Gerichtsbescheid
S 2 BA 71/21
SG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Ausführungsbescheid, der einen sozialgerichtlichen Vergleich ausführt, trifft keine eigenständige Regelung hinsichtlich des Vergleichsgegenstandes. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird ein Vergleich lediglich umgesetzt und trifft dieses Schreiben auch keine weitergehende Regelung als der Vergleich, liegt kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor. (Rn. 39 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach Abschluss eines Prozessvergleichs nach § 101 SGG kann eine inhaltliche Prüfung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht mehr in einem neuen Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Ausgangsbescheid nachgeholt werden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausführungsbescheid, der einen sozialgerichtlichen Vergleich ausführt, trifft keine eigenständige Regelung hinsichtlich des Vergleichsgegenstandes. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird ein Vergleich lediglich umgesetzt und trifft dieses Schreiben auch keine weitergehende Regelung als der Vergleich, liegt kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor. (Rn. 39 – 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nach Abschluss eines Prozessvergleichs nach § 101 SGG kann eine inhaltliche Prüfung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht mehr in einem neuen Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Ausgangsbescheid nachgeholt werden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.140.418,47 € festgesetzt. Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entschieden werden, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden zuvor zur Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. Ein Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich. Die Beklagte hat bereits mehrfach ein Ruhen des Verfahrens abgelehnt. Ein Ruhen des Verfahrens kam daher nicht in Betracht. Die Klage ist insgesamt bereits unzulässig und war daher abzuweisen. Die Beklagte hat zurecht den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Schreiben vom 12.10.2020 lediglich um einen Ausführungsbescheid handelt und keine Regelung nach § 31 SGB X insoweit vorliegt. § 31 S. 1 SGB X lautet: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist Bei dem Schreiben vom 12.10.2020 handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt nach § 31 S. 1 SGB X, sondern um einen Ausführungsbescheid. Insoweit fehlt es an einer Regelung durch den Bescheid (BSG 18.09.03, B 9 V 82/02 B). Ein Ausführungsbescheid, der einen sozialgerichtlichen Vergleich ausführt, trifft keine eigenständige Regelung hinsichtlich des Vergleichsgegenstandes. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn der Vergleich für den Leistungsanspruch zu unbestimmt ist und noch eine Konkretisierung durch eine Regelung im Verwaltungsakt erforderlich ist (§ 31 SGB X Wulffen, Rn 30). Vorliegend wurde jedoch keine eigenständige Regelung in dem Bescheid vom 12.10.2020 getroffen, sondern nur der Vergleich, der vor dem LSG Bayern geschlossen wurde, umgesetzt. Mit dem Abschluss des Vergleichs im Verfahren L 7 BA 19/19 vor dem LSG Bayern war die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 in vollem Umfang beendet. Die Beteiligten erklärten laut dem Wortlaut des Vergleichs den Rechtsstreit ausdrücklich in vollem Umfang für erledigt. Durch das Schreiben vom 12.10.2020 wurde der Vergleich dann lediglich von der Beklagten umgesetzt, dieses Schreiben trifft auch keine weitergehende Regelung als der Vergleich. Insoweit wird auch auf den Beschluss des LSG Bayern vom 08.04.2022 und dessen Begründung hiermit ausdrücklich Bezug genommen. Soweit die Klägerbevollmächtigten geltend machen, dass der Ausführungsbescheid vom 12.10.2020 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Dennoch liegt kein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X vor. Auch insoweit wird auf den Beschluss des LSG Bayern vom 08.04.2022 Bezug genommen. Soweit sich die Klägerin auf einen Antrag nach § 44 SGB X beruft, führt dies ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Klage. § 44 SGB X bezieht sich auf die Überprüfung eines Verwaltungsaktes. Der Ausführungsbescheid vom 12.10.2020 ist jedoch kein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X. Der Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des BGH vom 11.01.2022 führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Klage. Insoweit handelt es sich nicht um einen vergleichbaren Fall wie hier in der vorliegenden Klage. Zudem hat bereits das LSG Bayern in seinem Beschluss vom 21.11.2022 darauf hingewiesen, dass die Klägerbevollmächtigten nicht dargelegt haben, welche Relevanz diese Entscheidung für das vorliegende Klageverfahren hat. Im hier vorliegenden Fall geht es um die Ausführung eines Vergleichs, der die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inhaltlich bereits endgültig abgeschlossen hat. Auch aus dem letzten Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28.11.2022 ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte, die die Klage zulässig machen. Aus welchem Grund der Vergleich vor dem LSG Bayern damals von der Klägerin geschlossen wurde, ist für die Zulässigkeit der hier vorliegenden Klage unbeachtlich. Das LSG Bayern hat außerdem bereits in seinem Beschluss vom 08.04.2022 darauf hingewiesen, dass nach Abschluss des Prozessvergleichs nach § 101 SGG eine inhaltliche Prüfung grundsätzlich nicht mehr in einem neuen Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Ausgangsbescheid nachgeholt werden kann und aus Sicht des Sentas der Ausführungsbescheid keine weitergehende Regelung als der Vergleich getroffen hat. Aus Sicht des Senats war nicht ersichtlich, welche weitergehende Regelung durch den Bescheid vom 12.10.2020 getroffen wurde. Das Sozialgericht hat aus den gleichen Gründen auch die PKH-Anträge durch zwei Beschlüsse abgelehnt. Der Vortrag der Klägerbevollmächtigten zur Bemessungsgrenze und dass der Ausführungsbescheid insoweit eine angreifbare Regelung enthalte, ist daher nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den klägerischen Vortrag, dass die Klage zulässig sei, da der Vergleich unterstelle, dass zumindest eine neue Berechnung erfolge und nicht lediglich alles aus dem fehlerhaften Bescheid von 2016 ungeprüft übernommen werde. Der Ausführungsbescheid vom 12.10.2020 enthält vielmehr aus Sicht des Gerichts insgesamt keine eigenständige Regelung nach § 31 SGB X. Es war auch keine neue Kostenentscheidung aufgrund des Ausführungsbescheides vom 12.10.2020 zu treffen. Insoweit hat das LSG Bayern in seinem Beschluss vom 08.04.2022 bereits daraufhin gewiesen, dass die Kostenregelung im Vergleich vom 24.09.2002 gerade nicht lediglich die Reduktion der Beitragsforderung betraf, sondern wie bei einem Prozessvergleich üblich, die Kosten des gesamten Verfahrens umfasst, sofern nicht explizit etwas anderes geregelt wird. Auch insoweit war die vorliegende Klage daher unzulässig. Nach alledem war die Klage insgesamt bereits unzulässig und daher abzuweisen. Folglich trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.