Urteil
6 U 180/20
Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGAC:2022:0428.6U180.20.00
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Tenor
Der Bescheid vom 17.06.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung darstellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger wegen der hieraus resultierenden Folgen Verletztenrente nach einer MdE von 20 vom Hundert der Vollrente nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 17.06.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung darstellt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger wegen der hieraus resultierenden Folgen Verletztenrente nach einer MdE von 20 vom Hundert der Vollrente nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit. Der am 00.00.0000 geborene Kläger war von 1983 bis 1987 als Bauhelfer tätig. Seit 1988 bis zuletzt war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Fliesenleger beschäftigt. Nachdem der Facharzt für Orthopädie Dr. E. der Beklagten unter dem 08.01.2020 den Verdacht einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen) angezeigt hatte, nahm die Beklagte Ermittlungen auf und zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers bei. Ferner wertete sie Berichte des St. F. Krankenhauses H. – Unfallchirurgie und Orthopädie – vom 13.12.2019 sowie des I.-K. Krankenhauses F. – Klinik für Unfall-, Hand-, Fuß- und orthopädische Chirurgie – vom 28.11.2019 aus. Nach Auswertung weiterer Berichte des MVZ V-Q vom 07.08.2019 und vom 21.02.2020 sowie des Arztes für Orthopädie Dr. X. vom 15.01.2007 und vom 05.05.2011 zog sie medizinische Unterlagen des Radiologen Dr. V. vom 03.09.2019, des Radiologen Dr. C vom 21.11.2019 und des Radiologen Dr. L. vom 11.12.2006 bei und veranlasste eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes. Dieser errechnete unter 15.05.2020 im Hinblick auf eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung – BKV (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben) eine kumulative Gesamtbelastung von 30,7 Meganewtonstunden (MNh) und verneinte eine besonders intensive Belastung sowie ein besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen. Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. B. vom 04.06.2020 ein, der die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers in die Konstellation B2 mit Erfüllung des 1. Zusatzkriteriums der sog. Konsensempfehlungen ( Bolm-Audorff u.a.: Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule (I); Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung der auf Anregung des HVBG eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe, Trauma und Berufskrankheit 2005, S. 211 ff.) einordnete und eine Zusammenhangsbegutachtung empfahl. Mit Bescheid vom 17.06.2020 lehnte die Beklagte eine Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV ab. Zur Begründung führte sie aus, zwar leide der Kläger an einem bisegmentalen Bandscheibenschaden in den Segmenten L 4/5 und L 5/S1. Die Konsensempfehlungen setzten indessen eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule in mindestens drei Segmenten voraus. Es handele sich somit um die Konstellation B3 im Sinne der Konsensempfehlungen, für die unter den Verfassern kein Konsens bestanden habe. Der Kläger legte am 01.07.2020 Widerspruch ein und begründete diesen unter Hinweis auf ein Attest des Unfallchirurgen Dr. I. vom 08.09.2020. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 zurück. Hiergegen richtet sich die am 16.11.2020 erhobene Klage. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 17.06.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 abzuändern und festzustellen, dass die Erkrankung seiner Lendenwirbelsäule eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankhei-tenverordnung darstellt, sowie, die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der hieraus resultierenden Folgen Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 vom Hundert der Vollrente nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts zahlreiche bildgebende Befunde der Lendenwirbelsäule des Klägers beigezogen und eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie Dr. T. veranlasst. Dr. T. ist im Rahmen seines Gutachtens vom 23.09.2021 zu dem Ergebnis gelangt, es liege bei dem Kläger die Konstellation B2 vor. Die Konsensempfehlungen verlangten lediglich eine Höhenminderung oder Vorfälle in mindestens zwei Segmenten. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.10.2021 hat Dr. T. die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV empfohlen und ausgeführt, die aus den Folgen jener Berufskrankheit resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 20 vH zu bewerten. Die Beklagte hat unter dem 13.10.2021 ausgeführt, das Wort „mehrere“ in den Konsensempfehlungen meine Bandscheiben in mindestens drei Segmenten. Ein bisegmentaler Bandscheibenschaden – wie im Fall des Klägers – reiche nicht aus. Das Gericht hat sodann die Streitakte des SG Münster im Verfahren S 10 U 428/12, das Gegenstand der Entscheidung des BSG vom 06.09.2018 (Az. B 2 U 13/17) war, beigezogen. Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 12.01.2022 hat Dr. T. an seiner Einschätzung festgehalten und ausgeführt, nach den Konsensempfehlungen genüge ein bisegmentaler Bandscheibenschaden. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen ver-wiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch zulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Erkrankung der Lendenwirbelsäule eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV darstellt. Mit einer Feststellungsklage kann über § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG hinaus auch die Feststellung begehrt werden, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit ist (statt vieler etwa BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 30/07 R = juris Rdnr. 11 m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse des Klägers folgt bereits daraus, dass nach Anerkennung seiner Erkrankung von der Beklagten (weitere) Leistungen zu erbringen sein könnten. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da sie rechtswidrig sind. Denn seine Erkrankung der Lendenwirbelsäule stellt eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV dar und er hat wegen der hieraus resultierenden Folgen Anspruch auf Verletztenrente. Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründet. Nur solche Krankheiten, die in Anlage 1 zur BKV (sogenannte Berufskrankheitenliste) im Einzelnen aufgeführt sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden. Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (BSG, Urteil vom 20.01.1987, 2 RU 27/86 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R = SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2; Mehrtens , Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rdnr. 3; Mehrtens/Perlebach , Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII Rdnr. 14). Der Vollbeweis einer Krankheit in jenem Sinne ist geführt, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 – L 15 U 263/03 = juris). Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, a.a.O.). Die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität müssen nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein (BSG, Urteil vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77 = SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom 27.06.2000 – B 2 U 29/99 R; Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 26). Das ist dann der Fall, wenn unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 16.02.1971 – 1 RA 113/70 = BSGE 32, 203, 209; BSG, Urteil vom 20.01.1977 – 8 RU 52/76 = BSGE 43, 110, 113; BSG, Urteil vom 02.11.1999 – B 2 U 47/98 R = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 67). Im vorliegenden Fall sind die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV erfüllt. Insbesondere hat der Kläger langjährig schwere Lasten gehoben bzw. getragen. Zur Konkretisierung dieses Begriffs ist nach wie vor auf das (modifizierte) Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (MDD) zurückzugreifen (allgemeine Auffassung, siehe etwa BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 10/17 R = juris, Rdnr. 19 ff.; BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 2 U 20/14 = juris, Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 30.10.2007 – B 2 U 4/06 R = juris, Rdnr. 18). Das MDD legt jedoch keine Mindestwerte fest, die erreicht werden müssen, damit von einem erhöhten Risiko von Bandscheibenschäden durch die berufliche Tätigkeit ausgegangen werden kann. Deshalb sind zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV zu bejahen, wenn die Richtwerte im Einzelfall erreicht oder überschritten werden; umgekehrt schließt aber ein Unterschreiten dieser Werte das Vorliegen der Berufskrankheit nicht von vornherein aus (BSG, Urteil vom 30.10.2007, a.a.O., Rdnr. 18). Der insoweit zu Grunde zu legende Richtwert an kumulativer Einwirkungsbelastung beträgt für Männer 25 x 10 6 Nh (BSG, Urteil vom 19.08.2003 – B 2 U 1/02 R = juris, Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 30.10.2007, a.a.O., Rdnr. 17). Nach der Berechnung des Präventionsdienstes der Beklagten vom 15.05.2020 ergibt sich für den Kläger eine kumulative Gesamtbelastungsdosis von 30,7 MNh, so dass der Richtwert von 25 x 10 6 Nh überschritten wird. Auch war das Heben bzw. Tragen schwerer Lasten „langjährig“, was nämlich bedeutet, dass (insgesamt) wenigstens zehn Berufsjahre als untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern sind (BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 2 U 20/14 R = juris, Rdnr. 13). Darüber hinaus liegen auch die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV vor. Im Rahmen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV ist für den medizi-nischen Erkenntnisstand auf die Konsensempfehlungen zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 2 U 10/14 R = juris, Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 13/17 = juris, Rdnr. 20). Die zum 01.01.2021 erfolgte Änderung des Wortlauts der Berufskrankheit nach Nr. 2108 in der Anlage 1 der BKV vermag hieran nichts zu ändern. Denn es sind lediglich die Wörter „die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt worden. Das zentrale Kriterium der bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule hingegen ist nicht verändert worden. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben liegen bei dem Kläger zunächst bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV vor. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Bandscheibenschaden (Höhenminderung und/oder Vorfall) mit korrelierender klinischer Symptomatik im Sinne eines lokalen Lumbalsyndroms oder eines Lumbalen Wurzelsyndroms gegeben ist (Konsensempfehlungen, S. 215 f.; siehe auch Merkblatt zur Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV, Bek. Des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. September 2006 – Iva 4-45222-2108 – Bundesarbeitsblatt 10-2006, S. 30 ff., unter III. a). Nach den überzeugenden Ausführungen des von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr. T. bestand bereits zum Zeitpunkt der ersten bildgebenden Untersuchungen der Lendenwirbelsäule am 06.12.2006 in den beiden untersten Bandscheibenfächern der Lendenwirbelsäule (L 4/5 und L 5/S1) eine zweitgradige Höhenminderung (Chondrose). Im Jahr 2019 war in jenen Bandscheibenfächern eine drittgradige Chondrose gegeben. Eine Begleitspondylose oder eine vermehrte Sklerosierung war demgegenüber ebenso wenig zu sichern, wie eine sog. black disc oberhalb der beiden betroffenen Bandscheibenfächer. Ebenfalls besteht nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T. bei dem Kläger auch eine entsprechende klinische Symptomatik in Form von Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit zum Teil bandförmigem Charakter und zum Teil mit einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung in die rechte untere Extremität. Darüber hinaus ist überwiegend wahrscheinlich zu machen, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule auf die beruflichen Einwirkungen des Klägers zurückzuführen ist. Nach den Konsensempfehlungen muss zunächst eine plausible zeitliche Korrelation zwischen Belastung und Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung bestehen (Konsensempfehlungen, S. 216). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil eine zweitgradige Höhenminderung der untersten beiden Bandscheibenfächer durch Kernspintomographie vom 06.12.2006 nachgewiesen wurde und zu diesem Zeitpunkt in der Person des Klägers eine Gesamtbelastungsdosis von 17,83 MNh erreicht war, so dass bereits der hälftige Orientierungswert des MDD überschritten war. Überdies liegt auch ein belastungskonformes Schadensbild vor. Mit Dr. T. ist von altersvorauseilenden Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule im Sinne einer zweit- bzw. mittlerweile drittgradigen Chondrose der untersten beiden Bandscheibenfächer auszugehen. Demgegenüber ergaben die aktuellen Röntgenaufnahmen der Hals- und Brustwirbelsäule einen altersentsprechend unauffälligen Befund ohne vorauseilende degenerative Höhenminderung oder degenerativ bedingte knöcherne Ausziehung. Zur Überzeugung der Kammer liegt bei dem Kläger die Konstellation B2 vor, für die im Rahmen der Konsensempfehlungen von einem ursächlichen Zusammenhang auszugehen ist. Zunächst hat der Sachverständige Dr. T. in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren wie z.B. eine intensive Sportausübung oder ein Hausbau in Eigenregie nicht erkennbar sind. Überdies ist eine sog. Begleitspondylose nicht zu sichern. Überdies ist nach den Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten, denen auch der Kläger nicht entgegen getreten ist, weder das 2. Zusatzkriterium (besonders intensive Belastung), noch das 3. Zusatzkriterium (besonderes Gefährdungspotential) erfüllt. Jedoch ist das 1. Zusatzkriterium der Konstellation B2 in der Person des Klägers erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Formulierung „Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben“ lediglich einen bisegmentalen Bandscheibenschaden voraus. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei den Konsensempfehlungen nicht um Rechtsnormen, sondern um medizinische Erfahrungssätze handelt, so dass eine Auslegung nicht anhand strikter Anwendung der Regeln der juristischen Methodenlehre erfolgen kann (BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 13/17 R = juris, Rdnr. 26). Ihre Interpretation als medizinische-naturwissenschaftlicher Text ist somit in erster Linie sachkundigen Medizinern vorbehalten. Die Gerichte sind insoweit gehalten, sich die für die Beurteilung jener Frage notwendige Kenntnis von Sachverständigen zu beschaffen (BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 10/17 R = juris, Rdnr. 28; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2019 – L 3 U 95/14 = juris, Rdnr. 59). Unter Berücksichtigung jener Maßgaben ist davon auszugehen, dass es für die Konstellation B2 der Konsensempfehlungen ausreichend ist, wenn mindestens die beiden Bandscheiben in den untersten Segmenten der Lendenwirbelsäule betroffen sind. Das Gericht entnimmt dies den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. im Rahmen von dessen ergänzender Stellungnahme vom 12.01.2022. Darin hat Dr. T. ausgeführt, dass die Autoren der Konsensempfehlungen ausdrücklich auf den Spezialfall einer monosegmentalen Betroffenheit eingegangen sind und für diese Konstellation eine Zusatzbedingung (sog. black disc in mindestens zwei angrenzenden Segmenten) formuliert haben. Da es sich bei dem Phänomen einer black disc um ein kernspintomographisches Zeichen initialer degenerativer Veränderungen einer Bandscheibe aufgrund einer Entwässerung der bindegewebigen Bandscheibe handelt, die nach den Konsensempfehlungen in mindestens zwei weiteren angrenzenden Bandscheiben vorliegen müssen, wäre nicht zu erklären, weshalb die Konsensempfehlungen dem Verschleißveränderungen in drei Segmenten gleichstellen, welche das Stadium der Dehydration (im Sinne einer black disc) bereits hinter sich gelassen haben und irreversibel an Höhe verloren haben. Denn wenn ein solcher weitergehender Verschleiß in drei Segmenten Voraussetzung wäre, würde die Gleichstellung der Betroffenheit einer Bandscheibe mit black disc in zwei angrenzenden Segmenten keinen Sinn ergeben. Der Sachverständige Dr. T. hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die allgemeine Formulierung der B-Konstellation in den Konsensempfehlungen lautet: „Lokalisation: Die bandscheibenbedingte Erkrankung betrifft L5/S1 und/oder L4/L5“. Somit ist die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung unter Berücksichtigung der Konjunktion „oder“ bereits bei einem monosegmentalen Befall unter bestimmten Voraussetzungen (Begleitspondylose (Konstellation B1) oder Erfüllung eines der Zusatzkriterien der B2-Konstellation) möglich. Ein bisegmentaler Befall ist demnach nicht Voraussetzung aller B-Konstellationen (so auch Hessisches LSG, Urteil vom 23.01.2017 – L 9 U 61/15 = juris, Rdnr. 58). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Gegenauffassung, nach welcher die Formulierung „mehrere Bandscheiben“ im Sinne des ersten Zusatzkriteriums voraussetzt, dass drei Segmente betroffen sind (so etwa LSG für das Saarland – Urteil vom 21.10.2020 – L 7 U 18/18 = juris, Rdnr. 55, m.w.N.). Denn im hier vorliegenden Fall ist die naturwissenschaftliche Grundlage für die Auslegung eines medizinischen Erfahrungssatzes durch die (überzeugenden) Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen gewonnen worden und es ist nicht feststellbar, dass der so interpretierte medizinische Erfahrungssatz offensichtlich falsch ist oder offenkundig nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht (hierzu etwa BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 13/17 R = juris, Rdnr. 27). Unter diesen Voraussetzungen aber ist es hinzunehmen, dass Tatsachengerichte zur Feststellung unterschiedlicher Erfahrungssätze gelangen können (BSG, a.a.O., Rdnr. 27). Die bei dem Kläger vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule hat auch zu chronischen bzw. chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule geführt. Diese zum 01.01.2021 angefügte Ergänzung der Legaldefinition der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV dient lediglich der Klarstellung, dass Rückenbeschwerden in ihrer allgemeinen Form weiterhin keine Berufskrankheit darstellen. Eine Verschärfung der bisherigen Anerkennungsvoraussetzungen ist damit nicht verbunden (siehe die Begründung im Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drs. 19/17586, Seite 134). Abgesehen hiervon hat die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers zu chronisch-rezidivierenden Beschwerden geführt, wie die funktionellen Einschränkungen und die deutliche Schmerzsymptomatik zeigen. Schließlich ist der Unterlassungszwang seit dem 01.01.2021 nicht mehr Tatbestandsmerkmal der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV. Dass ein Unterlassungszwang zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides vom 17.06.2020 und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 noch existierte, ist unerheblich. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Feststellungsklage ist, ebenso wie bei der Verpflichtungsklage, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BSG, Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 35/07 R = juris, Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 18.02.2016 – B 3 P 2/14 R = juris, Rdnr. 14; Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rdnr. 34). Der Kläger hat wegen der Folgen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV auch Anspruch auf Verletztenrente. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern, § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente geleistet, bei einer MdE wird eine Teilrente geleistet, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VII). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Für die Feststellung einer MdE sind dabei nur solche Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die kausal auf den Gesundheitserstschaden zurückzuführen sind (haftungsausfüllende Kausalität, siehe statt vieler etwa BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R = juris, Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 15.05.2012 – B 2 U 31/11 R = juris, Rdnr. 22). Was die haftungsausfüllende Kausalität anbelangt, so gilt auch hier die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005 – B 2 U 1/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Eine Verursachung liegt danach nur dann vor, wenn bei wertender Betrachtung der Versicherungsfall den Gesundheitsschaden wesentlich verursacht hat. Hierfür bedarf es nicht lediglich einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (siehe nur BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R = juris, Rdnr. 13 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen hat der Kläger Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH. Denn es liegen bei ihm Gesundheitsfolgeschäden vor, welche durch den Versicherungsfall der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV (§ 7 Abs. 1, 2. Alt. SGB VII) wesentlich verursacht worden sind. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T., denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, ist als Folge des morphologischen Schadens der betroffenen Bandscheibenfächer eine schmerzbedingte Minderbelastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule mit zeitweiliger pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung eingetreten. Die aus diesen Folgeschäden resultierenden funktionellen Einschränkungen sind nicht lediglich leichter Natur. Denn wie der Sachverständige Dr. T. im Rahmen seiner ergänzenden (ersten) Stellungnahme vom 06.10.2021 nachvollziehbar ausgeführt hat, ist das Ausmaß der degenerativen Schädigung und der damit einhergehenden Schmerzen ausgeprägt. Dies zeigt die Einnahme schmerzlindernder Medikamente in erheblicher Dosierung gegen die gegebene Schmerzsymptomatik sowie eine bedarfsabhängige Injektionsbehandlung. Vor diesem Hintergrund liegt eine mittlere Leistungseinschränkung (hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin , Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2016, S. 548) vor, welche eine MdE von 20 vH rechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.