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Urteil

S 20 SO 9/21

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Petö-Therapie kann sowohl medizinische als auch soziale Rehabilitationsziele verfolgen; entscheidend ist der vorrangige Leistungszweck. • Bei Überschneidungen von medizinischer und sozialer Rehabilitation ist die Maßnahme dem Bereich zuzuordnen, dessen Zweck im konkreten Fall überwiegt. • Ist der medizinische Leistungszweck vorrangig und die konkrete Maßnahme überwiegend Heilmittelhandlungen, begründet dies keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX/SGB XII. • Frühere Bewilligungen für einen anderen Zeitraum begründen keinen dauerhaften Vertrauensschutz für künftige Leistungen; der Leistungsträger hat die Voraussetzungen aktuell zu prüfen. • Konduktive Förderung nach Petö ist nach dem Heilmittelkatalog der G-BA nicht verordnungsfähig, sodass bei medizinischer Schwerpunktsetzung ein Anspruch gegen die Eingliederungshilfe in der Regel ausscheidet.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahmekosten für Petö-Therapie bei vorrangigem medizinischem Zweck • Petö-Therapie kann sowohl medizinische als auch soziale Rehabilitationsziele verfolgen; entscheidend ist der vorrangige Leistungszweck. • Bei Überschneidungen von medizinischer und sozialer Rehabilitation ist die Maßnahme dem Bereich zuzuordnen, dessen Zweck im konkreten Fall überwiegt. • Ist der medizinische Leistungszweck vorrangig und die konkrete Maßnahme überwiegend Heilmittelhandlungen, begründet dies keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX/SGB XII. • Frühere Bewilligungen für einen anderen Zeitraum begründen keinen dauerhaften Vertrauensschutz für künftige Leistungen; der Leistungsträger hat die Voraussetzungen aktuell zu prüfen. • Konduktive Förderung nach Petö ist nach dem Heilmittelkatalog der G-BA nicht verordnungsfähig, sodass bei medizinischer Schwerpunktsetzung ein Anspruch gegen die Eingliederungshilfe in der Regel ausscheidet. Die Klägerin, seit Geburt an einer bilateralen spastischen Zerebralparese leidend und Schülerin einer Förderschule, beantragte die Kostenübernahme einer einwöchigen Petö-Therapie (19.–23.10.2020) in Höhe von 1.080,00 € durch die Beklagte als Eingliederungshilfe. Für frühere Zeiträume waren bereits Leistungen der Eingliederungshilfe für Petö-Therapien bewilligt worden. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und sah den vorrangigen Zweck der konkreten Maßnahme in der medizinischen Rehabilitation, nicht in der unmittelbaren Beseitigung sozialer Folgen der Behinderung. Die Klägerin widersprach und führte aus, die Therapie verfolge pädagogisch/teilhabefördernde Ziele; sie legte Rechnung und Therapieplan vor. Nach erfolgtem Widerspruchsverfahren blieb die Beklagte bei ihrer Ablehnung mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung. Das Gericht holte Auskünfte von Therapieanbieter und behandelnden Ärzten ein und führte aus, die konkret durchgeführten Übungen seien überwiegend Heilmittel (Physio-, Ergo- und Sprachtherapie). Die Klägerin erhob daraufhin Klage. • Rechtsgrundlage für Erstattungsanspruch wäre § 18 Abs. 6 SGB IX; für die beantragte Sachleistung relevant sind §§ 99, 102 Abs.1 Nr.4, 113 SGB IX sowie § 53 SGB XII zur Eingliederungshilfe. • Die Abgrenzung zwischen medizinischer und sozialer Rehabilitation richtet sich nach dem vorrangigen Leistungszweck; maßgeblich ist, ob die Maßnahme direkt an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetzt oder unmittelbar soziale Folgen beseitigen soll (BSG-Rechtsprechung, u.a. B 8 SO 5/17 R). • Die Petö-Therapie kann theoretisch beide Zwecke verbinden, doch ist bei Überschneidungen eine individuelle Prüfung der konkreten Maßnahme erforderlich; nur unmittelbare Zwecke sind bei der Zuordnung zu berücksichtigen. • Die vorgelegten Unterlagen, der Therapieplan und die ärztlichen Aussagen zeigen, dass die im konkreten Fall durchgeführten Maßnahmen überwiegend dem Heilmittelkatalog der GKV (Physikalische Therapie, Ergo- und Sprachtherapie) zuzuordnen sind und damit vorrangig medizinischen Rehabilitationszwecken dienen. • Weil der medizinische Leistungszweck im Vordergrund steht, fällt die Woche der Petö-Therapie in den Bereich der medizinischen Rehabilitation; andererseits ist konduktive Therapie nach G-BA-Heilmittel-Richtlinie nicht verordnungsfähig, sodass kein Anspruch gegen die Eingliederungshilfe besteht. • Frühere Bewilligungen sind für die aktuelle Leistungsentscheidung nicht bindend; der Rehabilitationsträger hat die Voraussetzungen jeweils neu und aktuell zu prüfen. Die Klage wird abgewiesen, weil die konkret durchgeführte einwöchige Petö-Therapie im Oktober 2020 überwiegend medizinische Rehabilitationszwecke verfolgte und damit der Zuständigkeit der Krankenversicherung zuzuordnen ist; ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten durch die Eingliederungshilfe besteht nicht. Frühere Bewilligungen begründen keinen fortdauernden Anspruch oder Vertrauensschutz für die hier geltend gemachte Leistung. Eine Erstattungsverpflichtung nach § 18 Abs. 6 SGB IX liegt nicht vor, da die Beklagte die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung: die Beteiligten tragen ihre Kosten jeweils selbst.