Urteil
S 20 SO 79/11
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bemessung des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII und der Anlage dazu besteht ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum; die Einführung einer Regelbedarfsstufe 3 mit 80 % des Eckregelsatzes ist verfassungsgemäß.
• Das Statistikmodell auf Basis der EVS 2008 und die in RBEG sowie der Anlage zu § 28 SGB XII getroffenen Festlegungen genügen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Nachvollziehbarkeit und Realitätsgerechtigkeit.
• Die Regelbedarfsstufe 3 stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung behinderter Menschen gegenüber SGB-II-Beziehenden dar; die systematischen Unterschiede zwischen SGB II und SGB XII rechtfertigen unterschiedliche Regelungen.
• Sozialhilfeträger haben bei individuellen, unabweisbar höheren Bedarfen nach § 27a Abs. 4 SGB XII die Möglichkeit, einen höheren individuellen Bedarf festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3 (80 % des Eckregelsatzes) bestätigt • Zur Bemessung des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII und der Anlage dazu besteht ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum; die Einführung einer Regelbedarfsstufe 3 mit 80 % des Eckregelsatzes ist verfassungsgemäß. • Das Statistikmodell auf Basis der EVS 2008 und die in RBEG sowie der Anlage zu § 28 SGB XII getroffenen Festlegungen genügen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Nachvollziehbarkeit und Realitätsgerechtigkeit. • Die Regelbedarfsstufe 3 stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung behinderter Menschen gegenüber SGB-II-Beziehenden dar; die systematischen Unterschiede zwischen SGB II und SGB XII rechtfertigen unterschiedliche Regelungen. • Sozialhilfeträger haben bei individuellen, unabweisbar höheren Bedarfen nach § 27a Abs. 4 SGB XII die Möglichkeit, einen höheren individuellen Bedarf festzusetzen. Der Kläger, dauerhaft voll erwerbsgemindert, schwerbehindert und bei seinen Eltern lebend, begehrt von der Beklagten Nachzahlung der Sozialhilfe für 01.04.–31.12.2011 in Höhe der Differenz zwischen Regelbedarfsstufe 1 und 3 (657,00 €). Die Beklagte hatte die Grundsicherung ab 01.01.2011 zunächst mit dem Eckregelsatz (364 €) bewilligt, dann ab 01.04.2011 die Regelbedarfsstufe 3 (291 € monatlich) zugrundegelegt. Der Kläger rügt die Verfassungswidrigkeit der 20%-Kürzung für bei Eltern lebende Erwachsene und sieht eine Ungleichbehandlung gegenüber SGB-II-Beziehenden. Die Beklagte beruft sich auf die gesetzlichen Vorgaben (§§ 27a, 28 SGB XII, RBEG) und verweist auf fehlende Zuständigkeit zur Verfassungsprüfung. Das Gericht hat mündlich verhandelt und die Entscheidung erlassen. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 27a, § 28 SGB XII, Anlage zu § 28 SGB XII und das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). • Der Gesetzgeber durfte nach den Vorgaben des BVerfG ein Statistikmodell verwenden; die Ermittlung der Regelbedarfe erfolgte anhand von Sonderauswertungen der EVS 2008 und entspricht dem geforderten Nachvollziehbarkeits- und Realitätsmaßstab. • Die Einführung der Regelbedarfsstufe 3 mit 80 % des Eckregelsatzes fußt auf nachvollziehbaren Erwägungen: Berücksichtigung von haushaltsbedingten Einsparungen bei mehreren erwachsenen Personen, Typisierung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Ausschluss als Referenzhaushalte solcher unter der Sozialhilfeschwelle. • Die gesetzlichen Ausführungen (BT-Drucksachen) begründen sachlich, warum eine eigenständige Regelbedarfsstufe für erwachsene Haushaltsangehörige eingeführt wurde; dies bewegt sich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist verfassungskonform. • Die behauptete Ungleichbehandlung gegenüber SGB-II-Leistungsempfängern verletzt Art. 3 GG nicht, weil systematische Unterschiede zwischen SGB II und SGB XII nachvollziehbar dargelegt sind und die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. • Für Einzelfälle mit unabweisbar erhöhtem Bedarf ermöglicht § 27a Abs. 4 SGB XII die Festsetzung eines höheren individuellen Bedarfs, sodass auch besondere Bedarfe abgesichert werden können. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Nachzahlung. Die Beklagte hat die Leistungen für 01.04.–31.12.2011 zutreffend nach Regelbedarfsstufe 3 (291,00 € monatlich) bemessen. Die gesetzliche Neuregelung der Regelbedarfe einschließlich der Einführung der Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß und entspricht den Vorgaben des BVerfG sowie den gesetzlichen Vorgaben des RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG liegt nicht vor, da die Unterschiede zwischen SGB II und SGB XII sachlich gerechtfertigt sind. Soweit im Einzelfall ein unabweisbar höherer Bedarf besteht, bleibt der Rechtsweg zu individuellen Abweichungen nach § 27a Abs. 4 SGB XII offen.