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Urteil

S 9 AL 5/07

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überbrückungsgeld nach §57 SGB III kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt. • Arbeitslosengeld setzt Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit voraus; eine selbstständige Tätigkeit ab 15 Wochenstunden schließt Beschäftigungslosigkeit aus. • Angaben des Antragstellers über Vollzeitarbeit sind für die Beurteilung der Verfügbarkeit und der Arbeitslosigkeit maßgeblich, spätere Nachweise niedriger Einkünfte können diese Angaben nicht ohne Weiteres ersetzen.
Entscheidungsgründe
Kein Überbrückungsgeld oder Arbeitslosengeld bei Eigenkündigung und nahtender Vollzeitselbstständigkeit • Überbrückungsgeld nach §57 SGB III kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt. • Arbeitslosengeld setzt Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit voraus; eine selbstständige Tätigkeit ab 15 Wochenstunden schließt Beschäftigungslosigkeit aus. • Angaben des Antragstellers über Vollzeitarbeit sind für die Beurteilung der Verfügbarkeit und der Arbeitslosigkeit maßgeblich, spätere Nachweise niedriger Einkünfte können diese Angaben nicht ohne Weiteres ersetzen. Der Kläger war langjährig abhängig beschäftigt und betrieb seit 1989 nebenbei eine selbstständige Tätigkeit im Softwarebereich. Er löste sein Arbeitsverhältnis zum 00.00.2006, um die Nebentätigkeit in Vollzeit weiterzuführen und reichte am 22.06.2006 Anträge auf Überbrückungsgeld (§57 SGB III) bzw. hilfsweise Arbeitslosengeld ein. Er gab an, ab 01.07.2006 vollzeitlich selbstständig zu arbeiten, ein Büro anzumieten und Mitarbeiter einzustellen; laufende Umsätze aus der Selbstständigkeit waren jedoch sehr gering. Die Agentur lehnte Übbg mit der Begründung ab, der Kläger habe durch Eigenkündigung das Risiko der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt; den Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte sie mangels Arbeitslosigkeit wegen mehr als kurzzeitiger selbstständiger Tätigkeit ab. Der Kläger behauptete im Klageverfahren erstmals, tatsächlich nur unter 15 Stunden gearbeitet zu haben und daher anspruchsberechtigt zu sein. • Anspruch auf Überbrückungsgeld setzt voraus, dass durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden wird (§57 SGB III). Zweck der Vorschrift ist die Entlastung der Solidargemeinschaft; Förderungsanspruch scheidet aus, wenn der Antragsteller durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag erst die Arbeitslosigkeit herbeiführt. • Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis gelöst, um die selbstständige Tätigkeit aufzunehmen; ohne dieses Verhalten wäre die Solidargemeinschaft nicht belastet worden, deshalb entfällt der Anspruch auf Überbrückungsgeld. • Arbeitslosengeld setzt Beschäftigungslosigkeit nach §119 Abs.1 Nr.1 SGB III voraus; eine selbstständige Tätigkeit mit 15 oder mehr Wochenstunden schließt Beschäftigungslosigkeit aus. • Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten erklärt, ab 01.07.2006 vollzeitlich tätig zu sein und Mitarbeiter zu beschäftigen; diese Angaben stehen einer Annahme von Beschäftigungslosigkeit entgegen. • Auch wenn im Nachhinein geringe Umsätze vorgelegt wurden, überzeugt dies das Gericht nicht, weil der Kläger erklärt hatte, vorübergehend keine Umsätze zu erzielen wegen Vorbereitungsarbeiten für eine Messe; außerdem fehlte die notwendige Verfügbarkeit (§119 Abs.1 Nr.3 SGB III), da er für Vermittlungsvorschläge nicht zeitnah zur Verfügung stand. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Überbrückungsgeld noch auf Arbeitslosengeld. Das Überbrückungsgeld scheidet aus, weil der Kläger durch die Eigenkündigung die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführte und damit nicht die von der Vorschrift geforderte Entlastungswirkung für die Solidargemeinschaft eintrat. Arbeitslosengeld ist ebenfalls nicht zu gewähren, weil der Kläger gegenüber der Beklagten eine vollzeitige selbstständige Tätigkeit angezeigt hatte, sodass weder Beschäftigungslosigkeit noch die erforderliche Verfügbarkeit vorlagen. Eine spätere Erklärung zu geringeren Arbeitszeiten und Umsätzen vermag die zuvor abgegebenen bindenden Angaben und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu ersetzen; daher waren die Ablehnungsbescheide rechtmäßig.