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Urteil

S 6 R 319/06

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI um bis zu 0,108 (36 Monate × 0,003) zu mindern. • Die Minderung des Zugangsfaktors dient dem Allgemeinwohl und ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt; sie verletzt Art. 14 GG nicht in unverhältnismäßiger Weise. • Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unzulässig, soweit eine bereits bestandskräftige Rentenentscheidung betroffen ist und ein Überprüfungsantrag noch nicht verwaltungsintern entschieden wurde.
Entscheidungsgründe
Zugangsfaktor bei vorzeitig bezogener Erwerbsminderungsrente: Minderung um bis zu 0,108 zulässig • Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI um bis zu 0,108 (36 Monate × 0,003) zu mindern. • Die Minderung des Zugangsfaktors dient dem Allgemeinwohl und ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt; sie verletzt Art. 14 GG nicht in unverhältnismäßiger Weise. • Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unzulässig, soweit eine bereits bestandskräftige Rentenentscheidung betroffen ist und ein Überprüfungsantrag noch nicht verwaltungsintern entschieden wurde. Der Kläger, zuletzt kaufmännisch beschäftigt, beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte bewilligte eine volle Erwerbsminderungsrente und setzte persönliche Entgeltpunkte unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,892 (Abzug 0,108) fest. Der Kläger widersprach und begehrte ungekürzte Rente mit Zugangsfaktor 1,0, unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts. Die Beklagte bestätigte ihren Festsetzungsansatz; der Kläger erhob Klage. Streitpunkt ist, ob § 77 Abs. 2 SGB VI eine Minderung des Zugangsfaktors auch bei Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres (bis maximal 0,108) erlaubt und ob dies verfassungsgemäß ist. • Zulässigkeit: Die Klage ist insoweit unzulässig, als der Kläger eine höhere Rente für Zeiträume begehrt, die bereits durch einen bestandskräftigen Bescheid geregelt sind; ein gesonderter Überprüfungsantrag ist von der Verwaltung noch nicht entschieden worden (§ 44 SGB X). • Materiellrechtlich nicht begründet: Die Bescheide sind nicht rechtswidrig; ein Anspruch auf ungekürzte Rente mit Zugangsfaktor 1,0 besteht nicht. • Auslegung § 77 Abs. 2 SGB VI: Die Kammer folgt einer Auslegung, wonach die allgemeine Regelung zur Minderung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat vor Vollendung des 63. Lebensjahres auch auf Bezieher von Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres Anwendung findet, jedoch durch Satz 2 auf maximal 0,108 begrenzt. Wortlaut, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte stützen diese Sicht. • Rechtsfolgen: Bei vorzeitigem Bezug der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist stets die Minderung um 0,108 (36×0,003) zu berücksichtigen; die Anlage 23 und Übergangsvorschriften ändern daran nichts, wenn die Voraussetzungen des § 264c SGB VI vorliegen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Kürzung greift zwar in eine durch Art.14 GG geschützte Position ein, ist jedoch durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum und Milderungsfaktoren wie Zurechnungszeiten sprechen gegen Verfassungswidrigkeit. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht einen Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde gelegt und damit die persönliche Rentenhöhe um 10,8 % gemindert, weil der Kläger die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung seines 60. Lebensjahres in Anspruch genommen hat. Eine weitergehende Feststellung ungekürzter Rente steht dem Kläger nicht zu; bestehende bestandskräftige Bescheide sind zunächst verwaltungsintern zu überprüfen. Die Minderung des Zugangsfaktors entspricht nach Auffassung des Gerichts § 77 Abs. 2 SGB VI und ist verfassungsgemäß, weil sie einem legitimen Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ausgestaltet ist.