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Urteil

S 19 SO 12/18

Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGAC:2018:0426.S19SO12.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten zuschussweise Leistungen der Sozialhilfe für Winterbekleidung. Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 05.04.2014 aus der JVA N. entlassen und im Anschluss per Ordnungsverfügung der Stadt F. bis zum 30.11.2014 in die städtische Notunterkunft in der I-Straße in 00000 F. eingewiesen. Er bezog von der Stadt F. Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Nachdem er in der Folgezeit keine Bemühungen unternommen hatte, sich eine eigene Wohnung zu beschaffen, teilte die Stadt F. ihm unter dem 07.11.2014 mit, sie beabsichtige, eine Räumungsverfügung zu erlassen, weil der Kläger die Unterkunft mit Papiermassen und Unrat zugestellt habe. Mit Ordnungsverfügung vom 27.02.2015 gab sie dem Kläger schließlich auf, die Notunterkunft binnen 14 Tagen nach Zugang der Verfügung zu räumen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Räumung die Ersatzvornahme an. Nachdem der Kläger daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht hatte (Az. 6 L 186/15 und 6 K 399/15) einigten sich die Beteiligten, dass dem Kläger bis zum 15.04.2015 nachgelassen wird, die Notunterkunft zu räumen und zu säubern. Nachdem eine Räumung der Unterkunft mit Ablauf des 15.04.2015 durch den Kläger nicht erfolgt war, wurde die Unterkunft durch Mitarbeiter der Stadt F. am 16.04.2015 zwangsgeräumt, die Habseligkeiten des Klägers aus der Unterkunft verbracht und der Abfallverwertung zugeführt. Zum 13.01.2016 wurde der Kläger mit Ordnungsverfügung der Beklagten in die städtische Obdachlosenunterkunft Unterkunft L-berg in 00000 T. eingewiesen. Er bezieht mittlerweile von der Beklagten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Bereits in der Vergangenheit hatte der Kläger bei der Stadt F. die Gewährung von zuschussweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Anschaffung von Winterbekleidung beantragt. Die Stadt F. lehnte dies mit Bescheid vom 29.02.2016 ab. Widerspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016, klageabweisendes Urteil vom 08.07.2016 im Verfahren S 19 SO 59/16, Az. des Berufungsverfahrens: L 20 SO 43/17). Nachdem der Kläger auch bei der Beklagten die Gewährung von zuschussweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Anschaffung von Winterbekleidung beantragt hatte, lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, welche das Sozialgericht Aachen unter dem Az. S 20 SO 86/16 mit Urteil vom 05.07.2016 abgewiesen hat. (Az. des Berufungsverfahrens: L 20 SO 401/16). Am 05.03.2018 haben der Kläger und die Stadt F. vor dem LSG Nordrhein-Westfalen u.a. in den Berufungsverfahren L 20 SO 43/17 und L 20 SO 401/16 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Dieser sieht vor, dass die Stadt F. dem Kläger einen weiteren Zuschuss in Höhe von 350,-- Euro für eine Erstausstattung mit Bekleidung gewährt. Am 26.10.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Winterbekleidung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.01.2017 ab und führte aus, es handele sich um Ersatzbeschaffungen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017) hat das erkennende Gericht die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 23.02.2018 abgewiesen (Az. S 19 SO 98/17). Zur Begründung hat es ausgeführt, spätestens nach Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 350,-- Euro durch die Stadt F. fehle es an einem Bedarf des Klägers. Am 09.10.2017 stellte der Kläger wiederum einen Antrag auf zuschussweise Leistungen für die Anschaffung von Winterbekleidung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27.11.2017 ab und führte zur Begründung aus, ein Bedarf bestehe nicht, es handele sich (mittlerweile) um eine Ersatzbeschaffung. Den Widerspruch des Klägers wies die Städteregion B. mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2018 unter Vertiefung der bisherigen Ausführungen zurück. Hiergegen hat der Kläger am 22.01.2018 Klage erhoben. Nach Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger am 22.03.2018 Terminsverlegung begehrt und mitgeteilt, er beabsichtige, die vom 24.04 bis 27.04.2018 in Hannover stattfindende Industriemesse zu besuchen. Nachdem der Kläger zwei Anfragen des Gerichts vom 23.03. und 09.04.2018, ob einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt wird, nicht beantwortet hatte, teilte das Gericht ihm unter dem 16.04.2018 mit, es bestehe keine Bereitschaft, den Termin aufzuheben. Er könne die vom 24.04 bis 27.04.2018 stattfindende Messe auch besuchen, wenn er den Termin wahrnehme. Dass er im Hinblick auf den Messebesuch Aufwendungen getätigt habe, sei bislang nicht ersichtlich. Nachdem der Kläger unter dem 23.04.2018 mitgeteilt hatte, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung komme nicht in Frage, ist die mündliche Verhandlung am 26.04.2018 in seiner Abwesenheit durchgeführt worden. Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen nach, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Städteregion B. vom 16.01.2018 zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung für Winterbekleidung zuschussweise zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Das Gericht war nicht gehalten, dem Terminsverlegungsantrag des Klägers zu entsprechen. Denn er hat im Hinblick auf jenen Antrag keine Tatsachen vorzubringen vermocht, welche erhebliche Gründe im Sinne des § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) darstellen. Nach den eigenen Angaben des Klägers ging es nämlich um den Besuch der Industriemesse, die vom 24.04. bis 27.04.2018 in Hannover stattfand. Der Kläger konnte die Messe also am 24.04., am 25.04. und auch am 27.04.2018 besuchen, ohne dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2018 ihn daran gehindert hätte. Dass Umstände vorliegen, welche einen Besuch am 26.04.2018 zwingend erforderlich machen, ist weder ersichtlich, noch dargetan, zumal der Kläger mitgeteilt hat, Messeausweise würden im „zum Nulltarif“ zur Verfügung gestellt. Das Gericht konnte trotz Abwesenheit des Klägers nach mündlicher Verhandlung entscheiden, weil er in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf zuschussweise Leistungen für die Beschaffung der begehrten Winterbekleidung. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist ausschließlich § 31 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. SGB XII. Danach werden Erstausstattungen für Bekleidung gesondert erbracht. Der dortige Begriff der Erstausstattung ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus ausgedehnt worden. Von jenem Begriff ist auch der Totalverlust vorhandener Bekleidung, etwa nach einem Brand oder einem Diebstahl, erfasst (siehe die Nachweise bei Grube , in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 6; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2011 – L 19 AS 12/11 B = juris, zum gleichlautenden Begriff in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das Bundessozialgericht hat einschränkend formuliert, ein Anspruch auf zuschussweise Bewilligung einer Erstausstattung bei einem erneuten Bedarf setze „von außen“ einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis voraus, die bzw. das regelmäßig geeignet sein müssen, den plötzlichen Untergang oder die Unbrauchbarkeit entsprechender Gegenstände zu bewirken (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R = juris, zur gleichlautenden Vorschrift in § 23 SGB II aF). Es kann dahin stehen, ob ein solches Ereignis hier vorliegt. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, liegt zwischen der Räumung der Obdachlosenunterkunft am 16.04.2015 und der erneuten Antragstellung des Klägers am 09.10.2017 ein Zeitraum von rund 2,5 Jahren. Ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem Ereignis und Stellung des Antrags auf Erstausstattung rechtfertigt jedoch keine Anerkennung eines erneuten Bedarfs für eine Bekleidungserstausstattung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2008 – L 20 B 16/08 SO ER = juris). Die Klage ist überdies auch deshalb unbegründet, weil im Berufungsverfahren L 20 SO 43/17 ein Bedarf des Klägers festgestellt worden ist und die Stadt F. sich mittlerweile verpflichtet hat, dem Kläger zur Deckung dieses Bedarfs weitere 350,-- Euro zuschussweise zu gewähren. Eine Deckung des Erstausstattungsbedarfs an Winterbekleidung ist damit erfolgt, ein darüber hinausgehender Bedarf des Klägers ist nicht ersichtlich, zumal er insoweit darlehensweise Leistungen in Anspruch nehmen kann (§ 37 Abs. 1 SGB XII). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.