Urteil
S 13 KR 68/06
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenerstattung für Rettungsdienstfehlfahrten kann gegenüber der Krankenkasse bestehen, wenn aus der Sicht des Hilfesuchenden ein Notfall vorlag.
• Für die Prüfung der Notwendigkeit von Rettungsfahrten kommt es auf die subjektive, laienhafte Sicht des Hilfesuchenden bzw. des Alarmierenden an.
• § 60 SGB V umfasst auch Fahrten, bei denen nur die Hinfahrt notwendig war (sog. Fehlfahrten); ein tatsächlicher Transport ist nicht zwingende Voraussetzung für Kostenerstattung.
Entscheidungsgründe
Erstattung von RTW-Fehlfahrten gegenüber Krankenkasse bei subjektivem Notfall (Fehlfahrt) • Kostenerstattung für Rettungsdienstfehlfahrten kann gegenüber der Krankenkasse bestehen, wenn aus der Sicht des Hilfesuchenden ein Notfall vorlag. • Für die Prüfung der Notwendigkeit von Rettungsfahrten kommt es auf die subjektive, laienhafte Sicht des Hilfesuchenden bzw. des Alarmierenden an. • § 60 SGB V umfasst auch Fahrten, bei denen nur die Hinfahrt notwendig war (sog. Fehlfahrten); ein tatsächlicher Transport ist nicht zwingende Voraussetzung für Kostenerstattung. Der Kläger, stark gehbehindert und pflegebedürftig, stürzte am 16.03.2006 mehrfach in seiner Wohnung; er blieb jeweils liegen und konnte nicht selbst aufstehen. Seine ebenfalls gehbehinderte Ehefrau setzte zweimal über den Notruf 112 Rettungswagen ein. Beide RTW trafen jeweils ein; jeweils wurde ein Transport abgelehnt und die Fahrzeuge fuhren ohne den Kläger ab. Die Stadt stellte dem Kläger für jede RTW-Fahrt eine Gebühr von je 141,42 EUR in Rechnung, die er zahlte. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung ab mit der Begründung, es habe kein Transport im Sinne des § 60 SGB V stattgefunden. Der Kläger klagte auf Kostenerstattung in Höhe von 282,84 EUR. • Klage war zulässig; der Kläger ist durch den Bescheid im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. • Anspruch der Kostenübernahme folgt aus § 13 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 60 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V und den Krankentransport-Richtlinien. • Notwendigkeit der Rettungsfahrten ist aus der subjektiven Sicht des Hilfesuchenden bzw. der alarmierenden Laien zu beurteilen; dabei war angesichts des Alters, der Gehbehinderung und Pflegestufe des Klägers jeweils von einem Notfall auszugehen. • Auch ohne ärztliche Verordnung kann in Notfällen nachträglich ein Krankentransport zugrunde gelegt werden; das Fehlen einer Verordnung steht dem Anspruch hier nicht entgegen, weil der Kläger die Mitfahrt ablehnte. • Der Fahrkostenanspruch setzt nicht zwingend einen tatsächlichen Transport voraus; eine gebührenfähige Rettungsfahrt beginnt mit dem Ausrücken des RTW zum Zwecke der Rettung, sodass Fehlfahrten unter den Schutz von § 60 SGB V fallen. • Ein Abzug nach § 61 SGB V entfällt, da der Kläger für 2006 von der Zuzahlungspflicht befreit war. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der beiden RTW-Fahrten in Höhe von 282,84 EUR zu erstatten; die Bescheide der Krankenkasse sind rechtswidrig. Begründet wurde dies damit, dass aus der subjektiven Sicht der Ehefrau als medizinischer Laie in beiden Fällen ein Notfall vorlag und die Hinfahrten des RTW daher notwendig waren. Ein tatsächlicher Patiententransport ist nicht Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 60 SGB V; Fehlfahrten sind hiermit erfasst. Die Kosten des Klägers für das Verfahren trägt die Beklagte; die Sprungrevision wurde zugelassen.