegten Vergütungsvereinbarungen. Die Vereinbarung enthält hierzu keinen Ausschluss, sondern regelt vielmehr in § 4 Abs. 15, dass mit ambulanten Pflegediensten, die im betreuten Wohnen, in Wohngemeinschaften oder in einem Wohnbereich von stationären Einrichtungen Pflegebedürftige versorgen, auf Verlangen einer Vertragspartei in Einzelfällen und nach Abstimmung mit dem Leistungserbringerverband des betroffenen Pflegedienstes abweichende Regelungen zu schließen sind. Diese Regelung ist im Umkehrschluss nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass, sofern eine solche gesonderte Regelung nicht getroffen wird, auch die im betreuten Wohnen, in Wohngemeinschaften oder in einem Wohnbereich von stationären Einrichtungen erbrachten Pflegeleistungen nach dieser Vergütungsregelung abzurechnen sind. In Ergänzung zu § 76a SGB XII enthält § 75 Abs. 1 Satz 3 SGB XII seit dem 01.01.2020 eine Regelung, wonach nicht nur der vertragsschließende Sozialhilfeträger, sondern darüber hinaus auch alle übrigen Sozialhilfeträger an eine bestehende Vereinbarung gebunden sind, auch soweit Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII abgerechnet werden sollen. Die Regelung ist § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag) nachgebildet; sie entspricht § 77 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 SGB XII a.F. (BT-Drs. 18/9522, Seite 338). Die Wirksamkeitserstreckung betrifft dabei in der Sache Fälle, in denen ein anderer Sozialhilfeträger für die Erbringung der Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel des SGB XII zuständig ist als der für den Ort der Leistungserbringung zuständige; dies kann etwa in Fällen von Einrichtungsketten nach § 98 Abs. 2 und 5 SGB XII der Fall sein. Die Wirkungserstreckung gilt auch, wenn die Sozialhilfeträger nicht gleichgeordnet sind, d.h. Vereinbarungen eines örtlichen Sozialhilfeträgers gelten auch gegenüber überörtlichen und umgekehrt. Der Gesetzgeber geht offensichtlich von der Zuständigkeit nur eines Sozialhilfeträgers („dem […] zuständigen Träger der Sozialhilfe“) aus (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 75 SGB XII (Stand: 03.11.2022), Rn. 59). Eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur für Verträge gelten soll, die unter Berufung auf § 75 SGB XII geschlossen werden, also eine Leistungs- und eine Vergütungsvereinbarung enthalten (vgl. dazu § 76 SGB XII) enthält die Regelung nicht. Im Übrigen wird auch vorliegend durch den Rahmenvertrag und die Vergütungsvereinbarung entsprechend einer Leistungs- und eine Vergütungsvereinbarung (§ 76 SGB XII) sichergestellt, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit eingehalten werden (vergleiche § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XII). Demgegenüber ist die Ergänzungsvereinbarung nach § 132a Abs. 4 SGB V zur ambulanten außerklinischen Intensivpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege, nach denen die Beigeladene zu 2 mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet, keine Regelung, die für den Beklagten insbesondere im Bereich der Leistungen der Grundpflege bindend wäre oder auch nur Regelungen betreffend die Vergütung von Leistungen der Grundpflege enthält. Gegenstand dieser Vereinbarung ist vielmehr die Vergütung für die die darin vereinbarten Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die gerade nicht in die Zuständigkeit der Pflegeversicherung, sondern in die der gesetzlichen Krankenkasse fällt (vergleiche dazu ausführlich BSG, Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.). Damit ist bereits der Anwendungsbereich der Ergänzungsvereinbarung dem Grunde nach nicht eröffnet. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung hat auch das BSG in der Entscheidung vom 17.06.2010 gerade nicht festgelegt, dass in einer Konstellation, in der wie vorliegend bei einer rund um die Uhr erforderlichen häuslichen Krankenpflege mit gleichzeitiger Durchführung der Grundpflege der Anteil der Grundpflege nach einem einheitlichen Stundensatz abzurechnen ist. Indem das BSG einer Abgrenzung durch Herausrechnung des monatlichen Sachleistungsanteils der entsprechenden Pflegestufe ausdrücklich eine Absage erteilt hat, hat es dieses Modell sogar ausdrücklich abgelehnt. Es hat dies nämlich damit begründet, dass andernfalls die Krankenkasse auch für den Höchstbetrag der Pflegesachleistung übersteigenden Eigenanteil einstiegspflichtig wäre, was der Gesetzessystematik widersprechen würde. Gerade dieser Eigenanteil ist aber vorliegend Streitgegenstand, weil der Kläger diese nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, wonach nach der Auffassung des BSG auch der Anteil der Pflegekasse in jedem Fall entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen wäre, würde sich die Frage eines Eigenanteils gar nicht stellen. Sofern der Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Reutlingen, zuletzt vom 06.04.2022, die Auffassung vertreten hat, die Vereinbarung über eine Vergütung nach Leistungsmodulen sei insofern unwirksam, als die Beigeladene zu 2. Leistungen durch Pflegekräfte erbringe, die sowohl die Grundpflege als auch die verordnete 24-stündige Behandlungspflege durchführe, sind diese Fälle bereits deshalb nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil vorliegend die Abrechnung der Grundpflege gerade nicht nach Leistungsmodulen, sondern noch Stunden erfolgt. Nichts Anderes gilt daher auch für die Entscheidung des Sozialgericht Rostock vom 05.04.2022 (Az.: S 8 SO 57/21), die sich ebenfalls mit einer Konstellation zu befassen hatte, in der die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend der anzuwendenden Vereinbarung nach Leistungsmodulen abgerechnet und dem Versicherten in Rechnung gestellt wurden. Das Sozialgericht hat sich in diesem Fall für eine Berechnung entschieden, in der es entsprechend dem Urteil des BSG vom 17.07.2010 aufgestellten Grundsatz, wonach die reine Grundpflege nur zur Hälfte von der häuslichen Krankenpflege abzuziehen ist, auch die abgerechneten Module nur zur Hälfte berücksichtigt hat. Dieser Fall ist mit der vorliegenden Konstellation, in der die Abgrenzung nach der Kostenabgrenzungsrichtlinie erfolgt und der Leistungserbringer gerade nicht nach Leistungsmodulen, sondern auch Stunden abrechnet, nicht vergleichbar. Insofern hat auch das LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 16.12.2021 (Az.: L 15 SO 211/21 B ER), auf den das Sozialgericht Rostock ausdrücklich Bezug nimmt, zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Lösung nur für den Fall gewählt werden könnte, dass keine Stundensätze vereinbart sind, wobei allerdings völlig unklar sei, ob diese Lösung noch ein kostendeckendes Arbeiten für die Pflegedienste ermöglichen würde. Letztlich hat sich in diesem Fall das Berufungsbericht für die auch vorliegend von der Kammer gewählte Variante entschieden und die nach Kostenabgrenzungs-Richtlinie errechneten Zeitanteile mit einem gesonderten Stundensatz multipliziert hat, den es allerdings mangels Vorliegen einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI nach eigenen Ermittlungen im Eilverfahren „gegriffen“ hat. Dies entspricht letztlich auch der Rechtsprechung zu Fällen, in denen eine Vergütungsvereinbarung nicht vorliegt. Insoweit enthält nämlich das SGB XII eine eigene Regelung für den Fall, dass mit einem Leistungserbringer kein Vertrag geschlossen worden ist (§ 75 Abs. 5 SGB XII; ehemals § 75 Abs. 4 SGB XII). Hierzu hat das BSG bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich ein Sozialhilfeträger in diesem Fall nicht auf eine fehlende Vereinbarung berufen und die zu zahlende Vergütung nach freiem Belieben festsetzen kann. Vielmehr ist in diesem Fall die zu zahlende Vergütung unter Orientierung an § 75 Abs. 4 SGB XII zu bestimmen. Maßgebend ist insoweit die Vergütung, die der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen vereinbarungsgebundener Leistungserbringer zu übernehmen hat (§ 75 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII, wobei das BSG entsprechend der Regelung in § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung auf den Ort der Unterbringung abgestellt hat. Auch insoweit wäre für den Fall, dass eine Bindung aus formalen Gründen nicht gegeben wäre, als Vergütung für vergleichbare Leistungen die in der Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI vereinbarte Vergütung und nicht in der Vergütungsvereinbarung nach § 132a Abs. 4 SGB V enthaltene Vergütung heranzuziehen, da es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Leistungen nicht um Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V, sondern um Leistungen der Grundpflege nach dem SGB XI handelt. Diese Lösung ergibt sich letztlich auch aus dem Rundschreiben des Landkreistages Baden-Württemberg vom 10.08.2021, in dem ebenfalls unter Hinweis auf § 76a SGB XII darauf hingewiesen wird, dass die Sozialhilfeträger hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang der Vergütung an die nach dem SGB XI vereinbarten Vergütungen gebunden seien. Der Beklagte ist daher antragsgemäß zu verurteilen, dem Kläger die die Höchstbeträge der Sachleistung nach dem SGB XI übersteigenden Kosten der seitens der Beigeladenen zu 2 erbrachten Leistungen der Grundpflege unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Zeitraum in den Verträgen gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung von Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI nach Stunden vereinbarter Vergütungen zu gewähren. Die aufgrund des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geschlossenen Vergleichs vorläufig erbrachten Leistungen sind ebenfalls anzurechnen. Die Kostenfolge beruht auf § 193 SGG. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese selbst im Verfahren keine Anträge gestellt haben (BSG, Urteil vom 14.11.2002 – B 13 RJ 19/01 R –).