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Gerichtsbescheid

S 11 BK 2/21

Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGAC:2021:0823.S11BK2.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger bezieht u.a. für seine am 00.00.0000 geborene Tochter Gloriana Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Unter dem 27.01.2021 beantragte er bei der Beklagten rückwirkend für die Zeit ab dem 01.01.2020 die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seine Tochter H., die die N-Gesamtschule, C-Straße 00 in B., besucht. Dem Antrag fügte er Nachweise über Lastschriften durch die Straßenbahn und Energieversorgungs-Aktiengesellschaft (B) in Höhe von monatlich 29,80 EUR für den Zeitraum Januar 2020 bis einschließlich Juli 2020 und monatlich 30,30 EUR für den Zeitraum August 2020 bis Januar 2021 bei. Mit Bescheid vom 01.02.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab. Sie wies darauf hin, dass der Schulweg in der einfachen Strecke weniger als 3,5 km betrage, weswegen die Schulkosten nicht als notwendig im Sinne der §§ 5 und 6 der Schülerfahrtkostenverordnung anerkannt werden könnten, so dass auch die Annahme einer Erforderlichkeit im Sinne des §6b BKGG i.V.m. § 28 Abs. 4 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ausscheide. Hiergegen legte der Kläger unter dem 16.02.2021 Widerspruch ein. Er teilte mit, die N-Gesamtschule sei die nächstgelegene weiterführende Schule des gewählten Bildungsgangs und seine Tochter sei auf die Schülerbeförderung angewiesen. Letzteres wurde freilich zunächst nicht näher begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2021 wies die StädteRegion Aachen den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 04.06.2021 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er hat ausgeführt, der Schulweg sei ca. 2,5 km lang und es befänden sich dort viele Straßen und zahlreiche Ampeln. Das Verkehrsaufkommen sei morgens besonders hoch. Auch sei der Schulranzen seiner Tochter schwer und das Wetter in B. sei oft regnerisch und windig. Zudem gebe es Praktika und Schwimmunterricht mit Beginn und Ende außerhalb des Schulstandortes. Seine Tochter sei daher auf die regelmäßige Schulbeförderung angewiesen. Er hat schriftlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 01.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2021 zu verurteilen, die Kosten für die Schülerbeförderung seiner Tochter H. für den Zeitraum von Januar 2020 bis einschließlich Januar 2021 zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Der Kammervorsitzende hat mit Schreiben vom 09.07.2021 die Beteiligten unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts für Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2019 (L 7 AS 783/15) auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen und zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis hierzu erklärt. Der Kläger hat hierbei freilich in der Sache darauf hingewiesen, er gehe weiterhin davon aus, seine Tochter sei auf die Nutzung des Busses angewiesen. Die Notwendigkeit nach der Schülerfahrtkostenverordnung sei nicht mit dem „angewiesen sein“ im Sinne des § 28 SGB II gleich zu setzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte vorliegend gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid, § 136 Abs. 3 SGG. Ergänzend sei auf Folgendes verwiesen: Gemäß § 6b Abs. 1 BKGG erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn (1.) das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder (2.) im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 BKGG entsprechen die Leistungen für die Bildung und Teilhabe für Bezieher des Kinderzuschlages bzw. des Wohngeldes den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II. Bezüglich der berücksichtigungsfähigen Kinder verweist § 6b Abs. 2 Satz 2 BKGG auf § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Nach § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Dies stellt auch § 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG noch einmal klar. Hinsichtlich der Frage der Auslegung der Norm des § 28 Abs. 4 SGB II nimmt die Kammer Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des 7. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 10.01.2019 – L 7 AS 783/15 = juris Rn. 26 ff.: „§ 28 Abs. 4 SGB II ist Bundesrecht und als solches nach bundeseinheitlichen Kriterien auszulegen. Die Frage, wann Schüler für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, ist daher ausschließlich nach einem bundesrechtlichen Bezugsrahmen ohne Maßgeblichkeit landesrechtlicher Regelungen zu entscheiden (ausführlich BSG Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 39/15 R, Juris Rn. 18). Der Begriff der Angewiesenheit auf Schülerbeförderung wird in § 28 Abs. 4 SGB II nicht näher umschrieben. Nach Feststellung des BSG wird indes in allen landesschulrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet als Maßstab insoweit in erster Linie auf die Entfernung zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs abgestellt. Deshalb kann nach der Rechtsprechung des BSG dies hier auch für die Auslegung des Bundesrechts herangezogen werden. Dabei kommt es darauf an, ob dieser Weg zumutbar zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann oder ob dies nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, für deren Benutzung sodann Leistungen zur Schülerbeförderung zu erbringen sind. Die Zumutbarkeit ist anhand der örtlichen Besonderheiten und/oder der persönlichen Umstände des Schülers zu bemessen. Es ist abzustellen z.B. auf die Beschaffenheit des zurückzulegenden Weges, das Verkehrsaufkommen dort, das Alter des Schülers, etwaige körperliche Beeinträchtigungen oder die Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke (BSG Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 39/15 R, Juris Rn. 23). Die in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen zum Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten in §§ 5 und 6 der Verordnung zur Ausführung von § 97 Abs. 4 Schulgesetz vom 16.04.2005 (Schülerfahrtkostenverordnung - SchfkVO) werden diesen bundesrechtlich bestimmten Anforderungen gerecht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 (kürzester Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule) in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten gem. § 6 Abs. 1 SchfkVO NRW notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten gem. § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO NRW nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen. Mit diesen Kriterien genügt der Verordnungsgeber des Landes NRW den Kriterien, die auch bei Anwendung eines bundesrechtlichen Bezugsrahmens bei der Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II gelten. Bei Schülerinnen und Schülern, die keine Einschränkungen iSd § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW aufweisen und Schulwegen, die keine Besonderheiten iSd § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW aufweisen, hält der Senat die in § 5 Abs. 2 SchfkVO geregelten Kilometergrenzen auch bei Anwendung eines bundesrechtlichen Bezugsrahmens für zumutbar. Dies hat zur Folge, dass die Klägerinnen unabhängig davon, welche Länge ihr Schulweg aufweist oder ob sie unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden oder ob der Schulweg besonders gefährlich ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II gegen den Beklagten haben. Denn bei einem Schulweg, der die genannten zumutbaren Entfernungsgrenzen übersteigt oder der den Klägerinnen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer besonderen Gefährlichkeit nicht zumutbar ist, werden die Aufwendungen "von einem Dritten übernommen" iSd Ausschlusskriteriums des § 28 Abs. 4 SGB II, weil dann nach derzeitiger und im streitigen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen geltender Rechtslage der Schulträger die Fahrtkosten übernimmt (§ 4 Abs. 1 SchfkVO NRW).“ Die Entscheidung der Beklagten beachtet diesen rechtlichen Rahmen, den auch die Kammer nach eigener Prüfung für zutreffend und rechtmäßig ansieht. Die Schülerin H. ist am 00.00.0000 geboren, im hier streitigen Zeitraum mithin Ende 13 bzw. 14 Jahre alt und besucht die N.-Gesamtschule. Der Fußweg zwischen Wohnung und Schule liegt mit ca. 2,4 km (vgl. hierzu etwa google.de/maps) weit unter den maßgeblichen 3,5 km. Die vom Kläger im Rahmen der Klageschrift genannten Aspekte stellen auch nach Auffassung der Kammer keine Aspekte dar, die den Schulweg besonders gefährlich machen würden. Die Tatsache, dass sich Schüler auf dem Schulweg wetterangepasst, d.h. ggf. auch mit Regenkleidung versehen, kleiden sollen und dass Schulranzen zu transportieren sind, stellt – auch wenn es die Nutzung des Busses zweifellos bequemer sein mag - kein zwingendes Argument gegen die Zurücklegung des Schulwegs zu Fuß dar. Der Weg den die Klägerin zu Fuß zurücklegen muss ist auch nach Auffassung im Hinblick auf die konkrete Verkehrsinfrastruktur (Bestehen von Bürgersteigen, Ampelanlagen) nicht sonderlich gefährlich. Der Kläger weist selbst auf das Vorhandensein von Ampeln hin. Diese zu nutzen ist einer 13 bzw. 14-jähren zweifellos zuzumuten. Soweit der Kläger darauf verweist, der Gesetzgeber habe mit „dem neu eingeführten Paragraphen“ Fälle wie den vorliegenden vor Augen gehabt, trifft dies nach Auffassung der Kammer nicht zu. In der Tat ist die Regelung des § 28 Abs. 4 SGB II nach der oben genannten Entscheidung des LSG NRW durch das sog. „Starke-Familien-Gesetz –StaFamG)“ vom 29.04.2019 geändert worden. Die hier maßgebliche Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist hierbei aber unberührt geblieben, so dass sich Anhaltspunkte für eine gesetzgeberische Intention, die Auslegung des Begriffs des „angewiesen seins“ auf Schülerbeförderung sei anders als vorzunehmen als oben dargelegt, nicht ergeben Die Berufung ist, da laufende Leistungen von mehr als einem Jahr – konkret Leistungen für 13 Monate – begehrt werden, gemäß §§ 143, 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG zulässig.