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Urteil

S 20 SO 155/12

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingliederungshilfe kann neben und unabhängig von vorrangig sinnvollen medizinischen Behandlungen gewährt werden, wenn sie andere, über reine Krankenbehandlung hinausgehende Teilhabeziele verfolgt. • Bei chronifizierter Suchtkrankheit kann fehlende Rehabilitationsfähigkeit die Notwendigkeit betreuter Wohn- und tagesstrukturierender Leistungen begründen. • Tagesstrukturierende Maßnahmen (LT 24) und Fachleistungsstunden sind erforderlich, wenn sie geeignet sind, Antriebslosigkeit zu überwinden, Alltagsbewältigung zu fördern und Teilhabechancen zu erhöhen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Eingliederungshilfe: BeWo mit LT 24 trotz vorrangiger Krankenbehandlung möglich • Eingliederungshilfe kann neben und unabhängig von vorrangig sinnvollen medizinischen Behandlungen gewährt werden, wenn sie andere, über reine Krankenbehandlung hinausgehende Teilhabeziele verfolgt. • Bei chronifizierter Suchtkrankheit kann fehlende Rehabilitationsfähigkeit die Notwendigkeit betreuter Wohn- und tagesstrukturierender Leistungen begründen. • Tagesstrukturierende Maßnahmen (LT 24) und Fachleistungsstunden sind erforderlich, wenn sie geeignet sind, Antriebslosigkeit zu überwinden, Alltagsbewältigung zu fördern und Teilhabechancen zu erhöhen. Der Kläger, langjährig alkoholabhängig, staatlich betreut und wegen voller Erwerbsminderung rentenbeziehend, beantragte Eingliederungshilfe in Form ambulant betreuten Wohnens mit bis zu zwei Fachleistungsstunden wöchentlich und Teilnahme an tagesstrukturierenden Maßnahmen (LT 24). Ärztliche Stellungnahmen und ein individueller Hilfeplan befürworteten die Maßnahme; der BeWo-Anbieter hatte bereits Leistungen erbracht. Der Beklagte lehnte ab und verwies auf vorrangige Leistungen der Krankenversicherung und fehlende Erforderlichkeit von BeWo-Leistungen; er sah vorrangig medizinische Rehabilitation als angezeigt. Der Kläger widersprach und machte geltend, die BeWo-Leistungen seien zur Alltagsbewältigung und zur Stabilisierung erforderlich. Ein gerichtlich eingeholtes psychiatrisches Gutachten stellte eine schwer chronifizierte Alkoholerkrankung mit massiven Beeinträchtigungen der Alltagsstrukturierung fest. • Anspruchsvoraussetzungen: Der Kläger ist leistungsberechtigt nach § 53 Abs. 1 SGB XII wegen einer seelischen Behinderung (Suchtkrankheit) mit wesentlichen Teilhabeeinschränkungen. • Abgrenzung der Leistungsziele: Eingliederungshilfe verfolgt andere und über die Krankenbehandlung hinausgehende Teilhabeziele (§§ 54, 55 SGB IX), sodass vorrangige Krankenleistungen nicht generell den Anspruch ausschließen (§ 2 Abs. 1 SGB XII, § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). • Rehabilitationsfähigkeit: Das Sachverständigengutachten ergab, dass wegen fehlender Einsicht, Motivation und Ausdauer eine medizinische Rehabilitation derzeit wenig Aussicht auf Erfolg hat; daher sind vorrangige Reha-Leistungen nicht geeignet. • Erforderlichkeit und Geeignetheit von BeWo/ LT 24: Tagesstrukturierende Maßnahmen und Fachleistungsstunden sind geeignet und erforderlich, um Antriebslosigkeit zu überwinden, Alltagsfähigkeiten zu fördern und Teilhabe zu ermöglichen; die Maßnahmen hatten bereits nachweisbar positive Wirkungen. • Konkreter Leistungsbedarf: Der Hilfeplan und die erbrachten Stunden begründen einen Bedarf von bis zu zwei Fachleistungsstunden im Wochendurchschnitt sowie LT-24-Maßnahmen; eine Begrenzung auf zwei Stunden ist ausreichend und angemessen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die notwendigen Kosten zu tragen (§ 193 SGG). Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den ablehnenden Bescheid auf und verurteilt den Beklagten, dem Kläger Eingliederungshilfe im Rahmen ambulant betreuten Wohnens durch bis zu zwei Fachleistungsstunden im Wochendurchschnitt sowie tagesstrukturierende Maßnahmen nach LT 24 zu gewähren und die seit dem 18.10.2010 entstandenen Kosten des Leistungserbringers zu übernehmen. Begründet wird dies damit, dass beim Kläger eine schwer chronifizierte Alkoholerkrankung mit erheblichen Einschränkungen der Alltagsstrukturierung vorliegt, medizinische Rehabilitation derzeit keine realistische Erfolgsaussicht hat und die BeWo-Leistungen geeignet, erforderlich und zweckmäßig sind, die Teilhabechancen nachhaltig zu verbessern. Die Maßnahmen haben bereits positive Effekte gezeigt und bieten Aussicht, langfristig die Voraussetzung für künftige Rehabilitationsmaßnahmen zu schaffen; deshalb sind sie dem Kläger weiter zu gewähren.