Gerichtsbescheid
S 20 SO 167/19
Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGAC:2019:1113.S20SO167.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten konkret über die Höhe der dem Kläger für Juli 2019 zustehenden Sozialhilfe. Der Kläger wehrt sich grundsätzlich gegen den Auszahlmodus der Sozialhilfe bei einer Rentenerhöhung. Er möchte, dass die Rentenerhöhung erst bei der Sozialhilfe für den auf den Monat der Auszahlung der Rente folgenden Bedarfsmonat berücksichtigt wird. Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger bezieht eine Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Von der Beklagten erhält er – unter Anrechnung der Rentenzahlungen – ergänzende Sozialhilfe in Form von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Rente betrug bis Juni 2019 monatlich 92,92 € und beträgt seit Juli 2019 monatlich 95,86 € (Differenz: 2,94 €). Die Altersrente wird regelmäßig am Ende eines Monats für den abgelaufenen Monat gezahlt; der Kläger erhielt Ende Juni 2019 den Rentenzahlbetrag von 92,92 € für Juni 2019 und Ende Juli 2019 den Rentenzahlbetrag von 95,86 € für Juli 2019. Die ergänzende Sozialhilfe zahlt die Beklagte regelmäßig am Monatsende für den Folgemonat (= Bedarfszeitraum). Zuletzt zahlte sie Sozialhilfe für den Bedarfsmonat Juni 2019 unter Anrechnung eines Renteneinkommens von 92,92 €. Durch Bescheid vom 21.06.2019 berechnete und bewilligte die Beklagte die Sozialhilfe für den Bedarfsmonat Juli 2019 neu. Dabei berücksichtigte sie als Einkommen sozialhilfemindernd den ab Juli 2019 erhöhten Rentenbetrag von 95,86 €. Dagegen erhob der Kläger am 10.07.2019 Widerspruch. Er erklärte, dass die ständige Angleichung von Grundsicherung und Rente seinerseits keine Anerkennung finde. Er meinte, nur das Bundesverfassungsgericht werde hierzu eine zufriedenstellende Lösung herbeiführen. Durch Widerspruchsbescheid vom 08.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sozialhilferechtlich sei Einkommen alles das, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhalte. Dabei sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Dagegen hat der Kläger am 21.10.2019 Klage erhoben. Er meint, es sei nicht richtig, dass die Beklagte die Erhöhung seiner Altersrente, die er tatsächlich erst Ende Juli erhalte, schon am Monatsende in Abzug bringe. Dadurch entstehe für ihn in jedem Jahr ein Schaden. Dies könne er nicht länger hinnehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21.06.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheidesvom 08.10.2019 abzuändern bzw. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,die Rentenerhöhung für Juli 2019 nicht schon Anfang Juli in Abzug zu bringen, sondern erst zum 01.08.2019. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen, den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat die dem Kläger zustehende ergänzende Sozialhilfe für den Monat Juli 2019 unter Anrechnung des ihm im diesem Bedarfsmonat zugeflossenen Einkommens richtig errechnet. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten. Kapitel des SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Leistungen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält – hier: die am Monatsende für den abgelaufenen Monat gezahlte Erwerbsminderungsrente –, sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt wird (modifizierte Zuflusstheorie; BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35/97; BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 35/07 R). Hiernach ist die Auszahlung der Rente für den jeweiligen Monat Einkommen, das für diesen Sozialhilfe-Bedarfszeitraum zugeflossen ist, mithin den Sozialhilfeanspruch für diesen Monat mindert. Daran ändert nichts, dass die Sozialhilfe regelmäßig bereits am Ende des Vormonats im Voraus für den folgenden Bedarfsmonat gezahlt wird, während die Rente erst am Ende des Monats für den abgelaufenen Monat zur Auszahlung gelangt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass dies insbesondere bei Rentenerhöhungen zu einem – vorübergehenden – Sozialhilferückstand führen kann. Dies liegt jedoch nicht in der Natur des Sozialhilfeanspruchs und der Sozialhilfeauszahlungsmodalitäten, sondern in dem Umstand begründet, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl diese den Rentenberechtigten dem Grunde nach bereits am Monatsersten zusteht, erst am Monatsende gezahlt wird. Grundlage hierfür ist § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach laufende Geldleistungen (wie die Rente) am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Im Jahre 2004 ist die bis dahin übliche „vorschüssige“ Rentenzahlung, also die Auszahlung der Rente im Voraus, auf eine Auszahlung für den maßgeblichen Monat am Ende dieses Monats umgestellt worden. Die Verlegung der Fälligkeit und die Zahlung laufender Geldleistungen auf das Ende des Monats diente der Sicherung der Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Umstellung der Rentenauszahlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen das Gleichbehandlungsgebot (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2008 – L 3 R 1395/07). Aufgrund der zum 01.07.2019 wirksam gewordenen Erhöhung der Rente stand dem Kläger ab diesem Monat ein Rentenbetrag von 95,86 € zu, der ihm auch im Monat Juli – wenn auch erst an dessen Ende – ausgezahlt worden ist. Wie bereits dargelegt, ist auf den Bedarf der Sozialhilfe für einen bestimmten Monat – hier: Juli 2019 – das in diesem Monat (Juli) zugeflossene Einkommen (sog. Zuflussprinzip) leistungsmindernd anzurechnen (vgl. hierzu auch: BSG, Urteile vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 29/07 R; Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R; LSG NRW, Beschluss vom 14.06.2010 – L 6 AS 494/10 B ER). Dies bedeutete im Fall des Klägers, dass sein für den Monat Juli 2019 bestehender Sozialhilfebedarf um die in diesem Monat zugeflossene Rente von 95,86 € zu mindern war. Dem hat die Beklagte durch den Bescheid vom 21.06.2019 Rechnung getragen; diese Neuberechnung ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Klägers zum Auszahlungsmodus von Sozialhilfe (am Ende eines Monats für den Folgemonat) und Rente (am Ende eines Monats für den abgelaufenen Monat) sind zwar nachvollziehbar, verkennen jedoch die Sach- und Rechtslage. Auch wenn das Renteneinkommen, weil es am Ende des Monats ausbezahlt wird, regelmäßig erst im Folgemonat verbraucht wird, steht es doch tatsächlich am Tag der Auszahlung in voller Höhe zur Verfügung. Deshalb ist es entsprechend dem von der Rechtsprechung (s.o.) anerkannten Zuflussprinzip auch in voller Höhe auf den Sozialhilfebedarf für diesen Monat, in dem die Rente ausgezahlt wurde, anzurechnen. Für die Berechnung der Sozialhilfe kommt es auf das Verhältnis von Sozialhilfebedarf (für diesen Monat) und Einkommenszufluss (in diesem Monat) an, nicht dagegen auf den Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Leistung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Sozialhilfe für den streitbefangenen Monat Juli 2019 bei einer vom Kläger begehrten Berücksichtigung der Rentenerhöhung erst im Folgemonat August um 2,94 € höher ausfiele und dieser Betrag unterhalb des Berufungswertes von 750,00 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegt, fände grundsätzlich eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht statt. Das Gericht hat gleichwohl die Berufung zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Kläger wehrt sich gegen den jährlich sich wiederholenden Auszahlmodus der Sozialhilfe bei einer Rentenerhöhung. Das Gericht will dem Kläger die Möglichkeit geben, die Richtigkeit seiner Auffassung in höheren Instanzen überprüfen zu lassen.