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Urteil

S 2 KR 365/21

SG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einer Ablehnung des Krankengeldanspruchs unabhängig von einer etwaig bestehenden AU aus Rechtsgründen gibt es für den Versicherten keinen Sinn, weitere AU-Bescheinigungen einzureichen. Ihm kann es daher nicht entgegengehalten werden, dass das Fortbestehen der AU nicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet wurde. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 verurteilt, dem Kläger über den 20. November 2020 hinaus bis einschließlich 4. April 2021 Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Bescheid vom 29.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen über den 20.11.2020 hinaus bis einschließlich 04.04.2021. Nach § 44 Abs. 1 SGB V gilt Folgendes: Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 19.08.2020 entschieden hatte, dass die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs am 24.10.2020 erreicht wurde und der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben hatte. Erst am 13.01.2021 erfolgte eine Abhilfe und es wurde festgestellt, dass der Höchstanspruch erst am 04.04.2021 erreicht ist. Vorliegend können die fehlenden AU-Bescheinigungen dem Krankengeldanspruch über den 20.11.2020 hinaus dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Bei einer Ablehnung des Krankengeldanspruchs unabhängig von einer etwaig bestehenden AU aus Rechtsgründen gibt es für den Versicherten keinen Sinn, weitere AU-Bescheinigungen einzureichen. Ihm kann es daher nicht entgegengehalten werden, dass das Fortbestehen der AU nicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet wurde (LSG Schleswig-Holstein vom 26.11.2009, L 5 KR 78/08 unter Verweis auf BSG 08.02.2000, B 1 KR 11/99 R). Genau dies war hier der Fall. Dem Kläger kann daher nicht entgegengehalten werden, dass über den 20.11.2020 hinaus zunächst keine AU-Bescheinigungen mehr vorgelegt wurden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2020 zu Unrecht ein Erreichen des Höchstanspruchs des Krankgelds am 24.10.2020 festgestellt hatte und erst mit Bescheid vom 13.01.2021 eine Abhilfe erfolgte, wonach die Höchstdauer erst am 04.04.2021 erreicht werde. Der Kläger hat dann AU-Bescheinigungen vom 21.01.2021 und 29.01.2021 vorgelegt. Dass danach keine AU-Bescheinigungen mehr vom Kläger eingereicht wurden, kann aus den gleichen Gründen wie zuvor dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da die Beklagte mit Bescheid vom 29.01.2021 dann mitteilte, dass die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bereits am 21.11.2020 geendet habe. Bei einer Ablehnung des Krankengeldanspruchs unabhängig von einer etwaig bestehenden AU aus Rechtsgründen gibt es für den Versicherten keinen Sinn, weitere AU-Bescheinigungen einzureichen. Ihm kann es daher nicht entgegengehalten werden, dass das Fortbestehen der AU nicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet wurde (LSG Schleswig-Holstein vom 26.11.2009, L 5 KR 78/08 unter Verweis auf BSG 08.02.2000, B 1 KR 11/99 R). Bei der ärztlichen Feststellung der AU und der Meldung der AU handelt es sich zwar um eine Obliegenheit des Versicherten, so dass die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung grundsätzlich von ihm zu tragen sind, regelmäßig sind daher sowohl § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V als auch § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V strikt zu handhaben. Auch § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Versicherter sich fristgerecht mit Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung einer Krankenkasse wendet, die Krankengeldzahlung abweichend von einer ihr vorliegenden AU-Bescheinigung noch innerhalb eines Zeitraums zu beenden, für den ein Arzt ihm AU bescheinigt hat. Hat die Krankenkasse Kenntnis von einer ärztlichen AU-Bescheinigung und davon, dass der betroffene Versicherte weiterhin Krankengeld beansprucht, sind die Obliegenheiten nach § 46 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auch insoweit erfüllt, einer zusätzlichen Information der Krankenkasse bedarf es in diesem Rahmen nicht (BSG 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R). Vorliegend hatte der Kläger noch die AU vom 05.11.2020 vorgelegt, die AU bis 20.11.2020 bescheinigte. Mit dem Bescheid vom 19.08.2020 war ihm jedoch bereits von der Beklagten zu Unrecht mitgeteilt worden, dass der Höchstanspruch des Krankengeldes am 24.10.2020 erreicht ist. Nach der Abhilfeentscheidung vom 13.01.2021 legte der Kläger dann wieder AU-Bescheinigungen vom 21.01.2021 und 29.01.2021 vor. Die Beklagte teilte jedoch mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29.01.2021 dann mit, dass ihm über den 20.11.2021 hinaus kein Krankengeld zustehe, da die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld schon am 21.11.2020 geendet habe. Vor diesem Hintergrund kann es dem Kläger nicht angelastet werden, im streitigen Zeitraum keine weiteren AU-Bescheinigungen vorgelegt zu haben. Soweit sich die Beklagte auf die BSG-Entscheidung vom 16.12.2014, B 1 KR 37/14 R beruft, ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung, da diese Entscheidung nicht mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbar ist. Dort ging es darum, dass wenn ein Versicherter seine Mitgliedschaft als Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung über das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses hinaus seinen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten will, er seine AU vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen lassen muss und er ausnahmsweise die AU rückwirkend ärztlich feststellen lassen kann, wenn die Krankenkasse ihn von der rechtzeitigen Feststellung durch unzutreffende Beratung abgehalten hat. Es ging daher in dem dortigen Fall um eine einzige AU-Bescheinigung und die Frage, ob diese noch als rechtzeitig angesehen werden konnte bzw. ob eine rückwirkende AU-Feststellung zulässig war ausnahmsweise. Im hier vorliegenden Fall des Klägers geht es jedoch nicht um eine derartige Konstellation wie im Sachverhalt der BSG-Entscheidung vom 16.12.2014, sondern um die Frage, ob der Kläger verpflichtet war, über Monate weitere AU-Bescheinigungen einzureichen, obwohl die Beklagte den Anspruch auf Krankengeld zweimal bereits zu einem früheren Zeitpunkt unabhängig von einer etwaig bestehenden AU aus Rechtsgründen abgelehnt hatte. Hier war die Ablehnung durch die Beklagte einmal erfolgt, weil die Höchstdauer des Krankengeldes schon am 24.10.2020 erreicht worden sei und ein anderes Mal weil die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld schon am 21.11.2020 geendet habe. Folglich kann sich die Beklagte nicht auf die fehlenden AU-Bescheinigungen im streitigen Zeitraum berufen, um damit den Anspruch auf Krankengeld abzulehnen. Vorliegend stehen daher insgesamt die fehlenden AU-Bescheinigungen dem Anspruch auf Krankengeld im Zeitraum 21.11.2020 bis 04.04.2021 nicht entgegen. Nach dem überzeugenden Gutachten von Herrn Dr. S. steht für das Gericht auch fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig im Sinne von § 44 SGB V war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lagen beim Kläger im streitigen Zeitraum im Wesentlichen folgende Gesundheitsstörungen vor: COPD GOLD IV bei zentrilobulärem Lungenemphysem, Rezidiv einer Aortenklappenstenose bei Z.n. TAVI transfemoral 2018, Zentralarterienverschluss des linken Auges, Stenosierungen am Abgang der mesenterica superior, koronare Eingefäßerkrankung, Katarakt, Vorerkrankung: Z.n. pulmonaler Myobakteriose mit Mycobacterium szulgai (MOTT) 11/2019, Pankreaslipomatorse, fortgesetzter Nikotinabusus und paroxysmales Vorhofflimmern Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens von Herrn Dr. S. sowie der vorliegenden Befunde und der Arbeitgeberauskunft steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die Tätigkeit als Betriebsschlosser wegen der schweren obstruktiven Atemwegserkrankung nicht ausüben konnte. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen von Herrn Dr. S. an und legt diese seiner Beurteilung zugrunde. Nach alledem waren alle Voraussetzungen nach § 44 SG V gegeben, so dass die Beklagte dem Kläger über den 20.11.2020 hinaus bis 04.04.2021 Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren hat. Die Klage war daher begründet. Folglich trägt die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers, § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).