OffeneUrteileSuche
Urteil

S 20 AY 1/08

SG AACHEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 9 Abs. 3 AsylbLG macht § 44 SGB X auch im AsylbLG anwendbar; damit ist die Aufhebung eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts zugunsten des Leistungsberechtigten möglich. • Für die Fristvoraussetzung des § 2 Abs.1 AsylbLG (a.F.: 36 Monate) ist entscheidend, dass der Leistungsberechtigte über den Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG hatte; Zeiten, in denen Leistungen wegen anrechenbaren Einkommens oder Vermögens nicht ausgezahlt wurden, sind anzurechnen. • Die Zwecksetzung des § 2 Abs.1 AsylbLG gebietet die Zugänglichmachung von Leistungen nach SGB XII nach Ablauf der Frist auch dann, wenn Leistungen nur wegen anzurechnenden Einkommens nicht tatsächlich bezogen wurden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von § 44 SGB X und Anrechnung nicht ausgezahlter AsylbLG-Leistungen auf § 2 AsylbLG-Frist • § 9 Abs. 3 AsylbLG macht § 44 SGB X auch im AsylbLG anwendbar; damit ist die Aufhebung eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts zugunsten des Leistungsberechtigten möglich. • Für die Fristvoraussetzung des § 2 Abs.1 AsylbLG (a.F.: 36 Monate) ist entscheidend, dass der Leistungsberechtigte über den Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG hatte; Zeiten, in denen Leistungen wegen anrechenbaren Einkommens oder Vermögens nicht ausgezahlt wurden, sind anzurechnen. • Die Zwecksetzung des § 2 Abs.1 AsylbLG gebietet die Zugänglichmachung von Leistungen nach SGB XII nach Ablauf der Frist auch dann, wenn Leistungen nur wegen anzurechnenden Einkommens nicht tatsächlich bezogen wurden. Die Klägerin, seit 2004 Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, beantragte die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII für August 2007. Zuvor wurden ihr und ihren Kindern seit Juli 2004 regelmäßig Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG bewilligt; in drei Monaten erfolgte keine Auszahlung, weil Einkommen ihres Lebensgefährten den Bedarf überstieg. Ab 01.08.2007 lebten die Klägerin und ihre Kinder nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft. Der Beklagte lehnte die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheids und die Nachzahlung ab, weil die Klägerin nicht durchgehend tatsächliche Leistungsbezüge über 36 Monate nachweisen könne. Die Klägerin machte geltend, die 36-Monats-Frist sei erfüllt, weil auch Zeiten mit Anspruch, aber ohne Auszahlung wegen anzurechnenden Einkommens zu berücksichtigen seien; zudem sei § 44 SGB X anwendbar. • Zulässigkeit: Klage war zulässig; die Kammer entschied ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs.2 SGG. • Anwendbarkeit § 44 SGB X: § 9 Abs.3 AsylbLG verweist ausdrücklich auf die entsprechende Anwendung von Vorschriften des SGB X, somit ist auch § 44 SGB X im AsylbLG anwendbar und erlaubt die Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte zugunsten des Leistungsberechtigten. • Auslegung des § 2 Abs.1 AsylbLG (a.F.): Zum Zeitpunkt des relevanten Bescheids galt die 36-Monats-Frist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist erforderlich, dass der Leistungsberechtigte über insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG „erhalten hat“; dies ist aber dahin auszulegen, dass auch Zeiträume zu berücksichtigen sind, in denen ein Anspruch bestand, die Auszahlung jedoch wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens unterblieb. • Teleologische Argumentation: Ziel des § 2 Abs.1 AsylbLG ist die Angleichung an das SGB XII nach längerer Aufenthaltsdauer zur Förderung sozialer Integration; die Frist dient diesem Integrationszweck und darf nicht formalistisch so ausgelegt werden, dass Anspruchszeiten ohne Auszahlung ausgeschlossen würden. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hatte vom 07.07.2004 bis 31.07.2007 Anspruchszeiten in dem erforderlichen Umfang (teilweise bewilligt, teilweise wegen Anrechnung nicht ausgezahlt), sodass die 36-Monats-Voraussetzung erfüllt ist. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2007 wurde aufgehoben. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für August 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII statt der bisherigen Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Kosten der Klägerin werden dem Beklagten auferlegt. Die Berufung wurde zugelassen.