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Urteil

S 18 SB 1135/15

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einheitliche Aufhebungsverfügung muss den konkreten, zuvor getroffenen Feststellungssatz eindeutig beseitigen; widersprüchliche Verknüpfungen reichen nicht aus. • Der Ausweisinhalt ist deklaratorisch und ersetzt keine nach § 69 Abs.1,3,4 SGB IX erforderliche Feststellung von GdB oder Merkzeichen. • Eine Behörde kann nicht durch datumsbezogene Verknüpfung eines Aufhebungsakts zum Aufhebungsgegenstand einer älteren Entscheidung konkludent eine Feststellung aufheben, wenn der bezeichnete Bescheid die betreffende Feststellung gar nicht enthielt.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Aufhebung des Merkzeichens H bei widersprüchlicher Aufhebungsverfügung • Eine einheitliche Aufhebungsverfügung muss den konkreten, zuvor getroffenen Feststellungssatz eindeutig beseitigen; widersprüchliche Verknüpfungen reichen nicht aus. • Der Ausweisinhalt ist deklaratorisch und ersetzt keine nach § 69 Abs.1,3,4 SGB IX erforderliche Feststellung von GdB oder Merkzeichen. • Eine Behörde kann nicht durch datumsbezogene Verknüpfung eines Aufhebungsakts zum Aufhebungsgegenstand einer älteren Entscheidung konkludent eine Feststellung aufheben, wenn der bezeichnete Bescheid die betreffende Feststellung gar nicht enthielt. Der Kläger hatte seit 1997 das Merkzeichen H festgestellt erhalten; spätere Feststellungsbescheide von 2000 und 2012 änderten GdB und stellten andere Merkzeichen fest, enthielten aber keine erneute Regelung zu H. Die Beklagte nahm 2015 eine amtsseitige Prüfung vor und erließ einen Bescheid, mit dem sie den Bescheid vom 11.05.2012 aufhob und zugleich feststellte, die Voraussetzungen für das Merkzeichen H lägen nicht mehr vor. Der Widerspruch des Klägers wurde abgelehnt; er klagte auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Bescheid 2012 habe das Merkzeichen H bereits erneut festgestellt und sei daher aufhebungsfähig; sie berief sich auf ihre Bescheidungspraxis und EDV-gestützte Verfahrensführung. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Aufhebung materiell-bestandskräftiger Feststellungen wirksam ist und ob aus dem Ausweisinhalt oder der Bezeichnung des aufgehobenen Bescheides eine Aufhebung der ursprünglichen H-Feststellung folgt. • Die Klage ist begründet; die Verfügung der Beklagten verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 SGG). • Materielle Bestandkraft schützt die Feststellung des Bescheids vom 27.04.1998, wonach die Voraussetzungen für Merkzeichen H vorliegen; eine Aufhebung muss den konkreten Verfügungssatz des Feststellungsbescheids beseitigen (§§ 31, 33, 39 SGB X). • Der Bescheid vom 11.05.2012 enthielt keine selbstständige Feststellung zu H, sondern nur Feststellungen zu GdB sowie zu den Merkzeichen G und B; ausweisbezogene Angaben sind deklaratorisch und ersetzen keine Feststellung nach § 69 Abs.1,3,4 SGB IX. • Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, durch datumsbezogene Aufhebung des Bescheids 2012 habe sie die ältere H-Feststellung aufgehoben; eine widersprüchliche Verknüpfung kann nicht durch Auslegung geheilt werden, zumal kein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt (§§ 133,157 BGB analog, § 38 SGB X). • Aus dem Empfängerhorizont ergibt sich nicht, dass die Beklagte tatsächlich den Bescheid von 27.04.1998 aufheben wollte; unklare oder widersprüchliche Regelungssätze gehen zu Lasten der Behörde. • Der Ausweisinhalt stellt keine konstitutive Festlegung dar; die Ausstellung des Ausweises ist ein Realakt, der die zuvor getroffenen Feststellungen nur deklaratorisch abbildet (§ 69 Abs.5 SGB IX). • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers (§ 193 SGG). Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2015 wird insoweit aufgehoben, als er feststellt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H lägen nicht mehr vor. Die Aufhebung war rechtswidrig, weil die Beklagte nicht den konkreten, früheren Feststellungssatz beseitigt hat und der Bescheid 11.05.2012 keine erneute Feststellung zu H enthielt; ausweisbezogene Angaben ersetzen keine Feststellung nach § 69 SGB IX. Daher bleibt die ursprüngliche Feststellung zum Merkzeichen H materiell-bestandskräftig bestehen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.