Urteil
S 21 SO 2014/12
SG Altenburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGALTEN:2013:0430.S21SO2014.12.0A
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Leitsätze
1. Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB 12 u. a., eine Behinderung oder deren Folgen zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Eingliederungshilfe ist zu gewähren, wenn nur ein anders nicht erreichbares Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe und eine vom Betroffenen als Verbesserung seiner Gesamtsituation anzusehende Erleichterung der behinderungsbedingten Lage bewirkt werden kann.(Rn.18)
2. Hierzu zählt u. a. die Kostenübernahme für Wohnung und Betreuung in einem Übergangswohnheim, wenn ohne einen solchen beschützenden stationären Rahmen der Behinderte krankheitsbedingt nicht in der Lage wäre, die für ein Zusammenleben in einer menschlichen Gemeinschaft grundlegenden sozialen Regeln einzuhalten.(Rn.20)
3. Wegen des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe darf nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB 12 nicht abhängig gemacht werden von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, wobei eine besondere Notlage der hilfebedürftigen Person zu berücksichtigen ist. Als kleinerer Barbetrag gilt insoweit ein Betrag von 2.600.- €.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Wohnung und Betreuung des Klägers im von der Beigeladenen betriebenen Wohnheim für psychisch kranke Menschen, C. Straße ., . G., einschließlich eines Barbetrages ab dem 1. März 2012 zu gewähren.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB 12 u. a., eine Behinderung oder deren Folgen zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Eingliederungshilfe ist zu gewähren, wenn nur ein anders nicht erreichbares Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe und eine vom Betroffenen als Verbesserung seiner Gesamtsituation anzusehende Erleichterung der behinderungsbedingten Lage bewirkt werden kann.(Rn.18) 2. Hierzu zählt u. a. die Kostenübernahme für Wohnung und Betreuung in einem Übergangswohnheim, wenn ohne einen solchen beschützenden stationären Rahmen der Behinderte krankheitsbedingt nicht in der Lage wäre, die für ein Zusammenleben in einer menschlichen Gemeinschaft grundlegenden sozialen Regeln einzuhalten.(Rn.20) 3. Wegen des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe darf nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB 12 nicht abhängig gemacht werden von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, wobei eine besondere Notlage der hilfebedürftigen Person zu berücksichtigen ist. Als kleinerer Barbetrag gilt insoweit ein Betrag von 2.600.- €.(Rn.24) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Wohnung und Betreuung des Klägers im von der Beigeladenen betriebenen Wohnheim für psychisch kranke Menschen, C. Straße ., . G., einschließlich eines Barbetrages ab dem 1. März 2012 zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme als Leistung der Eingliederungshilfe. Anspruchsgrundlage ist § 53 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) i. V. m. § 54 SGB XII und § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe liegen vor, und es handelt sich bei der in Frage stehenden Betreuung im Wohnheim für psychisch kranke Menschen um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger gehört zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis. Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können, sind nach § 3 Nr. 1 und 4 der Eingliederungshilfe-Verordnung unter anderem körperlich nicht begründbare Psychosen sowie Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Der Kläger leidet an solchen Erkrankungen. Bei ihm wurden eine Verhaltensstörung, eine Störung der Sexualpräferenz und ein schizophrener Residualzustand diagnostiziert. Die Diagnosen ergeben sich aus der Stellungnahme des A Fachklinikums S vom 11. Oktober 2011. Dass die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, durch diese Erkrankungen vorliegend erheblich eingeschränkt ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob der Kläger aufgrund der leichten Intelligenzminderung auch geistig wesentlich behindert i. S. v. § 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung ist, ist insofern unerheblich. Die begehrte stationäre Betreuung ist erforderlich, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen, und es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe dadurch erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Da es danach auch eine Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, die Folgen einer nicht zu beseitigenden Behinderung zu mildern und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern, genügt es, wenn nur ein anders nicht erreichbares Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe und eine vom Betroffenen als Verbesserung seiner Gesamtsituation anzusehende Erleichterung der behinderungsbedingten Lage bewirkt werden kann (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2005, Az.: L 8 B 2/05 SO ER, juris Rdnr. 37 f.; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Loseblatt-Auflage, Stand März 2012, K § 53 Rdnr. 35 am Ende; Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 53 SGB XII Rdnr. 44). Die Hilfe zum Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX schließt in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen ein, die dazu dienen, den Kontakt mit der Umwelt zu erleichtern (Scheider, a. a. O. § 53 Rdnr. 49). Eine solche Erleichterung des Kontakts mit der Umwelt fördert notwendigerweise die Eingliederung in die Gesellschaft. Dass entsprechende Hilfestellungen im Übergangswohnheim der Beigeladenen erbracht werden, ergibt sich aus § 4 des Heimvertrages, dem Konzept der Einrichtung sowie aus dem Bericht des A. Fachklinikums S. vom 11. Oktober 2011 (Seite 3 f.). Der Kläger wäre ohne einen solchen beschützenden stationären Rahmen krankheitsbedingt nicht in der Lage, die für ein Zusammenleben in einer menschlichen Gemeinschaft grundlegenden sozialen Regeln einzuhalten. Das ergibt sich aus der Stellungnahme des A. Fachklinikums S. vom 11. Oktober 2011 und den Feststellungen des Sachverständigen Dr. R.. Deren Einschätzung ist angesichts der Schwere der psychischen Erkrankung, der zusätzlichen Intelligenzminderung und der Eigenart der begangenen Missbrauchshandlungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Aufenthalt im Wohnheim ermöglicht dem Kläger gegenüber der andernfalls notwendigen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik erweiterte Teilhabemöglichkeiten, in den krankheitsbedingt bestehenden Grenzen eine gewisse Integration in eine Gemeinschaft und im begrenzten Umfang im Rahmen des bestehenden Lockerungsrahmens auch Kontakt mit nicht behinderten Menschen. Dass die Betreuung im Wohnheim der Beigeladenen für den Kläger eine geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme ist, zeigt der bisherige Verlauf. So hat sich der Kläger bereits im Rahmen der Dauerbeurlaubung gut in dem Wohnheim integriert. Nach der Einschätzung der behandelnden Ärzte aus dem A. Fachklinikum S., die sich das Gericht zu eigen macht, bildet das Wohnheim einen Rahmen, in welchem der Kläger in die sozialen Bezüge eingebunden bleibt und weder vereinsamt noch vom alltäglichen Leben überfordert wird. Insofern besteht nur auf diese Weise die Möglichkeit einer gewissen sozialen Eingliederung, ohne den Kläger zu überfordern und psychotisch werden zu lassen. Dass der sozialen Eingliederung aufgrund der Schwere der Erkrankung enge Grenzen gesetzt sind, schließt den Anspruch im Hinblick auf die oben dargestellten Ziele der Eingliederungshilfe nicht aus, weil jedenfalls eine Verbesserung erreicht wird. Es steht dem Charakter der notwendigen Hilfe als Eingliederungshilfe schließlich nicht entgegen, dass der Kläger vom Landgericht G. angewiesen wurde, für die Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren seinen Wohnsitz in dem Wohnheim für psychisch kranke Menschen zu nehmen und weitere Vorgaben einzuhalten. Denn die im Rahmen der Aussetzung zur Bewährung erteilten Weisungen dienen nicht allein der Gefahrenabwehr, sondern vor allem auch der Unterstützung im Bemühen um ein künftig straffreies Leben (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: 1 Ws 74/11, juris Rdnr. 13 m. w. N.; der von der Beklagten angeführte Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2010, Az.: 2 Ws 334/10, betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, da dort die Weisung erteilt wurde, den Aufenthalt in einer geschlossenen Einrichtung zu nehmen). Dieser Resozialisierungsgedanke steht aber letztlich im Einklang mit dem Ziel der Eingliederungshilfe. Dass dem Sozialhilfeträger in einem solchen Fall kein nennenswerter Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung der Maßnahme verbleibt, ändert nichts daran, dass es sich um Eingliederungshilfe handelt, sondern es liegt dadurch eine Ermessensreduzierung vor, die die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 SGB XII unberührt lässt. Im Rahmen einer strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung erteilte Weisungen gehören zu den Tatsachen, die bei der Ermessensentscheidung zu beachten sind, ändern aber nichts am Inhalt der in Frage stehenden Hilfen. Es kommt insofern allein darauf an, dass die erteilten Weisungen den von § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebenen besonderen Aufgaben der Eingliederungshilfe entsprechen. Da sich sowohl aus der Einschätzung der behandelnden Ärzte als auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. nachvollziehbar die langfristige Notwendigkeit des Verbleibs des Klägers in der beschützenden Umgebung des Wohnheims entnehmen lässt, ist die Hilfe unbefristet zu gewähren. Der Anspruch ist auch nicht auf Grund des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII ausgeschlossen, und zwar weder auf Grund einzusetzenden Einkommens oder Vermögens noch auf Grund eines Anspruchs gegen die Staatskasse. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist zwar das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe aber nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, wobei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der dazu ergangenen Durchführungsverordnung sind kleinere Barbeträge in diesem Sinne, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII, zu denen die Eingliederungshilfe gehört, 2.600,00 Euro. Diese Grenze übersteigt das Vermögen des Klägers seit Mai 2012 nicht mehr. Doch ergibt sich auch für die Zeit davor keine andere Beurteilung. Denn der Betrag von 2.600,00 Euro ist nach § 2 der genannten Durchführungsverordnung angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Dabei sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Zu letzteren zählen die ebenfalls durch die Behinderung verursachten Verpflichtungen zur Vergütung der Betreuerin. Diese wurden zwar erst mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 gerichtlich festgesetzt und sind nach §§ 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. §§ 1836 ff. BGB und dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) ebenfalls abhängig vom Vorhandensein einsetzbaren Vermögens, während andernfalls die Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG aus der Staatskasse geleistet wird. Aus § 1836c Nr. 1 S. 2 BGB ergibt sich dabei nur, dass die Inanspruchnahme laufenden Einkommens für die Kosten der Betreuung gegenüber der nach dem SGB XII nachrangig ist, während eine Regelung für die Berücksichtigung des Vermögens bei mehrfachem Bedarf fehlt. Eine vergleichbare Interessenlage, die eine entsprechende Anwendung von § 1836c Abs. 1 S. 2 BGB rechtfertigen könnte, ist nur bei gleichzeitigen Bedarfslagen gegeben. Andernfalls ist es sachgerecht, das Vermögen vorrangig für den zuerst eingetretenen Bedarf zu berücksichtigen, da es sonst auf den von Zufällen abhängigen Zeitpunkt der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Festsetzung der Vergütung ankäme. Die mit den Beschlüssen des Betreuungsgerichts vom 9. Mai 2012 festgesetzten Vergütungen beruhen auf einer Tätigkeit der Betreuerin vor der jetzt strittigen stationären Maßnahme ab dem 1. März 2012. Nach Abzug der dafür aufzubringenden 2.860,00 Euro war die Freigrenze bereits seit dem 1. März 2012 jedenfalls nicht in einem solchen Umfang überschritten, dass davon die monatlichen Heimkosten von ca. 2000 € in vollem Umfang hätten beglichen werden können. In einem solchen Fall ist aber zunächst ohne Berücksichtigung des Vermögens durch den Sozialhilfeträger die Hilfe zu erbringen und sodann die Erhebung eines Kostenbeitrages zu prüfen. Denn nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind, erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung für behinderte Menschen, die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben die behinderten Menschen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu den Kosten beizutragen. Dieser Kostenbeitrag ist durch gesonderten Verwaltungsakt geltend zu machen. Entsprechendes gilt für das grundsätzlich einzusetzende Renteneinkommen des Klägers. Ob auf Grund der von der Strafvollstreckungskammer erteilten Weisungen eine vorrangige Kostentragungspflicht der Staatskasse bestünde, kann offen bleiben. Denn sich selbst helfen kann ein Leistungsberechtigter nur dann, wenn ihm bereite Mittel zur Verfügung stehen; besteht nur ein Rechtsanspruch gegen Dritte, der schwer durchsetzbar ist, kann der Hilfenachfragende nicht auf bereite Mittel verwiesen werden (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 2 SGB XII Rdnr. 19 m. w. N; Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2012, Az.: B 8 SO 30/10 R, juris Rn. 25 m. w. N.). Insofern ist von entscheidender Bedeutung, dass jedenfalls nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: 1 Ws 74/11, juris Rdnr. 15) die Bestimmung, dass die Kosten einer führungsaufsichtsrechtlichen Weisung von der Staatskasse zu tragen ist, nur erfolgen darf, wenn kein anderer Kostenträger vorhanden ist, wobei das Verhältnis zur grundsätzlich ebenfalls nur nachrangigen Eingliederungshilfe ungeklärt bleibt. Auf Grund dessen ist völlig ungewiss, ob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. auf einen Antrag des Klägers hin, diesen nicht darauf verweisen würde, seinen Anspruch auf Eingliederungshilfe zu verfolgen (vgl. insoweit auch Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 2. November 2011, Az.: 2 Ws 433/11, juris Rdnr. 12 m. w. N.). Dass die Frage der Kostenträgerschaft für Fälle der vorliegenden Art weder gesetzlich klar geregelt noch höchstrichterlich eindeutig geklärt ist, darf nicht zu Lasten des behinderten Menschen gehen. Die Konsequenz, dass eine Maßregelaussetzung zur Bewährung ausscheidet, wenn das Gericht nur unter Anordnung der entsprechenden Weisungen die notwendig günstige Aussetzungserwartung hat und der Betroffene die Kosten nicht tragen kann, ist jedenfalls mit den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine zügige verantwortbare Wiedereingliederung straffällig gewordener Personen in die Gesellschaft unvereinbar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Oberlandesgericht Dresden a. a. O., Rdnr. 14). Sollte sich ergeben, dass eine vorrangige Kostentragungspflicht der Staatskasse besteht, käme ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB (Scheider a. a. O., § 53 SGB XII Rdnr. 71 m. w. N.) oder ein Rückgriff mittels einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. BSG a. a. O.) in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten der Wohnung und Betreuung des Klägers in einem von der Beigeladenen betriebenen Wohnheim für psychisch kranke Menschen. Bei dem 1958 geborenen, ledigen Kläger liegen eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltungsstörungen, eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie und ein schizophrener Residualzustand vor. Der Kläger war seit 1992 auf Grund richterlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, weil er im Zustand der Steuerungs- und Einsichtsunfähigkeit zwischen 1987 und Februar 1992 mehrere Kinder sexuell missbraucht hatte. Vor seiner Unterbringung hatte er in G. gewohnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts G. vom 13. Januar 2012 (Az.: 8 StVK 183/94, dort Seite 3) verwiesen. Seit November 2009 wurde der Kläger auf Grund einer Dauerbeurlaubung im von der Beigeladenen betriebenen Wohnheim für psychisch kranke Menschen in G. betreut. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte und Therapeuten des A. Fachklinikums S. hat er sich dort gut eingelebt und integriert. Mit dem genannten Beschluss setzte das Landgericht G. die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung zum 1. März 2012 zur Bewährung aus. In dem Beschluss wurde der Kläger unter anderem angewiesen, für die Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren seinen Wohnsitz in dem genannten Wohnheim für psychisch kranke Menschen der Beigeladenen unter Beibehaltung des derzeitigen Lockungsrahmens zu nehmen und den Weisungen der dortigen Betreuer und Therapeuten strikt Folge zu leisten. Für die Dauer der Führungsaufsicht wurde er der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers unterstellt. Wegen der weiteren Weisungen sowie wegen der der Entscheidung zu Grunde liegenden medizinischen Ermittlungen wird ebenfalls auf den genannten Beschluss verwiesen. Mit Wirkung vom 1. März 2012 wurde zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ein Heimvertrag abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen. Bereits im Dezember 2011 hatte der Kläger die Kostenübernahme für seine Betreuung im Wohnheim der Beigeladenen nach dem Ende der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus beantragt. Er hatte damals zwei Sparkonten mit dem Kontostand von 945,31 Euro bzw. 3.493,57 Euro und ein Girokonto mit einem Kontostand von 1.255,24 Euro. Der Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der monatliche Zahlbetrag ist 458,88 Euro. Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auf Grund der zahlreichen gerichtlichen Auflagen und Weisungen sowie der Empfehlung eines dauerhaften Verbleibens in der Einrichtung bestehe keine Aussicht auf eine zielorientierte Eingliederungshilfe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2012 zurück. Mit zwei Beschlüssen vom 9. Mai 2012 setzte das Betreuungsgericht für die Tätigkeit der Betreuerin des Klägers in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eine Vergütung in Höhe von 1.540,00 Euro und für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine Vergütung in Höhe von 1.320,00 Euro fest. Der Kläger löste seine beiden Sparkonten am 15. Mai 2012 auf. Die Überweisungsgutschrift erfolgte auf dem Girokonto. Der Kläger zahlte im Mai 2012 1.897,90 Euro an die Beigeladene und 1.320,00 Euro an die Betreuerin für deren Vergütung. Im Juni 2012 erfolgte eine weitere Überweisung in Höhe von 357,90 Euro zu Gunsten der Beigeladenen. Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten richtet sich die am 12. Juni 2012 erhobene Klage. Der Kläger vertritt die Auffassung, die erteilten Weisungen dienten ebenso wie die Führungsaufsicht dazu, ihm bei der weiteren Resozialisierung zu helfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. März 2012 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Wohnung und Betreuung im von der Beigeladenen betriebenen Wohnheim für psychisch kranke Menschen, C. Straße ., G., einschließlich eines Barbetrages, ab dem 1. März 2012, hilfsweise alternative Leistungen der Sozialhilfe, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und legt die Konzeption des Wohnheims der Beigeladenen vor. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten verwiesen.