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Urteil

S 20 AY 22/07

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG kommt es auf einen Vorbezug von Leistungen an, die eine existenzsichernde Funktion haben; Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII sind nicht gleichwertig zu Leistungen nach § 3 AsylbLG oder SGB XII und erfüllen die Vorbezugsfrist nicht. • § 9 Abs. 3 AsylbLG macht die Vorschrift des § 44 SGB X ausdrücklich anwendbar, sodass unter den dortigen Voraussetzungen auch zugunsten des Leistungsberechtigten bestandskräftige Bescheide geändert werden können. • Die maßgebliche Frist für den Übergang zu Leistungen nach SGB XII betrug bis 27.08.2007 insgesamt 36 Monate; ab 28.08.2007 beträgt sie 48 Monate. Ein Aufenthalt ohne Anspruch auf vergleichbare existenzsichernde Leistungen genügt nicht zur Erfüllung der Frist.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von SGB VIII-Leistungen auf Vorbezugsfrist des § 2 AsylbLG • Für den Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG kommt es auf einen Vorbezug von Leistungen an, die eine existenzsichernde Funktion haben; Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII sind nicht gleichwertig zu Leistungen nach § 3 AsylbLG oder SGB XII und erfüllen die Vorbezugsfrist nicht. • § 9 Abs. 3 AsylbLG macht die Vorschrift des § 44 SGB X ausdrücklich anwendbar, sodass unter den dortigen Voraussetzungen auch zugunsten des Leistungsberechtigten bestandskräftige Bescheide geändert werden können. • Die maßgebliche Frist für den Übergang zu Leistungen nach SGB XII betrug bis 27.08.2007 insgesamt 36 Monate; ab 28.08.2007 beträgt sie 48 Monate. Ein Aufenthalt ohne Anspruch auf vergleichbare existenzsichernde Leistungen genügt nicht zur Erfüllung der Frist. Der Kläger, seit 2002 in Deutschland und im Besitz einer Duldung, begehrt Leistungen nach § 2 AsylbLG analog SGB XII für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.01.2008. Er hatte bis Dezember 2006 ausschließlich Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bezogen; seit 01.01.2007 erhielt er Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG und ab 08.10.2007 eine Beschäftigungserlaubnis. Der Kläger beantragte am 02.10.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG mit der Begründung, er befinde sich länger als 48 Monate in Deutschland und Wohnheimaufenthalte seien wie § 3-AsylbLG-Leistungen zu behandeln. Der Beklagte lehnte ab, weil die für einen Übergang zu SGB XII-Leistungen erforderliche Vorbezugszeit von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht erfüllt sei. Der Kläger widersprach und begehrte zudem die Neuberechnung bereits bestandskräftiger Bescheide für Anfang 2007. Die Verfahren wurden verbunden und gerichtlich entschieden. • Die Klagen sind zwar zulässig, jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 AsylbLG nicht vorliegen. Nach Wortlaut und Systematik knüpft § 2 Abs.1 AsylbLG an einen Vorbezug von Leistungen an, die eine existenzsichernde Funktion haben; vergleichbare Leistungen im Sinne von § 2 Abs.1 sind solche nach § 3 AsylbLG oder höherwertige Sozialhilfeleistungen (SGB XII/BSHG). • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 34, 41, 42 SGB VIII dienen vorrangig Erziehung, Persönlichkeitsentwicklung und Unterbringung und sind nicht vergleichbar mit existenzsichernden Leistungen nach § 3 AsylbLG; deshalb können sie die erforderliche Vorbezugsfrist nicht erfüllen. • Die maßgebliche Vorbezugsfrist war bis 27.08.2007 36 Monate; ab 28.08.2007 gilt die verlängerte Frist von 48 Monaten nach der Gesetzesänderung vom 19.08.2007. Der Kläger hat für keinen streitigen Leistungsmonat die jeweilige Frist erfüllt. • Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Anwendung von § 44 SGB X auf Bescheide nach dem AsylbLG möglich, weil § 9 Abs.3 AsylbLG die Anwendung ausdrücklich anordnet; daher wäre unter den dort genannten Voraussetzungen eine Abänderung bestandskräftiger Bescheide grundsätzlich denkbar, dies ändert jedoch nichts an der materiellen Anspruchsprüfung. Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger erfüllte weder die bis 27.08.2007 geltende 36-Monats-Vorbezugsfrist noch die ab 28.08.2007 geltende 48-Monats-Frist für den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG bzw. vergleichbaren existenzsichernden Leistungen; Leistungen nach dem SGB VIII sind nicht entsprechend anzurechnen. Die begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG analog SGB XII sind daher nicht zu gewähren. Bestandskräftige Bescheide wurden zu Recht nicht zuungunsten des Beklagten abgeändert; die Kosten des Verfahrens hat jede Partei selbst zu tragen.