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Urteil

S 20 SO 67/06

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine notfallmäßig behandelte ausreisepflichtige Ausländerin nach AsylbLG besteht analog nach § 25 SGB XII, wenn die Person zum Behandlungszeitpunkt leistungsberechtigt war. • Die Frist des § 25 Satz 2 SGB XII beginnt erst, wenn der Nothelfer Kenntnis von der zumindest wahrscheinlichen Sozialhilfe- bzw. Asylbewerberleistungsbedürftigkeit der behandelten Person hat; bis dahin muss kein vorsorglicher Antrag gestellt werden. • Der Nothelfer darf angemessene Zeit zur Klärung der Identität und der Einkommens-/Vermögensverhältnisse des Behandelten nutzen; die materielle Beweislast für deren Bedürftigkeit trägt der Nothelfer.
Entscheidungsgründe
Erstattung stationärer Behandlungskosten bei ausreisepflichtiger Asylbewerberin (analoge Anwendung §25 SGB XII) • Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine notfallmäßig behandelte ausreisepflichtige Ausländerin nach AsylbLG besteht analog nach § 25 SGB XII, wenn die Person zum Behandlungszeitpunkt leistungsberechtigt war. • Die Frist des § 25 Satz 2 SGB XII beginnt erst, wenn der Nothelfer Kenntnis von der zumindest wahrscheinlichen Sozialhilfe- bzw. Asylbewerberleistungsbedürftigkeit der behandelten Person hat; bis dahin muss kein vorsorglicher Antrag gestellt werden. • Der Nothelfer darf angemessene Zeit zur Klärung der Identität und der Einkommens-/Vermögensverhältnisse des Behandelten nutzen; die materielle Beweislast für deren Bedürftigkeit trägt der Nothelfer. Die Klägerin, ein Krankenhaus in Aachen, behandelte die Beigeladene in zwei Zeiträumen, zuletzt vom 04.02. bis 14.02.2003 notfallmäßig. Die Behandelte gab sich damals mit fremder Krankenversicherungskarte aus; sie war damals vollziehbar ausreisepflichtig, wohnungslos und ohne nennenswerte Mittel. Spätere Ermittlungen und Schriftverkehr ergaben, dass die Beigeladene die tatsächlich behandelte Person war. Die Klägerin forderte erst 2006 die Übernahme der Behandlungskosten beim zuständigen Sozialhilfeträger (Beklagter), der dies mit der Begründung ablehnte, der Antrag sei nicht fristgerecht gestellt worden. Streitpunkt war, ob die Frist zur Antragstellung nach §25 SGB XII bereits früher zu laufen begonnen habe und ob die Klägerin ausreichend Zeit zur Klärung der Identität und der Vermögensverhältnisse hatte. • Anspruchsgrundlage: Die Kammer wendet § 25 SGB XII analog an, weil die Beigeladene Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG war und eine entsprechende Nothelferregelung im AsylbLG fehlt; das SGB XII ist maßgeblich, da der Antrag 2006 gestellt wurde. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Es steht fest, dass es sich um eine Notfallbehandlung handelte und die Beigeladene zum Behandlungszeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig sowie ohne Einkommen/Vermögen war; damit bestanden Ansprüche auf ärztliche Leistungen nach § 4 Abs.1 AsylbLG, die der Beklagte im Zeitpunkt der Behandlung als Sachleistung hätte erbringen müssen. • Fristauslegung (§25 Satz2 SGB XII): Eine konkrete gesetzliche Frist fehlt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Nothelfers und des Leistungsträgers. Die Frist beginnt erst mit Kenntnis des Nothelfers von der zumindest wahrscheinlichen Sozialhilfe-/Asylbewerberleistungsbedürftigkeit des Hilfsempfängers. • Kenntnisstand der Klägerin: Erst durch das Schreiben der Bevollmächtigten vom 30.03.2006 erhielt die Klägerin sichere Kenntnis, dass die Beigeladene die behandelte Patientin war und dass diese beim Beklagten einen Antrag gestellt hatte; es war nachvollziehbar und zulässig, zunächst die Entscheidung des Beklagten abzuwarten. • Beweis- und Ermittlungsbelastung: Dem Nothelfer steht zu, angemessene Zeit für Ermittlungen zu Identität und Vermögensverhältnissen zu verwenden, da er die materielle Beweislast für die Bedürftigkeit trägt; ein vorsorglicher Antrag ist nicht zwingend. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Klägerin stellte ihren Antrag innerhalb angemessener Frist (Antrag verfasst 12.06.2006, Eingang 20.06.2006) nachdem sie die erforderlichen Erkenntnisse gewonnen hatte; daher war die Ablehnung wegen angeblicher Fristversäumnis rechtswidrig. • Zinsen und Kosten: Anspruch auf Verzugszinsen in Anwendung von §§ 291, 288 Abs.1 Satz2 BGB ab Rechtshängigkeit ist gegeben; die Kosten trägt der Beklagte. Die Klage ist erfolgreich. Das Sozialgericht verurteilt den Beklagten, der Klägerin 3.818,40 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 25.09.2006 zu zahlen und hebt die ablehnenden Bescheide auf. Begründet wird dies mit der analogen Anwendung des §25 SGB XII auf Asylbewerberleistungsfälle, der Feststellung, dass die Beigeladene zum Behandlungszeitpunkt anspruchsberechtigt und mittellos war, und der Feststellung, dass die Klägerin den Erstattungsantrag innerhalb einer unter den gegebenen Umständen angemessenen Frist gestellt hat. Die Klägerin durfte zunächst die Identität und die Vermögensverhältnisse klären und die Entscheidung des Sozialträgers abwarten, bevor sie ihren eigenen Antrag stellte. Die Kosten des Verfahrens und der Streitwert (3.818,40 EUR) wurden entsprechend zugunsten der Klägerin festgesetzt.