Urteil
S 21 R 907/12
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit (tätigkeitsbezogen), nicht nach der Person.
• Architekten können für Tätigkeiten als Energieberater dann als berufsspezifisch i.S.d. § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI gelten, wenn die konkrete Tätigkeit dem Berufsbild des Architekten entspricht.
• Das Vorhandensein wesensverwandter Berufe, die ähnliche Leistungen erbringen können, schließt eine berufsspezifische Tätigkeit nicht aus, wenn tatsächlich architektonische Leistungen erbracht werden.
• Erfüllt die Tätigkeit die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht zwingend zu erteilen; die Behörde hat kein Ermessen.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Rentenversicherungspflicht bei architektonischer Energieberater-Tätigkeit • Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit (tätigkeitsbezogen), nicht nach der Person. • Architekten können für Tätigkeiten als Energieberater dann als berufsspezifisch i.S.d. § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI gelten, wenn die konkrete Tätigkeit dem Berufsbild des Architekten entspricht. • Das Vorhandensein wesensverwandter Berufe, die ähnliche Leistungen erbringen können, schließt eine berufsspezifische Tätigkeit nicht aus, wenn tatsächlich architektonische Leistungen erbracht werden. • Erfüllt die Tätigkeit die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht zwingend zu erteilen; die Behörde hat kein Ermessen. Der Kläger, seit 1984 Pflichtmitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und des zugehörigen Versorgungswerks, arbeitet seit dem 01.01.2012 als Energieberater für die Beigeladene zu 1). Er beantragte am 25.01.2012 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Tätigkeit als Energieberater sei nicht berufsspezifisch für Architekten, weil auch Nichtarchitekten mit geeigneter Ausbildung Energieberater werden könnten. Der Kläger legte eine Stellungnahme der Architektenkammer vor, die Beratungs- und Sachverständigenleistungen als Berufsaufgaben des Architekten ansieht. Nach erfolgtem Widerspruch wurde abgelehnt; daraufhin erhob der Kläger Klage. Streitgegenstand ist, ob die konkrete Tätigkeit des Klägers als berufsspezifisch für die Anwendung des § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI anzusehen ist. • Rechtliche Grundlage ist § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI: Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, wenn Pflichtmitgliedschaft in berufsständischer Kammer/Versorgungswerk besteht, diese Pflicht bereits vor 01.01.1995 bestand, einkommensbezogene Beiträge gezahlt werden und Leistungen für Alter, Erwerbsminderung und Hinterbliebene erbracht werden. • Voraussetzung ist, dass die Befreiung wegen der ausgeübten Tätigkeit besteht (tätigkeitsbezogen), nicht lediglich personen- oder titelbezogen; es kommt auf die konkrete ausgeübte Beschäftigung an. • Feststellungen: Der Kläger ist unstreitig seit 01.08.1984 Pflichtmitglied der Architektenkammer NRW und des Versorgungswerks; die Pflichtmitgliedschaft bestand bereits vor dem 01.01.1995; Beiträge werden gezahlt und Versorgung erfolgt. • Sachverhaltliche Würdigung: Aus den vorgelegten Unterlagen und der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung architektonische Tätigkeiten mit Schwerpunkt Energieberatung ausübt; diese entsprechen dem Berufsbild des Architekten und beruhen auf dessen Fachkenntnissen. • Rechtliche Bewertung: Das Vorhandensein ähnlicher Tätigkeitsfelder bei anderen Berufsgruppen schließt eine berufsspezifische Tätigkeit nicht aus, wenn tatsächlich architektonische Leistungen erbracht werden. • Rechtsfolge: Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI erfüllt, ist die Befreiung zu erteilen; der Beklagte hat dabei keinen Ermessensspielraum. • Kostenentscheidung: Die notwendigen außergerichtlichen Kosten sind der Beklagten dem Grunde nach aufzuerlegen (§ 193 SGG). Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ab 01.01.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI zu befreien, weil seine Tätigkeit als Energieberater bei der Beigeladenen zu 1) dem Berufsbild des Architekten entspricht und somit die tätigkeitsspezifischen Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Die Befreiungsmöglichkeit richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit und nicht danach, dass auch Angehörige anderer Berufsgruppen ähnliche Leistungen erbringen können. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, steht der Beklagten kein Ermessen zu. Außerdem sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 1) der Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe aufzuerlegen.