Urteil
S 2 R 484/19
Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGAC:2020:1112.S2R484.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der C.-Bank ab 01.01.2019. Der am 00.00.0000 geborene Kläger hat am 17.03.1998 die Steuerberaterprüfung bestanden und ist am 31.03.1998 als Steuerberater bestellt worden. Seit 17.03.1998 ist er Mitglied der Steuerberaterkammer H. sowie Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Eintragung als Steuerberater erfolgte unter der Anschrift „N.-straße, X.“. Zum 01.01.2009 wurde der Kläger als hauptamtliches Mitglied in den Vorstand der C.-Bank berufen. Zwischen C.-Bank und Kläger wurde am 29.12.2008 ein Dienstvertrag geschlossen. Im Bundesanzeiger erfolgte eine dahingehende Eintragung, dass der Kläger Bankvorstand seit 01.01.2009 für „Qualitätssicherung, Gesamtbanksteuerung, und Organisation“ war. Der Kläger beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 57 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bei der Steuerberaterkammer H. mit der Begründung, dass durch seine Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Die Steuerberaterkammer lehnte dies zunächst ab, es schloss sich ein langjähriger Rechtsstreit an. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW verurteilte schließlich die Steuerberaterkammer H. unter dem 15.05.2017 (Az. 4 A 2197/13, juris), dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung für seine gewerbliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied der C.-Bank zu erteilen. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, es handele sich bei der Tätigkeit als Vorstand um eine gewerbliche Tätigkeit, ausnahmsweise drohe im konkreten Einzelfall aber keine Gefahr der Verletzung von Berufspflichten. Ausschlaggebend für die Annahme der fehlenden Beeinträchtigung von Berufspflichten eines Steuerberaters sei, dass der Kläger eine steuerliche Beratung von Bankkunden sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft verbindlich ausgeschlossen habe. Eine Vermischung des Vorstandsamtes und der Betätigung als Steuerberater sei dadurch ausgeschlossen, dass eine strikte Trennung zwischen Klienten der Bank und seiner Steuerberatertätigkeit mit den von ihm betreuten Mandanten erfolge. Im Übrigen wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Nach Rechtskraft des Urteils erteilte die Steuerberaterkammer H. schließlich am 27.09.2018 die begehrte Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater. Am 21.11.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der C.-Bank. Er verwies unter anderem auf das Urteil des OVG NRW vom 15.05.2017 und die von der Steuerberaterkammer H. erteilte Ausnahmegenehmigung. Mit Bescheid vom 04.02.2019 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Steuerberater. Bei der begehrten Befreiung müssten die Antragsteller nicht nur Pflichtmitglieder in der berufsständischen Kammer und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sein, sondern auch eine dem Beruf entsprechende berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Bei Steuerberatern müsse also eine für einen Steuerberater typische steuerberatende Berufstätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft ausgeübt werden. Zwar habe der Kläger aufgrund einer Ausnahmegenehmigung eine Zulassung als Steuerberater erhalten, er sei aber bei der C.-Bank nicht als Steuerberater im Sinne der Befreiungsvorschrift beschäftigt. Dagegen legte der Kläger unter dem 10.05.2019 Widerspruch ein und führte aus, er sei seit dem 27.09.2018 wieder als Steuerberater zugelassen und habe eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG erhalten. Er sei damit gemäß § 6 Abs. 1 Satz Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer. Die Bereiche, für die er als Vorstand verantwortlich sei, beträfen ausschließlich Belange, in denen kein Kundenkontakt bestehe. Dies seien die Aufgabenbereiche Rechnungswesen, Steuern und Revision, bei denen es sich um berufsspezifische Tätigkeiten als Steuerberater handele. Dies gelte ebenfalls für die übrigen Aufgabenfelder eines Vorstandes, bei denen es sich um nach dem StBerG erlaubte Tätigkeiten handele. Deshalb müsse er für sämtliche Tätigkeiten eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die gewerbliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied sei eine grundsätzlich mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbare Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1, 1. HS StBerG. Die Steuerberaterkammer H. habe mit ihrer Genehmigung vom 27.09.2018 unter entsprechenden Auflagen eine Ausnahme von dem Verbot nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 1. HS StBerG zugelassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Sinn und Zweck des § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. HS StBerG bestünden darin, dem Steuerberater die Möglichkeit einer zweitberuflichen Betätigung zu eröffnen und deren berufsrechtliche Unbedenklichkeit in einem hierauf gerichteten besonderen Verfahren vorab zu klären. Bei der gewerblichen Tätigkeit als Vorstandsmitglied der C.-Bank, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, handele es sich zweifelsfrei um eine zweitberufliche Betätigung neben dem Beruf des Steuerberaters, und nicht um eine originäre Berufsausübungsform eines Steuerberaters, die eine Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer begründe. Diese Einschätzung werde durch die Eintragung in dem durch die Bundessteuerberaterkammer geführten elektronischen Gesamtverzeichnis aller in Deutschland bestellten bzw. anerkannten Steuerberater bestätigt. Dort sei der Kläger mit seiner beruflichen Niederlassung „N.-straße, X.“ eingetragen. Die Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer H. bestehe nachweislich nicht wegen der Beschäftigung als Vorstandsmitglied der C.-Bank, sondern aufgrund einer im Zweifel auch nur formalen Anmeldung einer eigenen Praxis zum Berufsregister. Hiergegen richtet sich die am 19.09.2019 erhobene Klage. Der Kläger vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Bereich Vermögensanlagen sowie Kreditgeschäft, die einen direkten Kundenkontakt mit Bankkunden beinhalteten, gehörten ausdrücklich nicht zu seiner Verantwortung im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit. Die Ausnahmegenehmigung sei auch deshalb erteilt worden, weil eine Verletzung von Berufspflichten bei den angegebenen Tätigkeiten nicht zu erwarten sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dargelegt worden sei, es würden Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG ausgeübt. Der Kläger verweist weiter auf ein Schreiben der Steuerberaterkammer H. vom 18.12.2019, aus welchem sich ergebe, dass er Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG ausübe. In diesem Schreiben hat die Steuerberaterkammer H. unter anderem ausgeführt, bei der Tätigkeit als Vorstand der C.-Bank handele es sich berufsrechtlich um eine gewerbliche Tätigkeit, die grundsätzlich nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sei. Dem Kläger sei eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen gewesen, weil bei der – durch Auflagen eingeschränkten – Steuerberatertätigkeit in der Kanzlei keine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten war. Der Kläger habe gegenüber der Steuerberaterkammer H. dargelegt, dass ihm als Vorstand Aufgaben zugeordnet seien, die nach dem Verständnis der Steuerberaterkammer teilweise Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 33 StBerG bzw. vereinbare Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 3 StBerG beinhalteten. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 28 der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2019 zu verurteilen, ihn für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der C.-Bank nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest und führt ergänzend aus, seit April 2008 sei Steuerberatern auch die abhängige Beschäftigung in sonstigen Unternehmen gestattet (Syndikus-Steuerberater). Allerdings seien sie dabei in der Funktion als Steuerberater auf die Wahrnehmung ganz bestimmter gesetzlich festgeschriebener Aufgaben beschränkt. Tätigkeiten, die Syndikus-Steuerberater im Sinne des § 33 StBerG ausübten, seien die Wahrnehmung von Vorbehaltsaufgaben, d. h. Steuerdeklarations-, Steuerdurchsetzungs- und Steuerabwehrberatung. Die Steuerberaterkammer überprüfe anhand geeigneter Unterlagen das Vorliegen einer zulässigen Syndikus-Steuerberatertätigkeit und bestätige dies. Eine solche Bestätigung liege hier gerade nicht vor. Hierauf hat der Kläger erwidert, die Nichterteilung der Bestätigung der Syndikus-Steuerberatertätigkeit hänge ausschließlich mit der Unvereinbarkeit der gewerblichen Tätigkeit als Vorstand und der Tätigkeit des Steuerberaters zusammen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI hinsichtlich seiner Tätigkeit als Vorstand bei der C.-Bank. Der Kläger übt keine befreiungsfähige Beschäftigung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI aus. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Zwar erfüllen Steuerberater die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a SGB VI grundsätzlich. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in einem Oberfinanzbezirke oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben bilden eine Berufskammer, § 73 Abs. 1 S. 1 StBerG. Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben (§ 74 Abs. 1 S. 1 StBerG). Bereits § 73 Abs. 1 S. 1 StBerG in der Fassung vom 04.11.1975 bestimmte: Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirke ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Steuerberater waren damit bereits vor dem 01.01.1995 kraft Gesetzes Mitglied ihrer (zuständigen) Berufskammer. Der Kläger war im vorliegenden Fall aber nicht wegen der von ihm bei der C.-Bank ausgeübten Beschäftigung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Er gehörte nicht wegen dieser Beschäftigung dem Versorgungswerk der Steuerberater in NRW an und musste nicht aufgrund der für dieses Versorgungswerk geltenden Vorschriften wegen dieser Beschäftigung Beiträge zu diesem Versorgungswerk zahlen. Die Befreiung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Sie erfolgt nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht (BSG, Urteil vom 22.10.1998, B 5/4 80/97 R, juris). Es muss für die Befreiung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird, und dem Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1998, B 5/4 RA 80/97 R; LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, L 3 RA 73/00, jeweils juris; Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 08/13, § 6 SGB VI, Rn. 64). Versicherungsbefreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht befreit werden soll, als berufsgruppenspezifisch darstellt (Fichte a.a.O. Rn. 64). Ist die Tätigkeit, für welche die Versicherungsbefreiung begehrt wird, nicht berufsgruppenspezifisch, sondern berufsfremd (übt z. B. der selbstständig erwerbstätige Anwalt, der Mitglied einer Rechtsanwaltsversorgung ist, eine Nebenbeschäftigung als Mitarbeiter einer Rechtsberatungsstelle aus), ist die Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.03.2004, L 4 RA 12/03; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2002, L 8 RA 48/01, jeweils juris). Die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht sind demnach getrennt nach den einzelnen sie begründenden Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu ermitteln. Sie erfasst in derselben Person nicht weitere Beschäftigungen oder Tätigkeiten, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht oder auf die sich die ausgesprochene Befreiung nicht nach Abs. 5 S. 2 SGB VI erstreckt (BSG, Urteil vom 22.10.1998, B 5/4 RA 80/97 R,, juris). Diese Einschränkung ergibt sich aus der Systematik des Rentenversicherungsrechts, versicherungsrechtlich erhebliche, selbstständig nebeneinander bestehende Sachverhalte jeweils isoliert zu beurteilen. Bei einem Vergleich mit dem versicherungsrechtlichen Status der Beamten und ihnen vergleichbarer Personen wird das Ergebnis sofort einsichtig: Auch diese Personen sind wegen der Zugehörigkeit zu einem vorrangig verantwortlichen Sicherungssystem von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Verdrängung der Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt aber nur insoweit, als das andere Sicherungssystem Versorgungsschutz gewährt, also - konkret ausgedrückt - im Allgemeinen nur in Bezug auf die Tätigkeit als Beamter etc. Diese Abgrenzung der Verantwortlichkeiten gilt ebenso für das Verhältnis zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Altersversorgung: Nur die berufsgruppenspezifische, die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Altersversorgung begründende Tätigkeit ist versicherungsbefreit (Fichte a.a.O. Rn. 64). Erstreckungen über den Kreis berufsgruppenspezifischer Tätigkeiten hinaus sind lediglich im Rahmen von Abs. 5 Satz 2 zulässig, d. h. in Bezug auf vorübergehende, zeitlich im Voraus begrenzte Tätigkeiten berufsfremder Art (Fichte a.a.O. Rn. 64 unter Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.1996, L 6 A 28/95 und L 6 A 36/95, diese jeweils juris). Eine daneben ausgeübte Tätigkeit unterliegt im Allgemeinen - entsprechend den Grundsätzen der Mehrfachbeschäftigung - der Rentenversicherungspflicht (LSG Hamburg, Urteil vom 20.01.2004, L 3 RA 45/02; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2002 a.a.O.). Eine mögliche Inanspruchnahme auch solcher Tätigkeiten aus dem Katalog der §§ 1 und 2 durch die landesrechtlich geregelte berufsständische Altersversorgung müsste verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Fichte a.a.O. Rn. 64, 23). Die Tätigkeit als Vorstand der C.-Bank ist keine berufsgruppenspezifische, die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Altersversorgung begründende Tätigkeit und damit nicht versicherungsbefreit. Die Bestellung zum Steuerberater wird nach § 40 Abs. 1 S. 1 StBerG unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen (vgl. § 40 Abs. 2) – anders als die Befreiung von der Versicherungspflicht, die tätigkeitsbezogen erfolgt – und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die nach dem StBerG erlaubt sind. Aus § 32 Abs. 2 S. 3 StBerG („freier Beruf“) geht hervor, dass die Tätigkeit des Steuerberaters grundsätzlich als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Daneben lässt das StBerG eine Beschäftigung zu, mit Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG. Eine solche Beschäftigung ist mit dem Beruf des Steuerberaters selbst dann vereinbar, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann (BFH, Urteil vom 09.08.2011, VII R 2/11, juris). Darüber hinaus ist auch eine ausschließliche Beschäftigung (mit Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG) zulässig. Insofern unterscheidet sich das Berufsbild eines Steuerberaters von dem eines Rechtsanwalts (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, juris zur Tätigkeit eines „Syndikusanwalts“). Unverzichtbar bleibt aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung aber immer, dass die konkrete Erwerbstätigkeit in der äußeren Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Überschneidung der in den zu koordinierenden Systemen erfassten Erwerbstätigkeit genügt daher nicht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2018, L 22 R 171/17, juris). Andernfalls würde im Wege der „Auslegung“ das funktionell unverzichtbare Erfordernis der Doppelrelevanz einer Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit der tatbestandliche Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI überhaupt verlassen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2018 a.a.O. unter Verweis auf BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R). Die primäre Tätigkeit eines Steuerberaters ist die der Steuerrechtshilfe. Nach § 33 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung. Daneben gibt es sogenannte vereinbare Tätigkeiten, bei denen es sich um solche handelt, die mit der Stellung des Steuerberaters als Angehöriger eines freien Berufs und als Organ der Steuerrechtspflege vereinbar sind. Solche Tätigkeiten sind in § 57 Abs. 3 StBerG aufgeführt; als mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar gilt konkret nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 „eine wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen”. Als „Faustregel“ gilt: Grundsätzlich ist mit dem Beruf des Steuerberaters jede Tätigkeit vereinbar, die nicht gewerblich ist oder nicht in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt wird und dem Ansehen des Berufs nicht schadet (Prof. Dr. Volker Römermann, Ina Jähne in: Steuerberater Handbuch 2019, 27. Aufl. 2019, A. Einführung, Rn. 4). Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gilt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gewerbliche Tätigkeit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Um eine solche gewerbliche Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Vorstand der C.-Bank. Aus diesem Grund hat der Kläger auch bei der Steuerberaterkammer die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Tätigkeit bei der C.-Bank beantragt und schließlich im Klageweg durchgesetzt. Das OVG NRW hat hierzu mit Urteil vom 15.05.2017 (a.a.O.) ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit als Vorstand der C.-Bank um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ausnahmsweise im konkreten Einzelfall aber keine Gefahr der Verletzung von Berufspflichten bestand, sodass eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen war. Weiter hat das OVG NRW hierzu ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch nach Einführung der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach wie vor davon ausgeht, dass eine gewerbliche Tätigkeit im typischen Regelfall die Beachtung der allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters gemäß § 57 Abs. 1 und 2 StBerG gefährdet, insbesondere die Pflicht zur unabhängigen, eigenverantwortlichen Tätigkeit und zur Wahrung der für die Berufsausübung nötigen Vertrauensgrundlage. Eine Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit sei deshalb nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG nur zuzulassen, wenn eine Einzelfallprüfung ergebe, dass die vom Gesetzgeber angenommene abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Erfüllung der Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt sei. Dazu müsse eine Verletzung von Berufspflichten durch die jeweils beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit auszuschließen sein. Im Falle des Klägers ging das OVG in der Entscheidung von 15.05.2017 davon aus, dass im ganz konkreten Einzelfall keine Beeinträchtigung der Berufspflichten eines Steuerberaters drohte, da der Kläger eine steuerliche Beratung von Bankkunden sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft verbindlich ausgeschlossen habe. Eine Vermischung von Klienten der Bank und seiner Steuerberatungstätigkeit drohe nicht. Den Ausführungen des OVG dazu, dass eine gewerbliche Tätigkeit im typischen Regelfall die Beachtung der allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters gemäß § 57 Abs. 1 und 2 StBerG gefährdet, schließt die Kammer sich vollumfänglich an. Für die Kammer ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass es sich bei der Tätigkeit als Vorstand der C.-Bank gerade nicht um eine berufsgruppenspezifische – da ja gewerbliche – Tätigkeit handelt. Die Regelung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wäre überflüssig, könnte eine gewerbliche Tätigkeit zugleich eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit eines Steuerberaters im Sinne des § 33 StBerG sein. Entgegen dem Vortrag des Klägers geht also aus der Ausnahmegenehmigung der Steuerberaterkammer und dem Umstand, dass eine solche erteilt werden musste, gerade nicht hervor, dass es sich bei der Tätigkeit im Vorstand um eine Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG handelt, das Gegenteil ist der Fall. Anders als der Kläger meint ergibt sich eine andere Bewertung bezüglich der hier streitigen Tätigkeit auch nicht aus der Bescheinigung der Steuerberaterkammer H. vom 18.12.2019. Denn die Steuerberaterkammer hat in dieser Bescheinigung ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Vorstand der C.-Bank berufsrechtlich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die grundsätzlich gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. HS StBerG nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist. Die Ausnahmegenehmigung sei zu erteilen gewesen, weil bei der – durch Auflagen eingeschränkten – Steuerberatertätigkeit in der Kanzlei keine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten gewesen sei. Weiter hat die Steuerberaterkammer ausgeführt, der Kläger habe gegenüber der Steuerberaterkammer dargelegt, dass ihm als Vorstand der C.-Bank Aufgaben zugeordnet seien, die nach dem Verständnis der Steuerberaterkammer teilweise Vorbehaltsaufgaben im Sinne von § 33 StBerG bzw. vereinbare Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 3 StBerG darstellten. Es mag zwar sein, dass der Kläger als Vorstand der C.-Bank auch Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG ausgeübt hat. Die bloße inhaltliche Überschneidung der in den zu koordinieren den Systemen erfassten Erwerbstätigkeit genügt – wie bereits dargelegt – aber nicht. So hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung der Bestätigung der Syndikus-Steuerberatertätigkeit im konkreten Fall ausschließlich mit der Unvereinbarkeit der gewerblichen Tätigkeit als Vorstand und der Tätigkeit des Steuerberaters zusammenhing. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aachen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.