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Urteil

S 20 SO 162/15

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Sperrwirkung des § 21 SGB XII greift nicht automatisch, wenn ein Ausländer nach § 7 SGB II für Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist; in solchen Fällen kann ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bestehen. • Bei Aufenthaltsfällen nach § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II (Ausschluss in den ersten drei Monaten) ist zu prüfen, ob aufgrund der Systemabgrenzung ein Anspruch nach dem SGB XII besteht; das BSG rechtfertigt insoweit ein Zuweisungsprinzip zum SGB XII. • Spanische Staatsangehörige können sich zusätzlich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen; die Bundesregierung hat zwar Vorbehalte erklärt, lässt jedoch die Möglichkeit der Einzelfallgewährung von SGB-XII-Leistungen offen.
Entscheidungsgründe
Sozialhilfeberechtigung trotz SGB-II-Ausschluss bei kurzfristigem Aufenthalt (§ 7 SGB II) • Eine Sperrwirkung des § 21 SGB XII greift nicht automatisch, wenn ein Ausländer nach § 7 SGB II für Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist; in solchen Fällen kann ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bestehen. • Bei Aufenthaltsfällen nach § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II (Ausschluss in den ersten drei Monaten) ist zu prüfen, ob aufgrund der Systemabgrenzung ein Anspruch nach dem SGB XII besteht; das BSG rechtfertigt insoweit ein Zuweisungsprinzip zum SGB XII. • Spanische Staatsangehörige können sich zusätzlich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen; die Bundesregierung hat zwar Vorbehalte erklärt, lässt jedoch die Möglichkeit der Einzelfallgewährung von SGB-XII-Leistungen offen. Die Klägerinnen, eine nigerianische Mutter (Klägerin zu 1) mit spanischer Aufenthaltserlaubnis über ihre minderjährige spanische Tochter (Klägerin zu 2), reisten legal am 12.07.2015 nach Deutschland. Die Mutter war im vierten Monat schwanger; Ziel der Einreise war die Suche nach dem Vater des ungeborenen Kindes, dessen Vaterschaft später anerkannt wurde. Am 13.07.2015 beantragten sie Hilfe zum Lebensunterhalt, bei Krankheit und die Mutter zusätzlich bei Schwangerschaft nach § 23 SGB XII. Die Beklagte lehnte am 15.07.2015 ab mit der Begründung, die Mutter sei erwerbsfähig und nach § 21 SGB XII dem SGB II zuzuweisen. Ein ärztliches Attest vom 21.07.2015 bescheinigte Reiseunfähigkeit wegen Schwangerschaftsbeschwerden. Am 02.10.2015 wurde eine Fiktionsbescheinigung mit Erwerbstätigkeitserlaubnisvorbehalt erteilt; das Jobcenter bewilligte SGB-II-Leistungen erst ab 14.10.2015. Die Klägerinnen begehrten Leistungen für den Zeitraum 13.07.–11.10.2015; die Klage wurde erhoben und das Gericht zu entscheiden beauftragt. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. • Erwerbsfähigkeit vs. Leistungsausschluss: Zwar war die Klägerin zu 1) im streitigen Zeitraum erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II, jedoch greift für die ersten drei Monate des Aufenthalts der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB II, sodass ein SGB-II-Anspruch nicht bestand. • Systemabgrenzung (§ 21 SGB XII): § 21 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf Erwerbsfähigkeit ab; maßgeblich ist, ob ein Ausschluss nach § 7 SGB II vorliegt. Nach Rechtsprechung des BSG führt ein solcher Ausschluss nicht zwingend zur Sperrwirkung des § 21 SGB XII, sondern kann zur Zuweisung ins SGB XII führen. • Anwendung der BSG-Rechtsprechung: Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BSG (u.a. B 4 AS 44/15 R), wonach bei Leistungsausschlüssen nach § 7 SGB II die Sperrwirkung des § 21 SGB XII entfallen kann; entgegenstehende LSG-Entscheidungen überzeugen nicht. • Keine Zweckbindung der Einreise: § 23 Abs.3 Satz1 SGB XII (Ausschluss bei Einreise zur Sozialhilfe) greift hier nicht; die Klägerinnen reisten nicht mit dem Ziel, Sozialhilfe zu erlangen, sondern aus familiären Gründen (Suche nach dem Kindesvater). • Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA): Die Klägerin zu 2) als spanische Staatsangehörige und folglich die Mutter können alternativ Leistungen nach dem EFA beanspruchen; die Bundesregierung hat zwar Vorbehalte erklärt, schließt Einzelfallgewährungen nach SGB XII aber nicht aus. • Konsequenz: Für den Zeitraum 13.07.–11.10.2015 besteht demnach ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Krankheit; der Mutter steht zusätzlich Hilfe bei Schwangerschaft nach § 23 Abs.1 SGB XII zu. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen für den Zeitraum 13.07. bis 11.10.2015 Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Krankheit zu gewähren; der Klägerin zu 1) steht zusätzlich Hilfe bei Schwangerschaft nach § 23 Abs.1 SGB XII zu. Die Ablehnung durch die Beklagte war rechtswidrig, weil der Ausschluss nach § 7 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB II den Zugang zu SGB-II-Leistungen verhindert hat und deshalb die Sperrwirkung des § 21 SGB XII nicht automatisch greift. Darüber hinaus kommt ein Anspruch der Klägerinnen aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen in Betracht, sodass die Gleichbehandlungspflicht eine Unterstützung ermöglicht. Die Beklagte trägt zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.